Full text: Die östlichen schwäbischen Landesteile (1)

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der Genossen gegenüber. Ein Tag in jedem Jahr, an dem die 
Dorfrechnung abgehört, die Ersetzung der Gemeindeämter vor- 
genommen wurde und die Verlesung solcher .Ordnungen möglich 
war, ist regelmässig bestimmt. Seit dem Ende des 16. Jahr- 
hunderts wird dem bisweilen in Abgang gekommenen Verlesen 
wie auch der Erfüllung der Rügepflicht wieder mehr Wert 
beigelegt. 
Einige Stücke, die nicht in der Form solcher Ordnungen 
erscheinen, wie Verträge und einzelne Aufzeichnungen, wurden 
aufgenommen, wenn aus ihnen das. Recht für dieselben Gegen- 
stände wie aus den Ordnungen erhellt. 
der Anhalt der Rechtsquellen. 
Von der Aufnahme in diesen Band bleiben alle städtischen 
Rechtsquellen, sowie alle für. ein gesamtes aus Stadt und Land 
bestehendes Territorium erlassenen Ordnungen ausgeschlossen, 
nur ländliche Rechtsquellen werden mitgeteilt. Was sich an 
solchen in dem zuvor beschriebenen Gebiete fand, ist sehr 
mannigfaltiger Art. 
Selbständige, das Recht der grundherrlich-bäuer- 
lichen, hofrechtlichen Verhältnisse enthaltende Ord- 
nungen, für andere Gegenden als die häufigste‘ Art von Weis- 
tümern nachgewiesen‘), sind nicht häufig. Dies Recht ist hier 
meist nur in den Sal- und Lagerbüchern niedergelegt. Immerhin 
können wir selbst einige, wenn auch Lagerbüchern entnommene, 
doch als selbständig erscheinende Ordnungen?) über die in 
Schwaben früh abgekommene?) und daher wenig bekannte 
Bewirtschaftung herrschaftlicher Güter, der sog. Schlossgüter, 
mittels Frondienste mitteilen. 
Markenweistümer fehlen gänzlich, weil es hier ausserhalb 
der Dorfgemeindewälder keine genossenschaftlichen Waldungen, 
sondern nur Forsten und. Waldungen der Herrschaften gab“). 
Zahlreich erscheinen seit dem 15. Jahrhundert Dor fehe- 
haften; sie enthalten vornehmlich die Ordnung, betreffend 
*) Vgl. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter, II, S. 626. 
°) S. Ellwangen, OA. Wasseralfingen. 
*) Vgl. Th. Knapp, Beiträge zur Rechts- und Wirtschaftsgeschichte vor- 
nehmlich des deutschen Bauernstands, 1902, 8. 322,329. 
*) Vgl. Meitzen, Siedelung und Agrarwesen, 1885, I, 8. 475.
	        
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