Volltext : Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis Wintersemester 1942/43 (1942)

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2.  PrlisungS-  und  Promotionsgebühren.

Die  Prüfung»-  und  Proinotionögebahren  betrogen:
I.  Bei  den  Diplomprüfungen
r.)  Vorprüfung  40  RM
Wiederholung-prüfung  20  RM
b)  Hauplprüsung  80  RM
Wiederholungsprüfung  40  RM

Die  Prüfungsgebühren  werden  mit  der  Einreichung  des  Antrags  auf  Zulassung
zur  Prüfung  fällig.  Emc  Zurückcrstarrung  der  Prüfungsgebühr  findet  in  keinem
Falle  statt.
Bei  Ablegung  einer  Prüfung  (Vor.  oder  Hauptprufung)  in  Teilprüfungen  ist  die
volle  Gebühr  für  die  Prüfung  (Vor.  oder  Hauptprüfung)  bei  der  Meldung  zur
1.  Teilprüfung  zu  entrichte»;  für  die  weiteren  Teilprüfungen  find  also  Gebühren
oder  Zuschlage  zu  diesen  nicht  mehr  zu  erheben.
Werden  bei  einer  Teilprttsung  ein  oder-mehrere  Fächer  nicht  bestanden  und  diese
bei  der  2.  Teilprüsnng  n'iederholk.  so  ist  bei  der  Meldung  zur  2.  Tcilprüfung  die
Gebühr  für  die  Wiederholung  der  Prüfung  (•/,  der  vollen  Gebühr)  zu  entrichten.
Versagt  der  Prüfling  in  der  2.  Teilprüfung  in  einem  anderen  Fach,  so  wird  eine
Gebühr  für  die  Wiederholungsprüfung  in  diesem  Fache  nicht  fällig.  Wird  jedoch
die  Wiederholungsprüfung  nicht  bestanden,  so  ist  für  die  mit  ministerieller  Genehmigung ­
  abzulegende  2.  Wiederholungsprüfung  die  WiederholungSgebühr  erneu,
  zu  zahlen.
Für  Wahlfächer  ,verden  Gebübren  nicht  erhoben.
2.  Bei  der  Doktorprüfung  200  RM
Die  Gebühren  werden  mir  Einreichung  des  ZulaftungSamrage»  fällig  und  sind
bei  der  Hochschulkasse  einzuzahlen.  Eine  Stundung  ist  nicht  möglich.
Befreiung  von  der  Entrichtung  der  Promo'.ionsgebühr  kann  nur  in  ganz  bcson.
deren  Fällen  mit  ministerieller  Genehmigung  erfolgen.
Die  Gebühr  für  die  Wiederholung  der  Doktorprüfung  beträgt  100  RM.
3.  Bei  Kriegsteilnehmern:
Bei  der  Befreiung  von  de»  Prüfungsgebühren  tritt  die  gleiche  Staffelung  ein
wie  bei  den  übrigen  Gebühren  ((.  Merkblatt  2);  der  Kriegsteilnehmer  ist  also  sür.
die  im  Laufe  seine»  Studiengangö  erforderlich  werdenden  Prüfungen  von  der  En«,
richrung  der  Prüfungsgebühr  ganz,  zu  */*.  S»  V*  oder  zu  */*  befreit.
Eine  Befreiung  oder  teilweise  Befreiung  von  der  Entrichtung  der  Promotionögedührcn
  aus  Grund  der  KriegSlcilnehmcreigenschaft  tritt  nur  in  den  Stubicngebicten
  ein.  in  denen  die  Promotion  üblicherweise  mit  als  Abschluß  de»  Studiums
gilt.

3.  Sonstige  Gebühren.
1.  Die  Mahngebühr  für  die  Hochschulbücherei  nach  fruchtloser  erster  Mahnung
und  sonstige  Mahngebühren  «zur  Hochschulkajse)  betragen  ...  I  10  RM.

2.  Für  die  an  die  Studierenden  abzugebenden  Vordrucke  fAiisnahmesormulare,
Nachlast«  und  Stipendiengesuchc.  Prüsungöformulare  usw.)  ivird  in  jedem  Semester ­
  von  sämtlichen  eingeschriebenen  Studierenden  ein  Pauschbetrag  von
60  Pfg.  zu  Gunsten  der  Hochschulkasse  erhoben;  für  die  übrigen  Drucksachen
(Vorlesungsverzeichnis.  Belcgbuch.  PrüfungS-  und  PromolionSordnunge»  usw.)
,st  ein  mindesten»  die  Selbstkosten  deckender,  vorn  Rektor  jcivcil«  festgesetzter  Betrag ­
  neben  dem  Postgcbübrenersan  an  die  Hochschulkalse  zu  entrichten.
4.  Allgemeine  Bestimmungen
1.  Die  Gebühren  und  Unterrichtsgelder  sind  innerhalb  der  vom  Rektorat  bestimmten ­
  Frist  an  die  Kasse  einzuzahlen.  Bei  selbstverschuldeter  Zahlung».
Verspätung  ist  ein  Zuschlag  zu  entrichten,  dieser  beträgt
bei  Zahlung  innerhalb  der  I.  und  2.  Woche  |  nach  dem  fest-  5°/,
bet  Zahlung  innerhalb  der  3.  und  4.  Woche  |  gesetzten  Zeitpunkt  8  %
bei  späterer  Zahlung  10°/».
2.  Für  den  Erlast  der  Gebühre»  und  UnierrichtSgelder  gilt  die  Erlaßordnung,  die
bei»,  Sekretariat  erhältlich  ist.
3.  Studenten  einer  ivürttcinbergischen  Hochschule,  die  an  andern  Hochschulen  des
Lande»  alS  Hörer  Vorlesungen.  Übungen.  Seminare  usw.  besuchen,  haben  dort
nur  die  Unterricht»'  und  Ersatz-  (Seminar-)gclder  z»  entrichte».  Von  sonstigen
Gebühren  und  Leistungen  tind  sic  befreit.
4.  Doktoranden.  Praktikanten  usw.  mit  abgeschlossenem  ordentlichen  Studium,
die  Vorlesungen  hören,  an  Übungen  teilnehmen  oder  sonst  die  Einrichtungen
der  Hochschule  einschl.  der  Institute  benützen,  müssen  sich  al»  Studierende  oder
Hörer  eintragen  talsen  und  baden  die  gewöhnlichen  Gebühren  zu  entrichten.

V.  Prüfungen  und  Zeugnisse
1.  Leistungszeugnifse  lSemesterzeugnisse)  werden  durch  Vermittlung  dcö  Rektors ­
  solchen  Studierenden  erteilt,  die  sich  um  eine  Vergünstigung,  wie  Gebührenerlaß. ­
  Stipendium  tt.  a..  bewerben  wollen.  Sie  werden  nur  sür  die
Färber  erteilt,  die  der  Antragsteller  belegt  hat.
2.  Diplomprüfungen.  Auf  Grund  besonderer  Prüfungsordnungen  werden
an  den  einzelne»  Abteilungen  Diplon,Prüfungen  abgehalten  für  Architekten,
Bauingenieure.  Vermessungsingenieure.  Mafchinentugenicure.  Elektroingenieure. ­
  Luftfabriingcnicurc.  Chemiker.  Pbnfiker  und  Mathematiker.
Zu  den  Diplom-Vor-  und  Haupt-  bpp.  Deilprüfungen  werden  nur  Studierende ­
  mit  großer  Matrikel  zugelassen.
Auf  Grund  der  an  den  Abteilungen  für  Architektur.  Bauingcnieurweien.
einschl.  Vermessuiigswesen.  Maschineningenieunvesen.  Elektrotechnik  und
Luftfahrttechnik  abgelegten  Diplomprüfung  sowie  derjenigen  für  Physik  und
Mathematik  erteilt  die  Technische  Hochschule  den  Grad  eines  Diplom  -
2  n  g  e  n  i  e  u  r  S.
            
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