120
121
Für die weitere Ausgestaltung des Fachstudiums gibt die Gruppenetntei-
lung der Prüfungsfächer der Diplomhauptprüfung Richtlinien:
Gruppe 1: Fabrikationölchre (Luftfahrt). Die Teilprüfung in Gruppe 1
besteht in der Prüfung des an der Hochschule angefertigten
Studienentwurss (s. Gruppe 8).
Gruppe 2: Zwei Tcilfächer atlö Sondergebielen der Höheren Dynamik
a) Aerodynamik.
b) Schwingungen und kritische Drehzahlen.
c) Kurbelgetriebe und Massenausgleich.
<l) Elastizitätstheorie.
e) Flugtechnische Strömungslehre.
Gruppe 3: Luftfahrzeuge und Lustfahrzeugkonstruktion
Gruppe 4: Luftfahrzeugtriebwerke
Gruppe 5: Festigkeitslehre mit Werkstoffprüfung und Metallographie
Gruppe 6: a) Lustfahrzeugstatik
oder !>) Grundlagen der Wärmekraftmaschinen
.. o) >nit besonderer Genehmigung des Abteilungsvorstandes ein
anderes luslsahrttcchnischcs Fach.
Gruppe 7: a) Flugmolorenhilfsgeräte
oder b) Flugbclrieb und Flughäfen
„ c) Flugmeteorologie
.. d) Fliegerwaffentechnik
.. e) Hebe- und Förderanlagen (Fachrichtung Luflfabri)
„ f) Turbinen und Gebläse (Fachrichtung Luftfahrt)
S Materialprüfung mittels Röntgenstrahlen
Schall-. Erschütterung- und Wärmeübertragung
.. i) Kraftfahrzeuge und deren Motoren
.. k) mit besonderer Genehmigung des Abteilungövorstandes ein
sonstiges technisches, physikalisches oder mathematisches Fach,
das mindestens zweistündig in einem Semester oder cinstün-
dig in zwei Semestern gelesen wird.
Gruppe 8: Zwei Entwürfe aus den Fächern
a) Fabrikationölchre (Fachrichtung Luftfahrttechnik)
b) Luftfahrzeuge und Lnslfahrzcugkonürukiioncn. oder Lust-
fahrzeugtriebwcrke. oder Grenzgebiete zwischen Motor und
Flugzeug ,
e) mit besonderer Genehmigung der Abteilung auS einem an
deren luftfahrtkechnischcn Fach.
Statt eines konstruktiven Entwurfs aus a) oder b) kann eine Sludienarbeil
angefertigt werden in den Gebieten:
Fabrikationölchre (Fachrichtung Luflsahrttechnik)
Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugkonstruktioncn
Lustfahrzeuglriebwerke
Höhere Dynamik
Materialprüsungswescn (Fachrichtung Luflsahrttechnik)
Ongenieurlaboratorium (Fachrichnmg Luflsahrttechnik).
Mit dem Entwurf bzw. der Stlrdienarbcit in Fabrikationslehre tvird die
Gruppe 1 nachgewiesen. Wird statt eines konstruktiven Entwurfs eine Slu-
dienarbei, angefertigt, so ist die Diplomarbeit als konstruktive Arbeit auszu
führen.
Gruppe 9: Nachweis von Arbeiten im Lustfahrzcuglaboratorium und aus
einem Sondcrkursus im Laboratorium für Lustfahrzeugtricb-
werke; oder Nachweis von Arbeiten im Laboratorium für Lufl-
sahrzeugtriebwerke und aus einem Sonderkursus im Luftfahr-
zeuglaboralorium.
Außerdem sind Arbeiten im Maschinenlaboratorium (II) nach
zuweisen.
Gruppe 10: Diplomarbeit aus einem Gebiete der Lufifahrltechnik nach Ge
nehmigung durch die Abteilung.
Die Diplomarbeit kann frühestens im 8. Studienhalbjahr gestellt
werden. Das Bestehen der aus den Gruppen 1—7 gewählten
Teilprüfungen und der Nachweis der Sludicnarbeiten aus Gruppe
8 und 9 find in der Regel Borausfeyung für die Zulassung zur
, Diplomarbeit.
2n Gruppe 2 sind zwei, in Gnlppc 3—7 und 11 ist je eine Teilprüsung ab
zulegen.
Bei den Teilprüfungen können beglaubigte Studicnarbeiten berücksichtigt
werden.