Jjssbeit mehr als einem halben Jahrzehnt beschäftigt die bürgerlichen Kollegien von
Stuttgart die Frage, nach welchen Grundsäzen die aus dem Anwachsen der Bevölkerung
sich ergebende Ausdehnung der Stadt baupolizeilich geleitet werden soll, speziell ob
es wohlgetan sei, durchgehends und allgemein durch starke Baubeschränkungen die neuen
Stadtteile möglichst weit auseinanderzuziehen und dabei die Stadterweiterung möglichst eingehend
baupolizeilich zu reglementiren oder aber ob man bei Feststellung des Stadtbauplans
und der Bebauungsvorschriften grundsäzlich zu unterscheiden habe zwischen den verschiedenen
landschaftlichen Lagen, insbesondere zwischen steilerem und ebenerem Terrain, und ob man
weiterhin Rücksicht zu nehmen habe auf die Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
der einzelnen Bevölkerungsschichten, auch ob man nicht darauf bedacht sein soll,
innerhalb gewisser durch das Allgemeininteresse vor gezeichneter Grenzen dem Belieben und
dem Geschmack des Bauenden grösseren Spielraum zu lassen. Schon die Komplizirtheit
dieser Fragestellung zeigt, dass es sich nicht um eine, sondern um mehrere Fragen, die
freilich vielfach in einander übergreifen, handelt.
Wer sich ein Urteil darüber bilden will, wird auch den Wunsch haben, zu erfahren,
wie der heutige Stand der Dinge, wenigstens insoweit es sich um die lezten Jahrzehnte
handelt, in Stuttgart allmälig geworden ist. Die folgenden Ausführungen wollen das zeigen
und im Anschluss daran die Anschauungen skizziren, zu denen die bürgerlichen Kollegien in
ihrer überwiegenden Mehrheit nach manchen Schwankungen gelangt sind und von denen sie
in neuerer Zeit sich bei Behandlung von Stadtbauplanangelegenheiten haben leiten lassen.
Das alte Stuttgarter Ortsbaustatut vom Jahr 1874 beliess — wie das neue vom
Jahr 1897 — in der Altstadt die von Alters her übliche geschlossene Bauweise; es sah
weiterhin für Strassen von mindestens 20 m Breite die besondere statutarische Bestimmung
vor, wonach das Zusammenbauen der Häuser gestattet oder vorgeschrieben werden konnte.
Im übrigen aber war nach dem Statut zwischen Vorderhäusern ein Abstand von 10 Fuss oder
2,865 m einzuhalten, soweit nicht etwa durch besondere statutarische Bestimmung für einzelne
Strassen grössere Abstände vorgeschrieben waren. Die Gebäudehöhe war insofern beschränkt,
als sie nach der — staatlichen — Bauordnung die Strassenbreite nicht um mehr als 4,5 m,
gemessen von der Strasse bis zur Dachtraufe, übersteigen darf und nach dem alten Stuttgarter
Statut regelmässig nicht mehr als 20 m — in der gleichen Weise gemessen — betragen
durfte. Jedoch waren auch hier besondere statutarische Bestimmungen Vorbehalten.
Von dem Vorbehalt solcher besonderer Regelung einzelner Strassen oder Strassenteile
ist in den siebziger und achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts ein sparsamerer,
in den neunziger Jahren dagegen ein reichlicher Gebrauch gemacht worden und zwar
sowohl hinsichtlich der Abstände als auch der Höhe der Häuser. Die Hausabstände wurden
dabei auf 4 m, 5 m, 5,73 m, 6 m, 6,5 m, 7 m, 8 m, 10 m, 14 m, die Haushöhe wurde auf
2 1 /*, 3, 3Vs und 4 Stockwerke und zugleich auf 14, 15, 16, 17, 18, ldVs, 19, 20 und
20V2 m, aber gemessen nicht bis zur Dachtraufe sondern zum Dachfirst, beschränkt. Solche
Beschränkungen wurden eingeführt: für die Cannstatter Strasse, die Ohampignvstrasse,
Gebelstrasse, Hohenheimerstrasse, Hohenzollernstrasse, Humboldtstrasse, den Kanonenweg,
die Liststrasse, Mörikestrasse, Panoramastrasse, Spittlerstrasse, Wagenburgstrasse, Wannen-