b) Dem Antrag sind folgende Zeugnisse und Nachweise beizufüger
das Reifezeugnis (vgl. ZU 20),
der Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsganges,
Ser sorgfältig ausgefüllte Politische Meldebogen (vi
die Zeugnisse über die geleistete Fachpraxis (vgl.
') Das Sekretariat prüft das Reifezengnis und beurkundet das Ergebnis auf
dem Antrag.
Der Politische Prüfungsausschuß prüft durch seinen Vertreter den Poli-
tischen Meldebogen und stellt das Ergebnis auf dem Antrag fest.
Die zuständige Abteilung Außert sich durch den Abteilungsleiter zu dem
Antrag. Die Äußerung ist nur verbindlich, wenn sie vom Abteilungsleiter
auf dem Antrag unterschrieben ist.
Das, Baubüro tragt den für den Arbeitseinsatz festgelegien Zeitsbschnitt
und später die erfolgte ordnungsmäßige Ableistung auf dem Antrag ein.
Die Fakultät erteilt durch den Dekan, nachdem das Baubüro die ordnungs-
mäßige Ableistung des Arbeitseinsatzes bestätigt hat, die vorläufige Zu-
Tassung. Die vorläufige Zulassung begründet keinen Rechtsanspruch auf die
Einschreibung als Studierender.
4. Einschreibung (Immatrikulation) als Studierender.
4) Die Einschreibung als Studierender erfolgt zu Beginn des Semesters, Das
Rektoramt regelt das Verfahren für die Einschreibung‘ durch besondere Be-
kanntmachung am Schwarzen Breit. Wer vorläufig zum Studium zugelassen
ist und sich einschreibeu will, ist verpflichtet, die Bekanntmachung zu lesen
die getroffenen Anordnungen einzuhalten und die erforderlichen Zeugnisse
und Nachweise zur Einschreibung mitzubringen.
Der Studierende hat sich zur Einschreibung während der festgesetzten Zeit
persönlich beim Sekretariat zu melden.
Die Einschreibungsfrist ist für das Wintersemester 1947/48 vom 20. Oktober
bis 17. November festgesetzt.
1) Die bei, der Einschreibung vorzulegenden Zeugnisse und Nachweise sind
in der Bekanntmachung des Rektoramts genau angegeben. Die erforder
Tichen Unterlagen müssen vollständig vorliegen, andernfails wird die
schreibung nicht vollzogen.
c) Der Studierende erhält nach vollzogener Einschreibung einen Ausweis, den
er stets bei sich führen muß.
Der Ausweis Ist eine öffentlich® Urkunde und nicht übertragbar. Der Ver-
Just des Ausweises ist sofort &em Sekretariat zu melden. Das Sekretariat
kann für die Ausstellung eines weiteren Ausweises eine Verwaltungsgebühr
‚von 2.— RM ansetzen.
(4) Rückmelder sind die Studierenden, die schon im letzten Semester an der
Technischen Hochschule eingeschrieben waren.
Für sie gelten die Bestimmungen für neueintretende Studierende entsprechend.
Einzelheiten sind aus der Bekanntmachung des Rektoramts zu entnehmen.
5. Beurlaubung als Studierender.
Studierende, die aus besonderen Gründen an Vorlesungen und Übungen
‚Während eines bis höchstens zwei Semestern nicht teilnehmen können, die
Aber trotzdem Angehörige der Hochschule bleiben wollen, werden auf An-
{rag beurlaubt. Die Beurlaubung gilt nur für ein Semester und wird nur
in Wirklich begründeten Fällen ausgesprochen.
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Zitt, 2b),
fer 20).
Als Gründe kommen in erster Linie in Betracht:
a) Ableistung der vorgeschriebenen Praktikantent?
Pfaktikantenamts Ist erforderlich;
b) Erkrankung des Studierenden; ärztliches Zeugnis muß vorgelegt werden;
<) die Notwendigkeit, daß ein Studierender infolge Erkrankung in der Familie
Vorübergehend den elterlichen Betrieb zu leiten bzw. In Ihm zu arbeiten hat
4) Vorbereitung zur Hauptprüfung; Voraussetzung Ist die Erfüllung der vor-
geschriebenen Anzahl Studiensemesterz 5
<) Vorbereitung zur Vorpräfung; Beurlaubung Ist nur für ein Semester zu-
Mssig.
Der Antrag ist auf dem beim Sekretariat. erhältlichen Formblatt an das
Rektoramt"zu sichten:
Die Beurlaubten haben die Sozialgebühr (siche Ziffer V, Nr. 1) zu zahlen.
Die sozialen und wirtschaftlichen Einrichtungen der Technischen Hochschule
und der Studentenschaft (Mensa, studentische Krankenkasse usw) und die
Hochschulbibliothek stehen ihnen zur Verfügung wie jedem anderen Stu
dierenden. Sie können die von der Fisenbaltn gewährten Fahrpreisermät
gungen und andere Vergünstigungen In Anspruch nehmen.
Ändere Hochschuleinrichtungen dürfen Beurlaubte nicht benützen:
Das Semester, in dem der Studierende beurlaubt Ist, wird nicht als Stu-
diensemester angerechnet
ceit; Bestätigung des
6. Exmatrikulation, Streichung aus der Liste der Studierenden.
2) Studierende, die an der Technischen Hochschule nicht welterstudieren wollen,
beantragen ihre Exmatrikulation. Der Antrag ist auf dem beim Sekretariat
erhältlichen Formblatt an das Rektoramt zu sichten. Der Studierende gibt
den Grund an, warum er exmatrikuliert werden will
Zur Exmatrikulation sind notwendig:
Vorlage des Belegbuches,
Entlastungsstempel der Studentenhilfe,
Entlastungsstempel der Bibliothek,
Entlastungsstempel des Baubüros,
Das Belegbuch mit dem Exmatrikulationsvermerk wird nach Bezahlung einer
Gebühr von 3— RM von der Kasse der Technischen Hochschule an den
Studierenden ausgegeben,
b) Der Rektor der Technischen Hochschule kann die Streichung eines Studie-
senden aus der Liste der Studierenden anordnen, wenn er sich gegen die
akademische Disziplin oder gegen die für die Technische Hochschule gel-
enden‘ Gesetze, Verordnungen oder sonstigen Ordnungen verstößt oder
wegen Verstoßes gegen ein sonstiges Gesetz gerichtlich verfolgt wird.
Die Streichnng aus der Liste der Studierenden kann insbesonders dann an-
geordnet werden,
ven. der Studierende wöchentlich weniger als vier Vorlesungsstunden be-
legt;
wenn der Studierende wohl die vorgeschriebene Zahl von Vorlesungsstun-
den belegt hat, aber die Vorlesungen nicht oder nur unregelmäßig Besucht
oder aber durch sein Verhalten beweist, daß er nicht gewillt ist, ein or-
entliches Studium zu betreiben;
jyenm der Studierende die Studiengebühren‘ und Unterrichtsgelder nicht
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