Der Große Senat.
Der Große Senat ist die akademische Behörde für die allgemeinen Angelegen-
heiten der Technischen Hochschule von grundsätzlicher Bedeutung,
Der Kleine Sen:
Der Kleine Senat ist die akademische Behörde für die laufende Verwaltung
der Technischen Hochschule und für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrück:
lich anderen Hochschulbehörden zugewiesen sind.
Die Fakultäten.
Die Fakultäten sind in erster Linie für den wissenschaftlichen Stand der Tech-
nischen Hochschule verantwortlich.
Die Abteilungen.
Die Abteilungen sind in erster Linie für den Unterricht verantwortlich.
Dem Abteilungsleiter obliegt es, die Studierenden in Unterrichtsfragen zu be-
raten. ;
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IV. Aufnahmebestimmungen
Die Besucher der Technischen Hochschule sind Studierende und Gasthörer.
a) Studierender ist, wer die für ein ordentliches Fachstudium notwendigen
Seesen und Obengen Delegt und regelmädig Deweht mt der Absicht
ie mäch“ der Prakungsoränung Tür das Velreltende Fach Vorgeschnebenen
Prüfungen sbenlegen
hörer ist, wer in der Regel für eln Semester zusammen nlcht mehr
ae 12 Vonlesungsstunden belegt, die für ihn von besonderem beruflichen
Tieresse sind oder seiner Weiterbildung dienen.
Allgemeine Vorbedingungen für die Einschreibungen (Immatrikulation)
als“ Studierender,
3) Reifezeugnis.
Es ist das Reifezeugnis einer anerkannten höheren Schule (Vollanstalt) im
Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Ss
Reifevermerke oder sonstige der Vollreife nicht entsprechende Zeugnisse
‚werden nicht als Reifezeugnisse anerkannt.
Eidesstattliche Versicherungen über. abhandengekommene Zeugnisse oder
Aber abgelegie Reifeprüfungen werden nicht als Ersatz für ein Ordentliches
Reifezeupnis angenommen. In besonders gelagerten Fallen können urkund-
liche Bescheinigungen einer Vollanstalt der notariell beglaubigte Erklä-
Fungen von früheren Lehrern oder Mitschülern des Studienbewerbers über
(die Tatsache der Ablegung der Reifeprüfung als Ersatz für die Vorlage
Sines Reifezeugnisses angenommen werden.
Über die Annahme sonstiger Urkunden als Ersatz des Reifezeugnisses, z. B.
Belegbücher, Fernimmatrikulationsnachweise usw., wird vom Sekretariat von
Fall zu Fall entschieden.
In allen Zweifelsfällen kann die Entscheidung des Rektoramts der Techni-
schen Hochschule oder des Kultministeriums eingeholt werden.
b) Politische Überprüfung.
Jeder Studienbewerber wird vom Politischen Prüfungsausschuß der Tech-
Tischen Hochschule überprüft. Zu diesem Zweck ist dem Vertreter des Poli-
schen Prüfungsausschusses ein sorglältig ausgefüllter Politischer Melde-
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bogen, der in der amerikanischen Zone gültig und bei den Polizeiwachen
erhältlich ist, vorzulegen. Spruchkammerbescheide oder sonstige amtliche
Nachweise, die der Studienbewerber in Durchführung des Befreiungsgesetzes
erhalten hat, sind dem Meldebogen beizufügen.
<) Arbeitseinsatz,
jeder deutsche, ausländische oder staatenlose Studienbewerber muß sich
für den Arbeitseinsatz am Wiederaufbau der Hochschulgebäude verpflichten.
Wer seiner Arbeitseinsatzpflicht nicht oder nur ungenügend nachkommt,
wird zum Stadium nicht zugelassen oder vom Weiterstudium ausgeschlos-
sen. Der Ausschluß vom Welterstudium geschieht durch Streichung aus der
Liste der Studierenden,
Jeder, der arbeitet, wird von der Baufirma, der er zur Arbeit zugewiesen
ist, entlohnt und gegen Krankheit und Unfall versichert.
Die Dauer des Arbeitseinsatzes ist vorbehältlich der Änderung durch den
Kleinen Senat allgemein 6 Monate und für Studienbewerber, die 21 Jahre
Alt und jünger sind, 8 Monate,
Der Zeitabschnitt, in dem der Arbeitseinsatz zu leisten ist, wird vom Bi
büro der Technischen Hochschule bestimmt. Es kann den Zeitabschnitt in
persönlicher Rücksprache mit dem Studienbewerber festlegen.
Das Rektoramt der Technischen Hochschule kann auf Antrag, der schrift
lich zu. begründen ist, vom Arbeitseinsatz befreien, die Dauer herabsetzen,
oder die Leistung leichterer Arbeit genehmigen.
Kriegsversehrte müssen mit amtlichen Urkunden ihre Versehrlenstufe nach-
weisen. Andere körperlich Behinderte, die keine schweren Arbeiten ver-
Fichten können, müssen entsprechende amtsärztliche Bescheinigungen vor.
legen. Das Rektoramt‘ kann gegebenenfalls die Leistung leichtere Arbeit
‚stimmen. =
Rassisch oder politisch Verfolgte sind vom Arbeitseinsatz befreit. Politisch
Verfolgte müssen die vom Landes-Ausschuß Würltemberg-Baden der vom
Naziregime politisch Verlolgten, Landesstelle Stutigart, Wagenburgstr. 26,
ausgestellte Kennkarle oder eine Bescheinigung dieser Stelle vorlegen, aus
der hervorgeht, daß ihnen die Kennkarle mit Sicherheit ausgestellt werden
‚wird. Rassisch Verfolgte müssen entsprechende Dokumente vorlegen oder
glaubwürdige Zeugen benennen.
‚d) Praxis,
Die Bestimmungen über die als Volaussetzung des Studiums eines tech-
nischen. oder künstlerischen Faches zu leistenie Fachpraxis sind den im
Abschnitt D' dieses Programms aufgenommenen Studienplänen zu ent-
nehmen.
Es wird empfohlen, sich von dem zuständigen Praktikantenamt rechtzeitig
vor Beginn des Stüdiums über die Fachpraxis beraten zu Tassen
3. Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium.
5) Der Studienbewerber muß mit dem Formblatt, das,beim Sekretariat er-
hättlich ist, Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium stellen. Der. An-
irag ist während” der öffentlich bekannigegebenen Frist beim Sekretariat
einzureichen.
Die Frist ist für das Wintersemester 1948/49 vom 1. September bis 30. Ok-
ober 1947 festgesetzt. 7
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