E. Studentenschaft
der Technischen Hochschule Stuttgart
Sccstraße 12 Fernsprecher 991 11, N.A. 2332
Die Studentenschaft der Technischen Hochschule Stuttgart ist -er staatlich
anerkannte EelbstverwaltungSkörper der Studenten.
Ihr geboren alle Lmdemen deutscher Abstammung und Muttersprache, un-
beschadel ihrer Staatsangehörigkeit. an.
Die Ltudeateascbaft hat folgende 'Ausgaben:
n) Erfüllung aller Pflichten, die ihr gegenüber Volk. Staat und der deut
schen Hochschule obliegen,
l») Vertretung der Gesamtheit der Studenten.
«-) Wahrnehmung der besonderen studentischen Selbstverwaltung.
,1) Mitwirkung an der allgemeinen Selbstverwaltung der Hochschule:
1. Teilnahme von Vertretern der Studentenschaft an den Derbandlun-
gen des Senats und der Abteilungen mit beratender Stimme über
alle von der Studentenschaft sahungsgemäß zu betreuenden Ange.
lcgenheilen.
2. Mitwirkung an den akademischen Einrichtungen, an denen zur Er«
süllung gcnieinsamer 'Ausgaben von Hochschule und Studentenschaft
Vertreter der Dozentenschaft und der Studentenschaft nach Maßgabe
ihrer besonderen Geschäftsordnung gemeinsant tätig werden.
3. Teilnahme dev Lludenlenführerö am DreterauSfchuß nach Maßgabe
der Strafordnung der Hochschule.
4. Aufrccbteihaltung der akademischen Zucht und Ordnung.
«-) Erziehung der Studenten zur Einordnung in die Volksgemeinschaft
durch die Kameradschaften im Sinne nationalsozialistischer Weltan
schauung.
s) Maßgebliche Mitarbeit an den sozialen und wirtschaftlichen Einrich
tungen zur Förderung eines geistig und menschlich hochstehenden aka
demischen Nachwuchses, insbesondere innerhalb dcS WinfchaftskörpcrS
an der Hochschule.
Die Studentenschaft wird vertreten:
1. Äm Senat durch den Studenlenftihrer oder seinen Stellvertreter.
2. 2n den 'Abteilungen durch den Studentenführer oder seinen Bevoll«
mächltgten sin der Regel den Fachgruppenlcüer oder die FachschaftS-
leiter).
3. 3n den akademischen Einrichtungen durch den Studentenführer oder
seine Bevollmächtigten (nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung).
Die Organe der Ltudentenfcdaft sind:
der Lludentenführer.
der Müarbciierstab:
1. Amt für Wissenschaft und Facherziehung.
2. Außenamt.
3. Amt für WirlschaftS- und Sozialfragcn.
4. Amt für Kasse und Vcnvaltung.
5. Amt für Presse. Buch und Propaganda.
6. Amt für Studentinnen.
7. Amt für Personalftagen.
8. Amt für körperliche Ertüchtigung,
9. Amt für Kameradschaslöerziehung.
10. NS.-Alcherrenbund.
Das Disziplinar- und Ehrengericht.
Der Studentenführer wird vom Rcichsstudenlemübrer ernannt.
Der Studentenführer bestimmt die Richtung der Arbeit der Studentenschaft.
Er allein trägt für sie die gesamte Verantwortung. Er handelt im Namen
der Studentenschaft und ist Vertreter der Studentenschaft nach außen. Er er
nennt seinen Stellvertreter und die 'AinlSlciter der Studentenschaft und be
ruft sie ab.
Zur Behandlung von Facdfragen sind die Studierenden einzelner Studien-
zweige mit Zustimmung deS SmdemenfüdrerS zu Fachfchaften und Fach,
gruppen zusammengeschlossen. Die Fachscd.,flSverlrenmgen gelten als Unter-
ämler des FachgruppcnleiterS.
ES bestehen folgende Fachgruppen:
1. Fachgruppe Technik mit den Fachschaften
a) Bauingenicurwcsen (und VermessungSwesen).
b) Maschinenbau. Elektrotechnik und Lustsahrlwesen.
2. Fachgruppe Naturwissenschaften mit den Fachschaften
s) Allgemeine Wissenschaften.
b) Chemie.
3. Fachgruppe Kunst mit der Fachschaft Architektur.
Die zur Erfüllung der Ausgaben der Studentenschaft erforderlichen Mittel
werden, soweit nirbt besondere Einnabmen zur Verfügung stehen. auS Bei
trägen der Mitglieder gedeckt.
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