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gefordert. Diese Zeit kann beliebig schon aus die Zeit unmittelbar vor
Inangriffnahme des Studiums oder auf die Semcstcrferien bis zur Dt-
plom-Prüfung verteilt werden.
Besondere Vorschriften über die Aufteilung des Arbeitsstosses enthalten
die neuen Bestimmungen über Einstellung und Tätigkeit der Praktikanten
(Praktikantenordmmg).
Nähere Austunst über besondere Vorschriften und die jeweils zweckmästig-
ste Aufteilung der Praktikantentätigkeit erteilt der Praktikantenprofessor
der Abteilung für Bauingenieurwesen an der Technischen Hochschule
(Pros. Deininger). Bei etwaigen schriftlichen Rückfragen sind An
gaben zu machen über die bisherige Tätigkeit beim Arbeitsdienst, »veil
gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, einige Wochen des 'Arbeitsdienstes
auf die verlangte Praxis anzurechnen.
3. Maschinenbau. Elektrotechnik und Luftfahrttechnit. Von den Studieren
den der Fakultät Maschinenwesen wird bei der Einschreibung der Nach
weis einer 6 monatigen Tätigkeit (Vorpraxis) verlangt.
Voraussetzung für die Zulassung zur Vor- und Hauplprüfung ist u. a.
die Ableistung folgender Praxis:
Von den Studierenden der Fachrichtung Maschinenbau »vird die Ablei
stung einer praktischen Tätigkeit von der Dauer eines JahreS gefordert.
Davon liegt die Hälfte vor dem Studium, die zweite Hälfte kann auf die
Ferien während des Studiums bis zur Hauptprüfung verteilt werden. Es
»vird empfohlen, möglichst frühzeitig zu praktizieren.
Besondere Vorschriften über die Aufteilung des Arbeitsstosses enthalten
die neuen Bestimmungen über Einstellung und Tätigkeit der Praktikanten
(Praktikantenordnung), s. unten Seile 95.
Eine praktische Tätigkeit von der Dauer eines halben Jahres in den
Lehrtvcrkstätten der Technischen Hochschule Wien oder der Technischen
Hochschule Graz vor Beginn des eigentlichen Studiums kann als I. Hülste
der praktischen Tätigkeit für das Maschinenbaustudimn angerechnet
»verden.
Das Arbeiten in den slugtechnii'chen Fachgruppen kann den Studierenden
der Luftsahrllcchnil bis zu 3 Monaten aus die 2. Hälfte der praktischen
Tätigkeit angerechnet »verden. Eine Anrechnung der Militärzeit oder eines
Teiles derselben aus die praktische Tätigkeit ist nicht möglich, auch dann
nicht, wenn in dieser Zeit in Werkstätten oder technischen Betrieben ge
arbeitet wurde.
Näheres über die Praxis ist durch den Praktikantenprofessor der Fakultät
für Maschinenlvesei, (Pros. Dr.-Äng. Ehrhardt) zu erfahren. Etwaige
Anfragen sind unmittelbar an diesen zu richten.
4. Vermessungöwesen. Voraussetzung für die Zulassung zur Vo.rprüsung
ist u. a. die Ableistung folgender Praxis:
Von den Studierenden des VermessungswesenS ist eine praktische Tätig
keit von mindestens 4 Monaten (zusammenhängend oder ausnahmsweise
in 2 Abschnitten), während der Semesterferien bei einer Vermessungs
behörde oder bei einem iin Deutschen Reich geprüften Vermessungsingenieur
abzuleisten.
5. 2n den übrigen Fachrichtungen (Physik usw.) »vird eine Praxis bei der
Aufnahme und bei der Zulassung zur Prüfung »licht verlangt.
IV. Gebühren
I. Uiitrrricbtsgclder.
i«) Studierende. Die Kosten des Studiums seyen sich für da« Semester zusammen
an6 der Einschreibgebühr (Neueintreleude 25.— RM. von anderen Hochschulen
Kommende 15. - RM und Wiedereintretende 10.- RM). einer allgemeinen
Studiengebühr (70.- RM. und »venn die vorgeschriebene Zahl der Semester
belegt ist. die Halste), der Vorlestingsgebühr sUinerrichlsgeld: 3. RM für die
Semester-Wochenstunde) und der Sozialgebühr <25.— bis 30.— RM). Für
Übungen (Benützung von Snstilutseiyrichtungen und für Sachverbrauch) sind
‘ Ersatzgelder zu entrichten.
Die Gebührenordnung ist am Schivarzen Brett angeschlagen.
b) Gasthörer. Die Hörergebühr beträgt, wenn I oder 2 Wochenstundcn belegt wer.
den. 4.— RM und steigt bis 48.— RM bei 12 Wochenstundcn. Werden mehr
als 12 Wochenstunden belegt (besondere Genehmigung ist notwendig), so ist
die Studiengebühr von 70.— RM und eine einmalige Einschreibgebühr von
10.— RM ;» entrichten. Näheres ist aus den aus dem Gasthörerbelegzeitel ab-
gedruckten Bestimmungen zu ersehen.
c) Erlaß. I. Bedürftigen und würdigen Studierenden können die Unterricht-gelder
und Gebühren ganz oder teiliveise erlassen werden. Die Bestimmungen sind am
Schwarzen Breit angeschlagen. Gesuche sind zum festgesetzten Termin bei der
Hausverwaltung (Zimmer II) abzugeben.
2. Kriegsteilnebmrr *) best gegenwärtigen Krieges, die studieren wollen oder
ihr bereits begonnenes Studium fortzusetzen beabsichtigen, erhallen gestasselt
nach der Dauer ihrer Wehrdienstzcit Gebührenbefreiung für ihr Studium an
den wissenschaftlichen Hochschulen sowie lausende Unterhallszuschüsse. Versehrte
des gegenwärtigen Krieges werden hierbei besonders berücksichtigt.
Für den Fall der Bedürftigkeit können Kriegsteilnehmer über die sieb im ein«
-einen ergebenden Vergünstigungen hinaus während ihres Studiums gefördert
werde». Diese Förderung kan» auch gewährt »verden. »venn die im einzelnen
für die Vergünstigung scftgelegtc» zeitlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Die Gebührenbefreiung kommt auch Ehefrauen und Kinder im gegenwärtige»
Kriege gefallener oder infolge einer Wehrdiciistbcschädigung verstorbener
Kriegsteilnehmer zugute.
(Runderlaß des ReichverziebungSniinistcrs vom 20. April 1941 — W3 1400/41
K. RL -).
-) Näheres ist ans dem beim Hochschulsekretariat erhältlichen Merkblatt über
Sondersörderung der Kriegsteilnehmer bei der Durchführung deö Studiums an
den wissenschaftliche» Hochschulen (Merkblatt 2) zu ersehen.