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den Arbeitsdienst aufgenommen; außerdem ist ihre Einstellung in den
Arbeitsdienst unmittelbar im Anschluß an den Besuch der höheren
Schule, also für daö Sommerhalbjahr, möglich. Die Meldung Hai recht-
zeilig bei dem zuständigen RAD-Mcldeaml zu erfolgen. Zeitlich ar-
bcitödienstuntaugliche Abiturienten (-innen) können zunächst für 3 Ser
mestcr immatrikuliert werden. Dauernd Arbeitsdienst»,,taugliche ha
ben sich wegen der 'Ableistung des studentischen AuSgleichsdiensteS mit
der Reichsstudenlcnsührung in Verbindung zu sehen, und zwar Abi
turienten mit dem Sozialpolitischem Amt. Abteilung Arbeits-, Webr- und
Ausgleichsdienst. Berlin W 35. Friedrich-Wilhelm-Stt. 22. ^lbiturirn-
»innen mit dem Sozialpolitischen Amt. Abteilung Betreuung und För
derung für Studentinnen. Charlottenburg 2. Hardenbergstr. 24.
6. Nachweis der Staalöangebörigkeit (durch Wehrpaß oder sonstige Ur
kunden). Volksdeutsche mit fremder Staatsangehörigkeit haben außer
dem einen nach dem l. April 1940 ausgestellten blauen Ausweis des
Bundes außcndeutscher Studenten vorzulegen.
7. Nachweis der deutschblütigcn Abstammung (auf Vordruck, durch Vorlage
der entsprechenden Urkunden biö einschließlich der über die beiderseitigen
Großeltern (bei Verheirateten auch für den Ehegatten). Bei Zugehörig
keit zur NSDAP.. SA.. SS.. RSKK.. NSFK.. HI. und BDM.
genügt die Vorlage der endgültigen Mitgliedsausweise und die Ver
sicherung. das, dem Studierenden keine Unistände bekannt sind. die aus
eine nichtarische Abstammung schließen lassen. Das gleiche trifft zu
für Wchrmachlsangehörige. die mindestens zum Unteroffizier beför
dert wurden. Hier genügt die Vorlage deS Wehrpasses mit der darin
vermerktet» Beförderung und die vorgenannte Versicherung.
8. Abgangszeugnisse (bzw. Abgangsvcrnierk) sämtlicher schon etwa be
suchter Hochschulen mit den Bescheinigungen über erfolgte Pflichtunter
suchungen. der Postkarte über die Reichsnummer und der Grundkarte
über die Leibesübungen.
9. Nachweis über die Ablegung der evtl, verlangten Borpraris (s. S. 19)
mit Wcrkarbeitsbücher.
10. 3 Lichtbilder, davon ist I Bild im Belegbuch Seite I anzubringen.
Bilder in Uniform sind unzulässig.
11. Die sonstigen, bei der Hausverw.rltung des Hauptgebäudes (Zim
mer II, für die Einschreibung erhältlichen Vordrucke, die ausgefüllt
bei der Anmeldung auf dem Sekretariat (Zimmer 55a) einzureichen
sind. Uber die Einzelheiten der Einschreibung unterrichtet ein Merk
blatt. daö jctvcils zu Beginn der Einschreibfrist herausgegeben wird
und im Hauptgebäude, gegenüber Zimmer II. aufliegt.
II. Alö Studenten mit kleiner Matrikel werden zugelassen:
a) Reichsdeutsche deutschblütigcr Abstammung, welche die Reife für Ober-
sekunda oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung durch amt
liche Zeugnisse nachweisen, daö 18. Lebensjahr vollendet und eine
mehrjährige praktische Tätigkeit abgeleistet haben, sowie nach Ansicht
der betr. Fakultät sÄbtlg.) eine für das Studium genügende Vorbil
dung besitzen.
I>) Absolventen der für diesen Zweck anerkannten Fachschulen ohne ab
gelegte Sonderreifeprüfung (s. oben S. I I). Diese können auf die Dauer
von 2 Semestern aufgenommen werden, wenn sie nachweisen, daß sic
sich zur Sonderreiseprüfung angemeldet haben, und wenn sie sich ver
pflichten. diese Prüfung innerhalb dieser beiden Semester abzulegen.
Studierende mit kleiner Matrikel können keine Diplomprüfung ablegen.
Der Besuch der Vorlesungen und Übungen kann ihnen bescheinigt wer
den; andere akademische Zeugnisse werden nicht erteilt.
Bei der Anmeldung sind folgende Papiere in Urschrift vorzulegen:
1. Abgangszeugnis der Schule (amtliches Zeugnis der Reife für Ober-
sekunda) bzw. das Zeugnis über die mittlere Reise.
2. AbgangSbefcheinigungen sämtlicher ettva schon besuchter Fachschulen.
Hochschulen usw..
3. Zeugnisse über praktische Tätigkeit.
4. amtliches Führungszeugnis über die Zeit seit Abgang von der
Schule (wie oben umer I 4).
5. ferner die oben unter l 5—7. l0 und II verzeichneten Nachweise.
III. Als Gasthörer werden zugelassen:
a) Berufstätige Personen, die mindestens das Zeugnis der Reise für
die 6. Klasse einer deutschen höheren Lehranstalt besitzen, ein plan-
niäßiges Fach- oder Berussstudium betreiben oder sich in einzelnen
Wissensgebieten weiterbilden wollen, ohne den Vorschriften sür die
Smmatrlkulation zu genügen.
Von dem Erfordernis der Reife für die 6. Klasse kann abgesehen wer
den, wenn der Aufzunehmende ein berufliches Interesse an dem Be
such einzelner Vorlesungen nachweist und wenn feststeht, daß er nach
seiner Vor- und Allgemeinbildung in der Lage ist. den Vorlesungen
mit Verständnis und Teilnahme zu folgen.
I») Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung, die lediglich beab
sichtigen. zu promovieren oder ihr Studium auf einzelnen Gebieten zu
vervollständigen.
Dem Antrag auf Zulassung als Gasthörer ist neben dem Nachweis
über die Vorbildung der für die Abstantinung beizufügen.