Full text: Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis Wintersemester 1941/42 (1941)

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geöffnet. Neueinlrelcnde und «viedereintrclende Studierende haben an dein 
auf der Anmeldung beim Sekretariat folgenden übernächsten Tag die von, 
Sekretariat festgesetzte Aufnabmegcbübr auf der Hochschulkasse zu entrichten 
und erhalten dort ihr Belegbuch zurück. 
Belegen und Testieren. Nach erfolgter Einschreibung har der Studierende 
die von ihm zu belcgeiwcn Vorlesungen und Übungen in das Belcgbuch 
(durchschreiben). in das Gebührenblatt und in das Vcrlcilungsblatt (nur 
gebührenpslichtige Vorlesungen) einzutragen. Hierauf geht er zu den in Frage 
kommenden Dozenten, trägt sich dort in die Hörerliste ein und lösn die be- 
legten Vorlesungen und Übungen testieren. Nach Einholung sämtlicher Te- 
state sind da» Gebührenblatt, das Verteilung-blatt und daS Belegbuch zum 
festgesetzten Termin bei der Hausverwaltung des Hauptgebäudes (ZiM' 
mer II) abzugeben. 
Entrichtung des Unterrichtsgeldes (Gebührenanzahlung f. oben). Uber die 
Höhe der restlichen Gebührenschuld erbält jeder Studierende eine besondere 
Zahlungsaufforderung zugestellt. Der Einzug dieser Gebüdren erfolgt im 
letzte«» Drittel des Semesters. 
Abmeldung. S'udierende. die ihr Studium unterbrechen oder aufgeben oder 
die beabsichtigen, an einer anderen Hockschule iveilerzustudiercn. haben sich 
spätestens bis zum Beginn des folgenden Semesters zu exmatrikulieren. 
Dies geschieh, durch Abgabe des bei der Hausverwaltung des Hauptgcbäu 
des erhältlichen, mit den erforderlichen Entlastungsbestätigungen versehenen 
Exmalrikelschein- auf dein Sekretariat. Zimmer 55a. 
Auf Antrag wird die Exmatrikulation durch eine,» Abgangsvcrmerk (Ge 
bühr 3. — RM) im Belegbuch bescheinigt. 
Beurlaubung 
Studierende, die aus besonderen Gründen an Vorlesungen und ilbungen 
während I bis höchstens 2 Semester nicht teilnehmen können, die aber troy. 
dem Angehörige der Hochschule bleiben «vollen, «vcrden auf Antrag bcur. 
laubl. Als Gründe für eine Beurlaubung kommen in erster Linie in Betracht: 
a) Ableistung der vorgeschriebenen Prakiikantenzeit. wenn die Pralti- 
kanlentätigkei« unentgeltlich erfolgt, 
I,) Erkrankung des Studierenden, wobei die Krankheit und die voraus 
sichtliche Dauer derselben ärztlich bescheinigt sein muß. 
c) die Notwendigkeit, daß ein Studierender infolge Erkrankung in der 
Familie vorübergehend den elterlichen Betrieb zu leiten bzw. in ihm 
zu arbeiten hat. 
d) Vorbereitung zur Hauptprüfung. Voraussetzung hierbei ist die Er 
füllung der vorgeschriebenen Anzahl Studiensemester. 
e) Vorbereitung zur Vorprüfung. Sn diesem Falle ist jedoch nur die Be- 
urlaubung für ein Seinester zulässig, 
s) Ableistung des Wehrdienstes bis zu 8 Wochen, 
g) Ableistung deS Arbeitsdienstes nach erfolgter Aufnabine des Studium-. 
Der Antrag auf Beurlaubung muß innerbalb der Einschreibsrist zu Be 
ginn eines jeden Semesters auf dem vorgeschriebenen Vordruck (erhältlich 
bei der Hau-verwaltung des Hauptgebäudes) aus dem Sekretariat. Zim- 
mer 55a. eingereicht «vcrden. Die Beurlaubten dürfen Hochschuleinricklungen 
und -räume mit Ausnahme der Hauptbücherei nicht benützen und haben die 
volle Wohlsahrt-gebühr von ca. 20. RM zu zahlen. 
Die Beurlaubung «vird in» Sludienau-wei- und in, Belcgbuch vermerkt. 
III. Praxis 
1. Architektur. Voraus,'enung für die Zulassung yat Vor- und Hauptprüfung 
.st u. a. die Ableistung folgender Praxis: 
Von den Studiere,.den der Architektur wird die Ableistung einer prakti 
schen Tätigkeit von der Dauer eines halben Jahre- gefordert. Diese Zeit 
kann beliebig auf die Semesterferien bis zur Diplomprüfung verlest« wer 
de». Die Architektur-Abteilung empsichli. diele Handwerk-praxis vor Be 
ginn des Studiums durchzuführen. Während der halbjährigen praktischen 
Tätigkeit sollen dem Studierenden der Architektur hauptsächlich handwerk 
liche Kenntnisse vermittelt werden aus dem Berufe des Maurers. Ztm- 
mermannS. SteiuhauerS. sowie deS Schreinerv. Schlossers uff. Beton, 
dcre Vorschriften hierüber enthalten die neuen Bestimmungen über die 
Einstellung und die Tätigkeit der Praktikanten (Praktikanlenordnung). 
Die bisher an der Architekturablellung der Technischen Hochschule Stutt 
gart verlangte einjabrige Zwischeiipraris (nach dem 4. Semester) ist nach 
der neuen Sludienordnung in Wegfall gekommen. Da die Erfahrung 
gelebn dar. daß die bierbei erworbenen Grundlagen eine wesentliche Vor 
aussetzung für das volle Verständnis des Arbeitsbereich- der Oberstufe 
bilden, so «vird den Studierenden empfohlen, nach Abschluß des 'Vor. 
examcn- ein Jahr Zwischeiipraris in ihr Studium einzuschalten. Diese 
praktische Tätigkeit »vird auf die Ausbildungszeit bei Behörden nicht 
angerechnet. 
'Anfragen über die praktische Tätigkeit sind direkt an den Praktikaillenpro» 
fessor der AbteUung für Architektur an der Technischen Hochschule (Pros. 
T i e d j e) zu richten. 
2. Bauingenieurwesen. Voraussetzung für die Zulassung zur Bor- und 
Hauptprüfung ist u. a. die Ableistung folgender Praxis: 
Von den Studierenden der Fachrichtung Bauingenieunvesen wird die 
Ableistung einer mindestens 26 Wochen dauernden praktischen Tätigkeit
	        

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