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§ 4-
Zu Bestreitung des weiteren Aufwands werden Staatsanlehen aufgenommen, soweit nicht
durch spätere Verabschiedung anderweitige Mittel beigezogen werden.
Die Verzinsung dieser Anlehen ist möglichst billig zu bedingen und soll den jeweiligen
gesetzlichen Zinsfuss der Staatsschuld nicht übersteigen.
§ 5-
a) Für die zum Bau der Eisenbahnen aufgenommenen Kapitalien sind, wenn der Gläubiger
es gleich bei der Anlegung vorzieht, Schuldscheine, auf den Inhaber lautend, mit Jahres-
zins-Koupons auszustellen.
b) Auch bei der bereits bestehenden Staatsschuld sind, auf Verlangen der Gläubiger, die
auf den Namen gestellten Scheine, gegen deren Rückgabe, in Scheine auf den Inhaber,
jedoch für jeden Posten nur einmal, umzuwandeln.
c) Hinsichtlich der Aufkündbarkeit soll die eine und die andere Art von Staatsschulden
nach den Bestimmungen des Staatsschulden-Statuts und des Gesetzes vom 4. Juli 1842
ganz gleich behandelt werden.
§ 6.
Zur Bestreitung des Aufwandes für die auf Kosten des Staates zu bauenden Eisenbahnen, soweit
derselbe in die Finanzperiode vom 1. Juli 1842 bis 30. Juli 1845 fallen wird, wird ein Staatsanlehen
von 3200000 fl. aufgenommen, wie es im Laufe dieser Periode das wirkliche Bedürfnis erheischt.
§ 7 •
In Betreff der Erbauung von Zweigbahnen wurde folgendes beschlossen:
a) Die Erbauung von Zweigbahnen durch Privatunternehmer unterliegt der Konzession
der Regierung. Die Erteilung einer solchen Konzession wird an diejenigen Bedingungen
geknüpft, welche erforderlich sind, um das Aufsichtsrecht des Staates über den Bau,
den Betrieb und die Verwaltung der Bahn genügend sicherzustellen.
Hinsichtlich der gezwungenen Abtretung des für die Ausführung solcher Konzes
sionen erforderlichen Eigentums kommt der § 30 der Verfassungsurkunde zur Anwendung.
b) Den Privatunternehmern einer Zweigbahn kann je nach dem Verhältnis der letzteren
zu dem allgemeinen Landesinteresse, auf ihr Ansuchen, die Gewährleistung der Staats
kasse für einen reinen Ertrag ihres Unternehmens bis zu 3 1 /* °/o des Anlagekapitals
auf einen bestimmten Zeitraum mit ständischer Zustimmung zugestanden werden.
Diese Gewährleistung tritt jedoch, wofern etwas anderes nicht ausdrücklich fest
gesetzt worden, auch schon innerhalb des für ihre Dauer bestimmten Zeitraumes
ausser Wirkung, wenn und sobald die vollendete Bahn während zehn sich folgender
Jahre durchschnittlich wenigstens 4 °/o Reinertrag gewährt hat.
c) Die Privatunternehmer der mit Zinsengarantie von seiten des Staats gebauten Bahnen sind
verbunden, dieselben auf das an sie unter ständischer Zustimmung ergehende Ansinnen
nach 25jährigem Betriebe der vollendeten Bahn, gegen einfache Erstattung des Anlage
kapitals, oder früher g£gen einen Zusatz von 15 °/o zu demselben, der Staatsverwaltung ab
zutreten. Die Grösse des Anlagekapitals wird alsbald nach Vollendung der Bahn ausgemittelt.
d) Bei einem Unternehmen, das ohne Zinsengarantie von seiten des Staats ausgeführt
worden, tritt die Verbindlichkeit zur Abtretung an den Staat erst nach 25jährigem
Betriebe der vollendeten Bahn ein.
Zu dem Ansinnen auf Abtretung ist ständische Zustimmung erforderlich.
Zu dem zu erstattenden einfachen Anlagekapital, das alsbald nach vollendeter
Bahn ausgemittelt wird, kann, wenn die Abtretung vor dem Ablaufe eines 50 jährigen
Betriebs geschieht, ein Zuschuss bis zu io°/ 0 gewährt werden.
Bei späterer Abtretung findet kein Zuschuss mehr statt.