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2. Prüfung-, und Prometiensgebührcn.
Die Prüfung-, und Promotion-gebühren betragen:
I. Bei den Diplomprüfungen
n) Vorprüfung 40 RM
Wiederholungsprüfung 20 RM
>.) Hauptprttfung 80 RM
Wiederholungsprüfung 40 RM
Die Prüfungsgebühren werden mit der Einreichung des Antrags auf Zulassung
zur Prüfung fällig. Eine Zuruckerstauung der Prüfungsgebühr «indet in keinem
Falle starr.
Bei Ablegung einer Prüfung (Bor. oder Hauptprüfung) in Lrilprüfungen ist d:c
volle Gebühr für die Prüfung (Bor. oder Haiiptprusung) bei der Meldung zur
1. Teilprüsung zu entrichten: für die weitere» Teilprüfungen find also Gebühren
oder Zuschlüge zu diesen nicht mehr zu erheben.
Werden bet einer Teilprüsung ein oder mehrere Fächer nicht bestanden und diese
bei der 2. Teilprüsung wiederholt, so ist bei der Meldung zur 2. Teilprüsung die
Gebühr für die Wiederholung der Prüfung (*/, der vollen Gebühr) zu entrichten.
Versagt der Prüfling in der 2. Teilprüfung i» einem anderen Fach. so wird eine
Gebühr für die Wiederholungsprüfung in diesem Fache nicht 'äliig. Wird jedoch
die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist für die mit ministerieller Ge
nehmigung abzulegende 2. Wiederholungsprüfung die Wiederholungügebnhr er.
neuk zu zahlen.
Für Wahlfacher »vorder, 'Gebühren nicht erhoben.
2. Bei der Doliorprüfung 200 RM
Die Gebühren werden mit Einreichung des Zulaffungöanlrageö fällig und find
bei der Hochschulkafse einzuzahlen. Eine Stundung ist nicht möglich.
Befreiung von der Entrichtung der PromotionSgebühr kann nur in ganz befoa.
deren Fällen mir ministerieller Genehmigung erfolgen.
Die Gebühr für die Wiederholung der Doktorprüfung beträgt 100 RM.
3. Bei Kricqs'cilnkbmcrn:
Bei der Befreiung von den Prüfungsgebühren tritt die gleiche Ltasselnng ein
wie bei den übrige» Gebühren ff. Merkblatt 2): der Kriegsteilnehmer ist also für
die im Laufe seines Studiengang- erforderlich werdenden Prüfungen von der Ein
richtung der Prüfungsgebühr ganz. zu */*. zu >/, oder zu >/, befreit.
Eine Befreiung oder teilweise Befreiung von der Entrichtung der Promotionsge.
bahren auf Grund der KriegSreilnehrnercigenichaft «rin nur in den Srudienge.
dienn ein. in denen die Promotion üblicherweise mit als Abschluß deö Studiums
gl».
3. Sonstige Grbübre».
1. Die Mahngebühr für die Hochschulbllchevei nach fruchtloser erster Mahnung
und sonstige Mahngebühren (zur Hochschulkasse) betragen . . . I—10 RM.
2. Für die an die Studierenden abzugebenden Vordrucke (Ausnahinesormulare,
Nachlaß, und Stipendiengcfuche. PrüfungSsorinularc usw.) wird in jedem Se>
mester von sämtlichen eingeschriebenen Studierenden ein Pauschbetrag von
60 Psg. zu Gunsten der Hochschulkafse erhoben; für die übrigen Drucksachen
(Vorlesungsverzeichnis, Belegbuch. Prüsungö. und Promotionsordnungen ustv.)
ist ein mindestens die Selbstkosten deckender, von, Rektor jeweils festgesetzter Be.
trag neben dem Postgebührenersay an die Hochschullasse zu entrichten.
4. Allgemeine Bestimmungen
I. Die Gebühren und UnrerrichtSgelder find innerhalb der vom Rektorat de.
stimmten Frist an die Kasse einzuzahlen. Bei selbilverschuldeter Zahlung».
Verspätung ist ein Zuschlag zu entrichten, dieser beträgt
bei Zahlung innerhalb der I. und 2. Woche j nach dein fest. 5 %
bei Zahlung innerhalb der 3. und 4. Woche j gesehtrn Zeitpunkt 8 •/•
bei späterer Zahlung IO»/»
2. Für den Erlas, der Gebühre» und Uinerrichtsgelder gilt die Erlaßordnung, die
beim Sekretariat erhältlich ist.
3. Studenten einer württembergischen Hochschule, die an andern Hochschulen des
Landes als Hörer Vorlesungen, llbuugen. Seminare usw. besuchen, haben dort
nur die Unterricht-, und Ersah. (Semi>,ar«)gelder zu entrichten. Von sonstige»
Gebühre» und Leistungen sind sie befreit.
4. Doktoranden. Prattikamen ukw. mit abgeschlossenem ordentlichen Studium,
die Vorlesungen hören, an Übungen teilnehmen oder »onst die Einrichtungen
der Hochschule cinschl. der Institute beaühcn. müssen sich als Studierende r»er
Hörer eintragen lassen iind haben die gewöhnlichen Gebühren zu entrichten.
V. Prüfungen und Zeugnisse
1. Lcistungszciignissc (Scmcskerzeugnisse) werden durch Vermittlung deö Rck-
lors solchen Studierenden erteilt, die sich um eine Vergünstigung, wie Ge
bührenerlaß. Stipendium u. a.. berverben wollen. Sie werden nur für die
Facher erteil», die der 'Antragsteller belegt hat.
2. Diplomprüfungen. Auf Grund besonderer Prüfungsordnungen ,norden
an den einzelnen Abteilungen Diplomprüfungen abgehalten für Architekten,
Bauingenieure. Maschineningenieure. Elektroingenieure. Lustfahrllngenieure,
Chemiker. Physiker und Mathematiker.
Zu den Diplom-Vor- und Haupt- b^v. Tcilprüiungcn werden nur Stu
dierende mit großer Matrikel zugelassen.
'Auf Grund der an den Abteilungen für 'Architektur. Bauingenteurwesen.
Maschineningenieunvesen. Clektrotechnik und Lustfabruechnik abgelegten
Diplomprüfung sowie derjenigen für Physik und Mathematik erteilt die Tech.
nische Hochschule den Grad eitles Diplom-Ingenieurs.