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Ausweichen eines grössten Landfuhrwerks von 3,0 Meter Breite bei Anwesenheit des Bahnzugs.
Beitragspflicht der Gemeinde Schramberg handelte. Doch wurden diese Differenzen beglichen und
eine Vereinbarung mit der Gemeinde zustandegebracht. Von der Königl. Eisenbahnverwaltung
wurden nun Bestimmungen festgestellt, unter welchen der Bau zu vollziehen wäre. Es wurden
Vorschriften erteilt:
1) Die Fahrgeschwindigkeit der Züge soll höchstens 15 Kilometer pro Stunde betragen.
Sodann soll
2) die Krümmung der Bahn 100 Meter,
3) die Steigung 1:70 Meter im Maximum nicht übersteigen;
4) die fast durchweg nur 6 Meter, also für Strassen- und Bahnverkehr zu schmal angelegte
Staatsstrasse soll um 2,3 Meter, also auf eine gesamte Breite von 8,3 Meter verbreitert
werden (s. o.). Von dieser Breite haben 6 Meter für den gewöhnlichen Verkehr der
Fuhrwerke zu dienen. Wie das Ausweichen grösserer Lastwagen unter sich und mit
den Bahnzügen vorgesehen, ist in beigegebener Skizze gezeigt;
5) das Betriebsmaterial inkl. Lokomotive soll auf die Schienen einen grösseren Druck als
8700 Kilogramm pro Achse nicht ausüben;
6) für die unmittelbare Aufnahme dieser Belastung soll das Hartwichsystem in Anwendung
gebracht, und
7) soll die Schiene an ihren Enden durch Querschwellen nach dem System Vautherin ihre
Unterstützung erhalten;
8) im übrigen solle gesorgt werden, dass Ober- und Unterbau möglichst gleichmässige
Unterstützung erhalten;
9) endlich sollen die aus Steinmaterial bestehenden Unterlagen unter den Schienen und
unter den Querschwellen zugleich für Ableitung der Tagwasser benützt; es soll
10) in den Ortschaften und an sonst frequenten, schmalen Stellen, wo eine Erhöhung der
Bahn über die Strasse sonst unthunlich ist, soll die an die Strasse angrenzende Schiene
mit einer eisernen Spurrinne versehen und ins Niveau der Strassenebene verlegt werden.