Full text: Die östlichen schwäbischen Landesteile (1)

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Weide und Flurangelegenheiten, Wege und Stege, Dorfbrunnen, 
Nutzung der Gemeindewälder ; sie gehen zunächst aus von der 
Dorfherrschaft, die das Hirten- und Flurschützenamt verleiht. 
An der Handhabung dieser Ordnungen, wie an der Wahl 
der Dorfvorsteher, der Vierer, die den Heimbürgen oder Dorf- 
hbürgermeistern im grösseren Teil des alten Herzogtums Württem- 
berg und den ostfränkischen Bauermeistern‘) entsprechen, 
erlangen die Dorfgenossen bald mehr, bald weniger Anteil, so 
dass die Herrschaft bisweilen z. B. an Stelle der Ausübung 
des Rechts der Hirten- und Flurschützenwahl nur noch eine 
Art Rekognitionsgebühr (Hirtengült, Flurgült)?) bezieht. 
Von der Mitte des 15. Jahrhunderts an sind auch Frevel- 
ordnungen, Gebot und Verbot, der Gerichtsherrn überliefert, 
in denen zunächst die grossen und kleinen Frevel nach Gegen- 
stand und Busssumme aufgezeichnet sind. 
Welche Gebote und Verbote im einzelnen von der Dorf- 
herrschaftim eigentlichen Sinne, welche von der Gerichtsherrschaft 
ausgehen, dafür gibt in älterer Zeit der Gegensatz zwischen 
„Einung“ und „Frevel“ ein Merkmal. 
Wie die im westlichen Schwaben und in der Schweiz 
bekannte Bezeichnung der Gerichtsbarkeit ohne Blutbann als 
Vogtei selten ist und statt dessen die Frevelgerichtsbarkeit nach 
der Art der bayerischen Hof- und Dorfgerichtsbarkeit geteilt 
erscheint, so finden sich auch Vogtordnungen, die im 
übrigen Schwaben in den kleinen Herrschaften so häufig sind, 
hier nur in einigen rechbergischen Herrschaften, die auch in 
anderen Beziehungen mehr zum westlichen Schwaben, wie auch 
in das Gebiet der Konstanzer Diözese gehören. Der regelmässige 
Inhalt der Vogtordnungen ist hier in den Frevelordnungen und 
den politischen oder Polizeiordnungen zu suchen. 
Mit den Ehehaften und den Frevelordnungen werden schon 
seit dem Ende des 15. Jahrhunderts Gerichtsordnungen®) 
verbunden, die im 16. Jahrhundert immer häufiger werden und 
‘) Sie finden sich in unserem Bande einmal in dem schon fränkischen 
Bühlerzell, 8. 334, 17. 
?) S. Zipplingen, S. 172, 24, Unterböbingen, 8. 503, 17. 
3) Vgl. hierzu G. Kleinfeller, Deutsche Partikulargesetzgebung über Zivil- 
prozess seit Rezeption der fremden Rechte und bis zum Ausgang des 18. Jahr- 
hunderts in „ÄWestgabe der Juristenfakultät zu München zum Doktorjubiläum 
I. J. W. v. Plancks‘, 1889, 8. 281.
	        
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