Full text: Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis Wintersemester 1941/42 (1941)

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gefordert. Diese Zeit kann beliebig schon auf die Zeit unmittelbar vor 
Inangriffnahme deS Studiums oder auk die Semeüerferien bis zur Di. 
plom-Prüfung verteilt werden. 
Besondere Vorschriften über die Aufteilung des ArbeitsstosseS ««ballen 
die neuen Bestimmungen über Einstellung und Dätigkei, der Praktikanten 
(Praktikanlenordnung). > 
?!äbere 'Auskunft über besondere Vorschriften und die jeweils zweckmäßig' 
ste Austeilung der Praktikantentätigkeit erteilt der Praktikantenprofefsor 
der Abteilung für Bauingenieurwesen an der Technischen Hochschule 
(Prof. Deininger). Bei e,nötigen schriftlichen Rückfragen sind An» 
gaben zu macken über die bisherige Tätigkeit beim Arbeitsdienst, »veil 
gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, einige Wochen des Arbeitsdienstes 
auf die verlangte Praxis anzurechnen. 
3. Maschinenbau. Elektrotechnik und Luftfahrttechnii. Von den Studieren 
den der Fakultät Maschinenwesen wird bei der Einschreibung der Rach- 
tveis einer 6 monaltgen Tätigkeit (VorpraxiS) verlangt. 
Voraussetzung für die Zulassung zur Vor« und Hauptprüfung ist u. a. 
die 'Ableistung folgender Praxis: 
Von den Studierenden der Fachrichtung Maschinenbau wird die Ablei. 
stung einer praktischen Tätigkeit von der Dauer eines Zabres gefordert. 
Davon liegt die Hälfte vor dem Studium, die zweite Hälfte kann auf die 
Ferien während des Studiums bis zur Hauplprüsung verteilt werden. Es 
wird empfohlen, möglichst frühzeitig zu praktizieren. 
Besondere Vorschriften über die Auftellung deS 'ArbeitsstosseS enthalten 
die neuen Bestimmungen über Einstellung und Tätigkeit der Praktikanten 
(Praktikantenocknung) s. unten Leite 99. 
Eine praknsche Tätigkeit von der Dauer eines Kalben Iabres in den 
Lehrwerkstätten der Technischen Hochschule Wien oder der Technischen 
Hochschule Graz vor Beginn des eigentlichen Studiums kann als I. Hälfte 
der praktischen Tätigkeit für das Maschinenbaufludium angerechnet 
werden. 
Das 'Arbeiten in den flugtechnischen Fachgruppen kann den Studierenden 
der Luftfahrttechnik bis zu 3 Monaten auf die 2. Hälfte der praktischen 
Tätigkeit angerechnet »oerden. Eine Anrechnung der Milüärzeir oder eines 
Teiles derselben auf die praktische Tätigkeit ist nicht möglich, auch dann 
nicht, wenn in dieser Zeit in Werkstätten oder technischen Betrieben ge 
arbeitet tvtirde. 
Näheres über die Praxis ist durch den Prakiikaiitenprosessor der Fakultät 
für Maschinenwesen (Prof. Dr. Heß) zu erfahren. Etwaige Anfragen 
find unmittelbar an diesen zu richten. 
4. Vermeisungswescn. Voraussetzung für die Zulassung zur Vorprüfung 
ist u. a. die Ableistung folgender Praxis: 
Von den Studierenden des Vcrmessungswcsens ist eine praktische Tätig 
keit von mindestens 4 Monaten (zusammenhängend oder ausnahmsweise 
in 2 Abschnitten), wahrend der Semesterserien bei einer Vermessung-' 
bebördc oder bei einem im Deutschen Reick geprüften Vermessungsingenieur 
abzuleisten. 
5. Sn den übrigen Fachrichtungen (Physik usw.) wird eine Pra.riS bet der 
Aufnahme und bei der Zulassung zur Prüfung nicht verlangt. 
IV. Gebühren 
1. UnterrichtSqrldcr. 
a) Studierende. Die Kosten drö EttldiuinS festen sich für das Semester zusammen 
aus der Einschreibgebühr (Ncueinlretende 25.— RM. von anderen Hochschulen 
Kommende >5.— RM und Wiedereintrricnde 10.— RM). einer allgemeinen 
Studiengebühr >7O.— RM. und wenn die vorgeschriebene Zahl der Semester 
belegt ist. die Hälfte), der Vorlesungögebühr (Unterricht-geld: 3.—RM kür die 
Semester-Wochenstunde) und der Sozialgebühr (25.— bis 30. RM). Für 
Übungen (Benützung von Institut-einrichtungen und für Sachverbrauch) sind 
Ersatzgelder zu entrichten. 
Die Gebührenordnung ist am Schwarzen Brett angeschlagen. 
I») Gasthörer. Die Hörergebühr beträgt, wenn I oder 2 Dochenstunden belegt wer. 
den. 4.— RM und steigt bis 48.— RM bei 12 Wochenstunden. Werden mehr 
als 12 Wochenstunden belegr (besondere Genehmigung ist noUvendig). so ist 
die Studiengebühr von 70.— RM und eine einmalige Eirckchreibgebübr von 
10. - RM z» entrichten. Näheres ist au- den auf dem Gasthörerbelegzcttcl ab 
gedruckte» Bestimmungen zu ersehen. 
<-) Erlast. I. Bedürftigen und würdige» Studierenden können die Unter,ichtsgelder 
und Gebühre» ganz oder teilweise erlasse» werden. Die Bestimmungen sind am 
Schwarzen Brett angeschlagen. Gesuche sind zum ftstgesetzlen Termin bei der 
Hausverwaltung (Zimmer II) abzugeben. 
2. Kriegoieilurbmer •) des gegemvariigen Krieges, die studieren wollen oder 
ihr bereit» begonnenes Studium forlzusencn beabsichtigen, erhalten gestatte« 
nach der Dauer ihrer Wehrdienstzeit Gebührenbefreiung für ihr Studium an 
den wissenschaftlichen Hochschulen sowie lausende Unterhalt-zuschüsse. Versehrte 
des gegenwärtigen Krieges werden hierbei besonder- berücksichtigt. 
Für den Fall der Bedürftigkeit können Kriegsteilnehmer über die fick im ein 
zelnen ergebenden Vergünstigungen hinaus während ihres Stndluin- gefördert 
ivcrde». Diese Förderung kann auch gewährt werden: wenn dir im einzelnen 
für die Vergünstigung festgelegten zeit lieben Voraussetzungen nicht gegeben sind. 
Die Gebührenbefreiung kommt auch Ehefrauen und Kinder im gegenwärtige» 
Kriege getallener oder infolge einer Webrdienstbeschädigung verdorbener 
Kriegsteilnehmer zugute. 
,Runderlaß des Reich-erziehungSminister- vom 20. April 1911 W2 1400/41 
K. RD -). 
') Näheres ist aus dem bei», Hochschulsrkrctariat erhältliche» Merkblatt über 
Sondersördernna der Kriegsteilnehmer bei der Durchführung de- Studium- a» 
de» wissenschaftlichen Hochschulen (Merkblatt 2) zu ersehe».
	        
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