Die elektrischen 'Signaleinrichtungen. 31
mittel und -Signalvorrichtungen nach einem einheitlichen
System, einfach und dauerhaft hergestellt sein.
Die Signale werden entweder durch ‘das Ohr (akustische
Signale) ‚oder durch’ ‘das Auge ‘(optische Signale) wahrge-
nommen. Die Empfangs-, Aufstellungs- und Absendungsorte
liegen mehr Oder weniger weit von einander entfernt; das
Hören wie das Sehen ist aber durch größere Entfernung
beschränkt, weshalb die Signale entweder mechanisch oder
durch Drahtzüge ‚oder Leinen, oder, wenn. diese nicht mehr
ausreichen, mittels der‘ Elektrizität dem’ Empfänger zuge-
führt werden; im letzteren Fall spricht man von elektrisch-
hörbaren oder elektrisch-sichtbaren Signalen.
Die elektrischen Signale‘ können entweder‘ durch die
Einwirkung elektromagnetischer Kraft selbst erzeugt werden,
oder es wird ein elektrischer Strom dazu benützt, einen
Mechanismus . (Uhrwerk)‘ auszulösen, welcher alsdann die
Signalzeichen auf mechanischem‘ Wege 'zu bilden hat. Zu
den ‚ersteren zählen die elektrischen Klingelwerke, zu den
letzteren die Läutewerke.
Für die Handhabung des Signaldienstes und über den
Gebrauch der Zeichen dient die nach‘ Maßgabe der Signal-
ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands aufgestellte Signal-
ordnung für die württembergischen Staatseisenbahnen. Nach
derselben werden die Signale eingeteilt in
I. Signale mit,‚elektrischen Läutewerken und Hornsignale
Nr. 1—4 und 1 a—4a.
II. Handsignale der Wärter und Scheibensignale Nr. 5, 6
5a 6a und 6b.
III. Signale am Signalmaste Nr. 7—12.
IV. Vorsignale Nr. 13-14,
V. Signale am Wasserkrahnen Nr. 15‘ und‘ 16,
VI. Weichensignale, Signal für Gleissperre auf Bahnhöfen
mit. Stellwerksanlagen und Wegesignale,
VII. Signale am’ Zuge Nr, 17a b'e‘18-—22 und 22a.
VIII. Signale des Zugpersonals Nr. 23—27,
IX. Rangiersignale Nr. 28, 28a 29 29a 30 und 30 aa.