Volltext : Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis Wintersemester 1942/43 (1942)

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(1)  Mit  Begabtenprüfung  ^):
Hervorragend  begabte  Personen,  die  die  „Prüfung  für  die  Zulassung
zum  Studium  obne  Reifezeugnis"«)  gemäfi  Erlaß  des  Reichsministers
für  Wissenschaft.  Erziehung  und  Volksbildung  vom  8.  August  1938  —
W2  2670(1»)  LIN  usw.  —  erfolgreich  bestanden  haben.  Zu  dieser
Begabtenprüfung  werden  nur  solche  Personen  zugelassen,  die  nicht
unter  25  Jahre  alt  sind,  das  40.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet
haben  lind  durch  besondere  Umstände  verhindert  waren,  die  ordentliche
Reifeprüfung  oder  die  Sonderreiseprüfung  abzulegen.
e)  Mit  Vorstudienauöbildung  (Langemarckstudium):
Befähigte  Personen  im  'Aller  von  17—24  Jahren,  die  zum  Langemarek,
studiuin  zugslassen  wurden  und  nach  einer  !'/»jährigen  Vorbereitung
die  Begabtenprüfung  —  3 )  und  *)  —  bestanden  haben.
Die  Ausbildungskosten  sowie  die  Kosten  für  das  anschließende  Studium  können ­
  bis  zur  vollen  Höhe  vom  ReichSstudcnlenwerk  übernommen  werden.
Persönliche  Bewerbungen  für  das  Langemarckstudium  sind  nicht  möglich.
Die  'Vorschläge  erfolgen  durch  die  NSDAP  und  ihre  Gliedeningen  sowie
durch  die  Wehrmacht.  Die  Grundsätze  des  Langemarekstudium-  gipfeln  in
Auslese  und  Erziehung  l  überdurchschnittliche  Begabung,  hervorragende  Haltung. ­
  politische  Betätigung,  körperliche  Gesundheit  usw.).  Näheres  hierüber
ist  bei  der  ReichSfludcntensührung.  Leiter  des  LangemarckstudiuinS.  Berlin.
Charloltenburg  2.  Hardenbergstr.  34  oder  beim  Lehrgang  Stuttgart  des
Langemarckstudiums  zu  erfahren.
k)  Kriegsteilnehmer  '):
I.  Ordentliche  Reifeprüfung.
a)  .Kriegsteilnehmer,  die  mindestens  die  Versetzung  nach  Klasse  7  der
Höheren  Schule  besitzen  und  die  während  des  Krieges  Wehrdienst
geleistet  haben,  können  die  „Reifeprüfung  für  Kriegsteilnehmer»
ablegen.
Vorbereitung  auf  diese  Prüfung  ist  durch  Teilnahme  an  Sonderlehrgängen
  möglich.  Die  Sonderlehrgänge  sind  auf  wissenschaftliche ­
  Färber  beschränkt.  1  Runderlaß  des  Reickserziebungsministers
vom  22.Februar  1941  —  E  lila  4002D  —).
D )  Dir  amtlichen  Bestimmungen  „Das  Studium  ohne  Reifezeugnis  an  den  deutschen ­
  Hochschulen"  sind  von  der  Weidmann'schen  Verlagsbuchhandlung,  Berlin
SW  iß,  zum  Preis  von  95  Pfg.  zu  erhalte»;  ein  Auszug  aus  der  Prüsungoordnung
  mit  den  württ.  AuSführungSbestimmungen  kann  vom  Hochschul-Sekretariat
bezogen  werden.
*)  Anträge  sind  mit  den  erforderlichen  Unterlagen  zu  richten  an  den  Vor.
scher  de»  Prüfungsausschusses  für  die  Zulassung  zum  Studium  ohne  Reifezeugnis ­
  dein,  Kultministerium.  Stuitgarl-R.  Azcnbcrgstr.  14.
*)  Näheres  ist  aus  dem  bei»,  Hochschulsekretariat  erhältlichen  Merkblatt  über
Vergünstigungen  für  .Kriegsteilnehmer  bei  Zulassung  zum  Hochschulstudium  sowie
zu  den  Prüfungen  (Merkblatt  I»  zu  ersehen.

2.  Teilnahme  am  Langemarck-Studium  (Vorstudienauöbildung)  und  Begabtenprüfung. ­

n)  Kriegsteilnehmer  (Verschrie),  die  die  Vorallssetzungen  für  eine
Zulassung  zur  Reifeprüfung  für  Kriegsteilnehmer  nickt  in  vollem
Umfang  erfüllen,  können  aus  'Antrag  in  die  BorfiudienauSbildung
aufgenommen  werden  und  gegebenenfalls  ihr  Studium  tiach  Teilnahme ­
  an  der  eineinhalb  Jahre  dauernden  Gcmeintchaftsausbildung
  und  nach  'Ablegung  der  Begabtenprüfung  aufnehmen,
l»)  Kriegsteilnehmer  (Versehrte),  die  eine  besondere  Begabung  für
ein  bestimmtes  Sludicngebict  erkennen  lassen  und  die  Voraussetzungen ­
  für  die  Zulassung  zur  Reifeprüfung  für  Kriegsteilnehmer
nicht  erfülle»,  können  ans  'Antrag  ausnahmsweise  zur  Begabtenprüfung ­
  zugelassen  werden.
3.  Sondcrrcisevrüfung.
Die  Sondcrreifcprüsung  gemäß  der  Ordnung  vom  8.  August  1938
W2  2670  —  ist  für  Kriegsteilncbmer  auf  die  Fächer  Deutsch.  Geschickte. ­
  Erblehrc  und  Rassenkunde  sowie  Erdkunde  beschränkt.
Eine  schriftliche,  unter  Aufsicht  anzufertigende  Arbeit  ist  nur  im
Deutschen  zu  liefern.
Der  Nachweis  ausreichender  Kenntnisse  in  den  Fachgebieten  (8  5
Abs.  2.  4.  5  und  6  der  Prüfungsordnung)  ist  durch  eine  Scmcflralprüsung
  im  ersten  Hochschulsemester  zu  erbringen.
(Runderlaß  des  ReichSerziehungSministers  vom  14.  November  1940
W2  3030  —  und  vom  21.  Dezember  1940  WS3291  E  III  a,
'  EIV  a,  E  V  —).
Ausnahmepapiere  und  «Bedingungen
Neueintretende  haben  bei  der  persönlichen  Anmeldung  auf  dem  Sekretariat
(Zimmer  55a)  folgende  Papiere  in  Urschrift  vorzulegen:
1.  Reifezeugnis  bzw.  sonstige  Zeugnisse,  die  zum  Studium  berechtigen
(s.  oben).
2.  Geburtsschein.
3.  von  Minderjährigen:  die  väterliche  oder  vormundschaftliche  Einwilliqunqserklärung
  zum  Studium  (auf  Vordruck).
4.  polizeiliches  Führungszeugnis  (nickt  erforderlich,  wenn  das  Studiuin
anschließend  an  den  Besuch  der  höheren  Sckule  usw.,  an  den  Arbeitsdienst ­
  oder  an  den  Wehrdienst  aufgenommen  wird).
5.  Nachweis  über  den  geleisteten  Arbeitsdienst
Voraussetzung  für  den  Besuch  der  Hochschule  ist  die  Ableistung  des
'Arbeitsdienstes  vor  Beginn  des  Studiums.  'Abiturienten,  die  studieren
wolle»,  werden  daher  vor  Einberufung  ihres  Geburlsjahrgangeö  in
            
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