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(1) Mit Begabtenprüfung ^):
Hervorragend begabte Personen, die die „Prüfung für die Zulassung
zum Studium obne Reifezeugnis"«) gemäfi Erlaß des Reichsministers
für Wissenschaft. Erziehung und Volksbildung vom 8. August 1938 —
W2 2670(1») LIN usw. — erfolgreich bestanden haben. Zu dieser
Begabtenprüfung werden nur solche Personen zugelassen, die nicht
unter 25 Jahre alt sind, das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben lind durch besondere Umstände verhindert waren, die ordentliche
Reifeprüfung oder die Sonderreiseprüfung abzulegen.
e) Mit Vorstudienauöbildung (Langemarckstudium):
Befähigte Personen im 'Aller von 17—24 Jahren, die zum Langemarek,
studiuin zugslassen wurden und nach einer !'/»jährigen Vorbereitung
die Begabtenprüfung — 3 ) und *) — bestanden haben.
Die Ausbildungskosten sowie die Kosten für das anschließende Studium kön
nen bis zur vollen Höhe vom ReichSstudcnlenwerk übernommen werden.
Persönliche Bewerbungen für das Langemarckstudium sind nicht möglich.
Die 'Vorschläge erfolgen durch die NSDAP und ihre Gliedeningen sowie
durch die Wehrmacht. Die Grundsätze des Langemarekstudium- gipfeln in
Auslese und Erziehung l überdurchschnittliche Begabung, hervorragende Hal
tung. politische Betätigung, körperliche Gesundheit usw.). Näheres hierüber
ist bei der ReichSfludcntensührung. Leiter des LangemarckstudiuinS. Berlin.
Charloltenburg 2. Hardenbergstr. 34 oder beim Lehrgang Stuttgart des
Langemarckstudiums zu erfahren.
k) Kriegsteilnehmer '):
I. Ordentliche Reifeprüfung.
a) .Kriegsteilnehmer, die mindestens die Versetzung nach Klasse 7 der
Höheren Schule besitzen und die während des Krieges Wehrdienst
geleistet haben, können die „Reifeprüfung für Kriegsteilnehmer»
ablegen.
Vorbereitung auf diese Prüfung ist durch Teilnahme an Sonder-
lehrgängen möglich. Die Sonderlehrgänge sind auf wissenschaft
liche Färber beschränkt. 1 Runderlaß des Reickserziebungsministers
vom 22.Februar 1941 — E lila 4002D —).
D ) Dir amtlichen Bestimmungen „Das Studium ohne Reifezeugnis an den deut
schen Hochschulen" sind von der Weidmann'schen Verlagsbuchhandlung, Berlin
SW iß, zum Preis von 95 Pfg. zu erhalte»; ein Auszug aus der Prüsungoord-
nung mit den württ. AuSführungSbestimmungen kann vom Hochschul-Sekretariat
bezogen werden.
*) Anträge sind mit den erforderlichen Unterlagen zu richten an den Vor.
scher de» Prüfungsausschusses für die Zulassung zum Studium ohne Reifezeug
nis dein, Kultministerium. Stuitgarl-R. Azcnbcrgstr. 14.
*) Näheres ist aus dem bei», Hochschulsekretariat erhältlichen Merkblatt über
Vergünstigungen für .Kriegsteilnehmer bei Zulassung zum Hochschulstudium sowie
zu den Prüfungen (Merkblatt I» zu ersehen.
2. Teilnahme am Langemarck-Studium (Vorstudienauöbildung) und Be
gabtenprüfung.
n) Kriegsteilnehmer (Verschrie), die die Vorallssetzungen für eine
Zulassung zur Reifeprüfung für Kriegsteilnehmer nickt in vollem
Umfang erfüllen, können aus 'Antrag in die BorfiudienauSbildung
aufgenommen werden und gegebenenfalls ihr Studium tiach Teil
nahme an der eineinhalb Jahre dauernden Gcmeintchaftsausbil-
dung und nach 'Ablegung der Begabtenprüfung aufnehmen,
l») Kriegsteilnehmer (Versehrte), die eine besondere Begabung für
ein bestimmtes Sludicngebict erkennen lassen und die Voraus
setzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung für Kriegsteilnehmer
nicht erfülle», können ans 'Antrag ausnahmsweise zur Begabten
prüfung zugelassen werden.
3. Sondcrrcisevrüfung.
Die Sondcrreifcprüsung gemäß der Ordnung vom 8. August 1938
W2 2670 — ist für Kriegsteilncbmer auf die Fächer Deutsch. Ge
schickte. Erblehrc und Rassenkunde sowie Erdkunde beschränkt.
Eine schriftliche, unter Aufsicht anzufertigende Arbeit ist nur im
Deutschen zu liefern.
Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in den Fachgebieten (8 5
Abs. 2. 4. 5 und 6 der Prüfungsordnung) ist durch eine Scmcflral-
prüsung im ersten Hochschulsemester zu erbringen.
(Runderlaß des ReichSerziehungSministers vom 14. November 1940
W2 3030 — und vom 21. Dezember 1940 WS3291 E III a,
' EIV a, E V —).
Ausnahmepapiere und «Bedingungen
Neueintretende haben bei der persönlichen Anmeldung auf dem Sekretariat
(Zimmer 55a) folgende Papiere in Urschrift vorzulegen:
1. Reifezeugnis bzw. sonstige Zeugnisse, die zum Studium berechtigen
(s. oben).
2. Geburtsschein.
3. von Minderjährigen: die väterliche oder vormundschaftliche Einwilli-
qunqserklärung zum Studium (auf Vordruck).
4. polizeiliches Führungszeugnis (nickt erforderlich, wenn das Studiuin
anschließend an den Besuch der höheren Sckule usw., an den Arbeits
dienst oder an den Wehrdienst aufgenommen wird).
5. Nachweis über den geleisteten Arbeitsdienst
Voraussetzung für den Besuch der Hochschule ist die Ableistung des
'Arbeitsdienstes vor Beginn des Studiums. 'Abiturienten, die studieren
wolle», werden daher vor Einberufung ihres Geburlsjahrgangeö in