20
21
gefordert. Diese Zeit kann beliebig schon auf die Zeit unmittelbar vor
Inangriffnahme deS Studiums oder auk die Semeüerferien bis zur Di.
plom-Prüfung verteilt werden.
Besondere Vorschriften über die Aufteilung des ArbeitsstosseS ««ballen
die neuen Bestimmungen über Einstellung und Dätigkei, der Praktikanten
(Praktikanlenordnung). >
?!äbere 'Auskunft über besondere Vorschriften und die jeweils zweckmäßig'
ste Austeilung der Praktikantentätigkeit erteilt der Praktikantenprofefsor
der Abteilung für Bauingenieurwesen an der Technischen Hochschule
(Prof. Deininger). Bei e,nötigen schriftlichen Rückfragen sind An»
gaben zu macken über die bisherige Tätigkeit beim Arbeitsdienst, »veil
gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, einige Wochen des Arbeitsdienstes
auf die verlangte Praxis anzurechnen.
3. Maschinenbau. Elektrotechnik und Luftfahrttechnii. Von den Studieren
den der Fakultät Maschinenwesen wird bei der Einschreibung der Rach-
tveis einer 6 monaltgen Tätigkeit (VorpraxiS) verlangt.
Voraussetzung für die Zulassung zur Vor« und Hauptprüfung ist u. a.
die 'Ableistung folgender Praxis:
Von den Studierenden der Fachrichtung Maschinenbau wird die Ablei.
stung einer praktischen Tätigkeit von der Dauer eines Zabres gefordert.
Davon liegt die Hälfte vor dem Studium, die zweite Hälfte kann auf die
Ferien während des Studiums bis zur Hauplprüsung verteilt werden. Es
wird empfohlen, möglichst frühzeitig zu praktizieren.
Besondere Vorschriften über die Auftellung deS 'ArbeitsstosseS enthalten
die neuen Bestimmungen über Einstellung und Tätigkeit der Praktikanten
(Praktikantenocknung) s. unten Leite 99.
Eine praknsche Tätigkeit von der Dauer eines Kalben Iabres in den
Lehrwerkstätten der Technischen Hochschule Wien oder der Technischen
Hochschule Graz vor Beginn des eigentlichen Studiums kann als I. Hälfte
der praktischen Tätigkeit für das Maschinenbaufludium angerechnet
werden.
Das 'Arbeiten in den flugtechnischen Fachgruppen kann den Studierenden
der Luftfahrttechnik bis zu 3 Monaten auf die 2. Hälfte der praktischen
Tätigkeit angerechnet »oerden. Eine Anrechnung der Milüärzeir oder eines
Teiles derselben auf die praktische Tätigkeit ist nicht möglich, auch dann
nicht, wenn in dieser Zeit in Werkstätten oder technischen Betrieben ge
arbeitet tvtirde.
Näheres über die Praxis ist durch den Prakiikaiitenprosessor der Fakultät
für Maschinenwesen (Prof. Dr. Heß) zu erfahren. Etwaige Anfragen
find unmittelbar an diesen zu richten.
4. Vermeisungswescn. Voraussetzung für die Zulassung zur Vorprüfung
ist u. a. die Ableistung folgender Praxis:
Von den Studierenden des Vcrmessungswcsens ist eine praktische Tätig
keit von mindestens 4 Monaten (zusammenhängend oder ausnahmsweise
in 2 Abschnitten), wahrend der Semesterserien bei einer Vermessung-'
bebördc oder bei einem im Deutschen Reick geprüften Vermessungsingenieur
abzuleisten.
5. Sn den übrigen Fachrichtungen (Physik usw.) wird eine Pra.riS bet der
Aufnahme und bei der Zulassung zur Prüfung nicht verlangt.
IV. Gebühren
1. UnterrichtSqrldcr.
a) Studierende. Die Kosten drö EttldiuinS festen sich für das Semester zusammen
aus der Einschreibgebühr (Ncueinlretende 25.— RM. von anderen Hochschulen
Kommende >5.— RM und Wiedereintrricnde 10.— RM). einer allgemeinen
Studiengebühr >7O.— RM. und wenn die vorgeschriebene Zahl der Semester
belegt ist. die Hälfte), der Vorlesungögebühr (Unterricht-geld: 3.—RM kür die
Semester-Wochenstunde) und der Sozialgebühr (25.— bis 30. RM). Für
Übungen (Benützung von Institut-einrichtungen und für Sachverbrauch) sind
Ersatzgelder zu entrichten.
Die Gebührenordnung ist am Schwarzen Brett angeschlagen.
I») Gasthörer. Die Hörergebühr beträgt, wenn I oder 2 Dochenstunden belegt wer.
den. 4.— RM und steigt bis 48.— RM bei 12 Wochenstunden. Werden mehr
als 12 Wochenstunden belegr (besondere Genehmigung ist noUvendig). so ist
die Studiengebühr von 70.— RM und eine einmalige Eirckchreibgebübr von
10. - RM z» entrichten. Näheres ist au- den auf dem Gasthörerbelegzcttcl ab
gedruckte» Bestimmungen zu ersehen.
<-) Erlast. I. Bedürftigen und würdige» Studierenden können die Unter,ichtsgelder
und Gebühre» ganz oder teilweise erlasse» werden. Die Bestimmungen sind am
Schwarzen Brett angeschlagen. Gesuche sind zum ftstgesetzlen Termin bei der
Hausverwaltung (Zimmer II) abzugeben.
2. Kriegoieilurbmer •) des gegemvariigen Krieges, die studieren wollen oder
ihr bereit» begonnenes Studium forlzusencn beabsichtigen, erhalten gestatte«
nach der Dauer ihrer Wehrdienstzeit Gebührenbefreiung für ihr Studium an
den wissenschaftlichen Hochschulen sowie lausende Unterhalt-zuschüsse. Versehrte
des gegenwärtigen Krieges werden hierbei besonder- berücksichtigt.
Für den Fall der Bedürftigkeit können Kriegsteilnehmer über die fick im ein
zelnen ergebenden Vergünstigungen hinaus während ihres Stndluin- gefördert
ivcrde». Diese Förderung kann auch gewährt werden: wenn dir im einzelnen
für die Vergünstigung festgelegten zeit lieben Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Die Gebührenbefreiung kommt auch Ehefrauen und Kinder im gegenwärtige»
Kriege getallener oder infolge einer Webrdienstbeschädigung verdorbener
Kriegsteilnehmer zugute.
,Runderlaß des Reich-erziehungSminister- vom 20. April 1911 W2 1400/41
K. RD -).
') Näheres ist aus dem bei», Hochschulsrkrctariat erhältliche» Merkblatt über
Sondersördernna der Kriegsteilnehmer bei der Durchführung de- Studium- a»
de» wissenschaftlichen Hochschulen (Merkblatt 2) zu ersehe».