Volltext : Die Stuttgarter Stadterweiterung

Jjssbeit  mehr  als  einem  halben  Jahrzehnt  beschäftigt  die  bürgerlichen  Kollegien  von
Stuttgart  die  Frage,  nach  welchen  Grundsäzen  die  aus  dem  Anwachsen  der  Bevölkerung ­
  sich  ergebende  Ausdehnung  der  Stadt  baupolizeilich  geleitet  werden  soll,  speziell  ob
es  wohlgetan  sei,  durchgehends  und  allgemein  durch  starke  Baubeschränkungen  die  neuen
Stadtteile  möglichst  weit  auseinanderzuziehen  und  dabei  die  Stadterweiterung  möglichst  eingehend ­
  baupolizeilich  zu  reglementiren  oder  aber  ob  man  bei  Feststellung  des  Stadtbauplans
und  der  Bebauungsvorschriften  grundsäzlich  zu  unterscheiden  habe  zwischen  den  verschiedenen
landschaftlichen  Lagen,  insbesondere  zwischen  steilerem  und  ebenerem  Terrain,  und  ob  man
weiterhin  Rücksicht  zu  nehmen  habe  auf  die  Unterschiede  in  der  wirtschaftlichen  Leistungsfähigkeit ­
  der  einzelnen  Bevölkerungsschichten,  auch  ob  man  nicht  darauf  bedacht  sein  soll,
innerhalb  gewisser  durch  das  Allgemeininteresse  vor  gezeichneter  Grenzen  dem  Belieben  und
dem  Geschmack  des  Bauenden  grösseren  Spielraum  zu  lassen.  Schon  die  Komplizirtheit
dieser  Fragestellung  zeigt,  dass  es  sich  nicht  um  eine,  sondern  um  mehrere  Fragen,  die
freilich  vielfach  in  einander  übergreifen,  handelt.
Wer  sich  ein  Urteil  darüber  bilden  will,  wird  auch  den  Wunsch  haben,  zu  erfahren,
wie  der  heutige  Stand  der  Dinge,  wenigstens  insoweit  es  sich  um  die  lezten  Jahrzehnte
handelt,  in  Stuttgart  allmälig  geworden  ist.  Die  folgenden  Ausführungen  wollen  das  zeigen
und  im  Anschluss  daran  die  Anschauungen  skizziren,  zu  denen  die  bürgerlichen  Kollegien  in
ihrer  überwiegenden  Mehrheit  nach  manchen  Schwankungen  gelangt  sind  und  von  denen  sie
in  neuerer  Zeit  sich  bei  Behandlung  von  Stadtbauplanangelegenheiten  haben  leiten  lassen.

Das  alte  Stuttgarter  Ortsbaustatut  vom  Jahr  1874  beliess  —  wie  das  neue  vom
Jahr  1897  —  in  der  Altstadt  die  von  Alters  her  übliche  geschlossene  Bauweise;  es  sah
weiterhin  für  Strassen  von  mindestens  20  m  Breite  die  besondere  statutarische  Bestimmung
vor,  wonach  das  Zusammenbauen  der  Häuser  gestattet  oder  vorgeschrieben  werden  konnte.
Im  übrigen  aber  war  nach  dem  Statut  zwischen  Vorderhäusern  ein  Abstand  von  10  Fuss  oder
2,865  m  einzuhalten,  soweit  nicht  etwa  durch  besondere  statutarische  Bestimmung  für  einzelne
Strassen  grössere  Abstände  vorgeschrieben  waren.  Die  Gebäudehöhe  war  insofern  beschränkt,
als  sie  nach  der  —  staatlichen  —  Bauordnung  die  Strassenbreite  nicht  um  mehr  als  4,5  m,
gemessen  von  der  Strasse  bis  zur  Dachtraufe,  übersteigen  darf  und  nach  dem  alten  Stuttgarter ­
  Statut  regelmässig  nicht  mehr  als  20  m  —  in  der  gleichen  Weise  gemessen  —  betragen ­
  durfte.  Jedoch  waren  auch  hier  besondere  statutarische  Bestimmungen  Vorbehalten.
Von  dem  Vorbehalt  solcher  besonderer  Regelung  einzelner  Strassen  oder  Strassenteile ­
  ist  in  den  siebziger  und  achtziger  Jahren  des  vorigen  Jahrhunderts  ein  sparsamerer,
in  den  neunziger  Jahren  dagegen  ein  reichlicher  Gebrauch  gemacht  worden  und  zwar
sowohl  hinsichtlich  der  Abstände  als  auch  der  Höhe  der  Häuser.  Die  Hausabstände  wurden
dabei  auf  4  m,  5  m,  5,73  m,  6  m,  6,5  m,  7  m,  8  m,  10  m,  14  m,  die  Haushöhe  wurde  auf
2 1 /*,  3,  3Vs  und  4  Stockwerke  und  zugleich  auf  14,  15,  16,  17,  18,  ldVs,  19,  20  und
20V2  m,  aber  gemessen  nicht  bis  zur  Dachtraufe  sondern  zum  Dachfirst,  beschränkt.  Solche
Beschränkungen  wurden  eingeführt:  für  die  Cannstatter  Strasse,  die  Ohampignvstrasse,
Gebelstrasse,  Hohenheimerstrasse,  Hohenzollernstrasse,  Humboldtstrasse,  den  Kanonenweg,
die  Liststrasse,  Mörikestrasse,  Panoramastrasse,  Spittlerstrasse,  Wagenburgstrasse,  Wannen-
            
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