Full text: Die Königlich Württembergischen Staatseisenbahnen

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§ 4- 
Zu Bestreitung des weiteren Aufwands werden Staatsanlehen aufgenommen, soweit nicht 
durch spätere Verabschiedung anderweitige Mittel beigezogen werden. 
Die Verzinsung dieser Anlehen ist möglichst billig zu bedingen und soll den jeweiligen 
gesetzlichen Zinsfuss der Staatsschuld nicht übersteigen. 
§ 5- 
a) Für die zum Bau der Eisenbahnen aufgenommenen Kapitalien sind, wenn der Gläubiger 
es gleich bei der Anlegung vorzieht, Schuldscheine, auf den Inhaber lautend, mit Jahres- 
zins-Koupons auszustellen. 
b) Auch bei der bereits bestehenden Staatsschuld sind, auf Verlangen der Gläubiger, die 
auf den Namen gestellten Scheine, gegen deren Rückgabe, in Scheine auf den Inhaber, 
jedoch für jeden Posten nur einmal, umzuwandeln. 
c) Hinsichtlich der Aufkündbarkeit soll die eine und die andere Art von Staatsschulden 
nach den Bestimmungen des Staatsschulden-Statuts und des Gesetzes vom 4. Juli 1842 
ganz gleich behandelt werden. 
§ 6. 
Zur Bestreitung des Aufwandes für die auf Kosten des Staates zu bauenden Eisenbahnen, soweit 
derselbe in die Finanzperiode vom 1. Juli 1842 bis 30. Juli 1845 fallen wird, wird ein Staatsanlehen 
von 3200000 fl. aufgenommen, wie es im Laufe dieser Periode das wirkliche Bedürfnis erheischt. 
§ 7 • 
In Betreff der Erbauung von Zweigbahnen wurde folgendes beschlossen: 
a) Die Erbauung von Zweigbahnen durch Privatunternehmer unterliegt der Konzession 
der Regierung. Die Erteilung einer solchen Konzession wird an diejenigen Bedingungen 
geknüpft, welche erforderlich sind, um das Aufsichtsrecht des Staates über den Bau, 
den Betrieb und die Verwaltung der Bahn genügend sicherzustellen. 
Hinsichtlich der gezwungenen Abtretung des für die Ausführung solcher Konzes 
sionen erforderlichen Eigentums kommt der § 30 der Verfassungsurkunde zur Anwendung. 
b) Den Privatunternehmern einer Zweigbahn kann je nach dem Verhältnis der letzteren 
zu dem allgemeinen Landesinteresse, auf ihr Ansuchen, die Gewährleistung der Staats 
kasse für einen reinen Ertrag ihres Unternehmens bis zu 3 1 /* °/o des Anlagekapitals 
auf einen bestimmten Zeitraum mit ständischer Zustimmung zugestanden werden. 
Diese Gewährleistung tritt jedoch, wofern etwas anderes nicht ausdrücklich fest 
gesetzt worden, auch schon innerhalb des für ihre Dauer bestimmten Zeitraumes 
ausser Wirkung, wenn und sobald die vollendete Bahn während zehn sich folgender 
Jahre durchschnittlich wenigstens 4 °/o Reinertrag gewährt hat. 
c) Die Privatunternehmer der mit Zinsengarantie von seiten des Staats gebauten Bahnen sind 
verbunden, dieselben auf das an sie unter ständischer Zustimmung ergehende Ansinnen 
nach 25jährigem Betriebe der vollendeten Bahn, gegen einfache Erstattung des Anlage 
kapitals, oder früher g£gen einen Zusatz von 15 °/o zu demselben, der Staatsverwaltung ab 
zutreten. Die Grösse des Anlagekapitals wird alsbald nach Vollendung der Bahn ausgemittelt. 
d) Bei einem Unternehmen, das ohne Zinsengarantie von seiten des Staats ausgeführt 
worden, tritt die Verbindlichkeit zur Abtretung an den Staat erst nach 25jährigem 
Betriebe der vollendeten Bahn ein. 
Zu dem Ansinnen auf Abtretung ist ständische Zustimmung erforderlich. 
Zu dem zu erstattenden einfachen Anlagekapital, das alsbald nach vollendeter 
Bahn ausgemittelt wird, kann, wenn die Abtretung vor dem Ablaufe eines 50 jährigen 
Betriebs geschieht, ein Zuschuss bis zu io°/ 0 gewährt werden. 
Bei späterer Abtretung findet kein Zuschuss mehr statt.
	        
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