Infolge des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. Februar
1803 wurden die Propstei Ellwangen, Gmünd, Aalen und
Giengen württembergisch, 1806 fielen die reichsritterschaftlichen
und deutschordenschen Besitzungen unter württembergische
Landeshoheit bezw. an Württemberg. Ölttingen’sche und Thurn-
und Taxis’sche Besitzungen kamen erst durch den bayerisch-
württembergischen Staatsvertrag vom 18. Mai 1810 unter
württembergische Landeshoheit, durch den auch der weitere
reichsstädtische und deutschordensche Besitz in den jetzigen
Oberämtern Ellwangen und Neresheim württembergisch wurde.
Die jetzige Oberamtseinteilung stammt aus den Jahren 1810/12,
auch die Zusammenfassung mehrerer Dörfer, Weiler und Höfe
zu den heutigen Gemeinden wurde erst von Württemberg vor-
genommen. Die heutigen Markungsgrenzen beruhen auf dem
Gesetz vom 18. Juni 1849, nachdem sich der dingliche Gemeinde-
verband auf sämtliche Teile des Staatsgebiets erstreckt.
die Korm der überlieferten Rechtsquellen.
Auch in diesem Teile Schwabens wie in der Schweiz fehlt
der Name „Weistum“. Bestimmte periodische Wiederholung des
„Weisens“, „Anzeigens“, „Eröffnens“ in: einer Versammlung
der Hof-, Dorf- oder Gerichtsgemeinde lässt sich aus den
erhaltenen Aufzeichnungen ländlichen Bechts indessen nicht
nachweisen; insofern gibt es hier Weistümer im strengen Sinne
des Wortes nicht; unsere Publikation vermeidet deshalb auch
im Titel den Ausdruck Weistümer‘).
Das ländliche Recht der verschiedensten Art ist hier unter
den Namen „Ordnungen“, „Gebote und Verbote“, „Ehehaften“
in Aufzeichnungen überliefert, die entweder von den Herr-
schaften allein veranlasst sind oder auf Grund einer Verein-
barung von Herrschaft (oder mehreren Herrschaften) und
Hof-, Dorf- oder Gerichtsgemeindegenossen oder aus der letz-
teren eigenem Entschlusse vorgenommen werden. Einmaliges
„Weisen“ des bestehenden Rechts seitens der Genossen oder
wenigstens einzelner aus ihrem Kreise ist häufig als Grundlage
erkennbar, dem stehen Satzungen der Herrschaften wie solche
*) Vgl. auch Sammlung schweizer, Rechtsquellen. 14. R. des Kantons
St. Gallen 1, 1. Einleitung 8. X, über das Fehlen einer gemeinsamen typischen
Bezeichnung für alle Arten von ländlichen Rechtsquellen.