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3. Sechtenhausen.
Sechtenhausen (jetzt Gde. Zipplingen OA. Ellwangen [S.
dort]), wo im 14. Jahrhundert eine adelige Familie Jagg und
mehrere Klöster begütert erscheinen, erwarb das Nördlinger
Spital zum grössten Teil am Anfang des 16. Jahrhunderts von
den Herrn v. Westerstetten.
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Dorfordnung.
1546.
Nach Grimm 6, S. 219.
Auf Donnerstag nach dem Sonntag Exaudi anno 1546 haben 10
sich Hans Lauginger und Hans Ostertag, bede des alten rats
auch diserzeit als verordnete pfleger, und Caspar Bayr, meister
Unser Lieben Frauen spital zue Nördlingen, mit einer ganzen
gemaind zue Sechtachhausen guetem wissen und willen einhellig-
lich entschlossen und dorfainung fürgenommen, wie hernach folgt. 15
8 1. Zum ersten, wann man nun hinfüro neu vierer und
unterganger wöhlt, dergleichen vom hirtenambt redet, sollen die-
selbig einem spitalmeister geloben wie von alter, und sollen die
alte vierer den neuen erwöhlten vierern umb alle ihre handlung,
auch mit ausgeben und einnehmen, vor einer gemaind rechnung 20
thuen. Und so die vierer hinfüro von einer gemaind wegen etwas
zu schaffen oder auszurichten hetten außerhalb des fleckens, so
soll einer nit mehr macht haben von einer gemaind gelt zu Vver-
zöhren, dann zwölf pfennig.
8 2. Zu dem andern, wann die vierer hinfüro gemaindfueter 25
wöllen zuschlagen und haien, so sollen sie einer gemaind zusamen
lassen bieten und so es ein mehrers wird, so mögen sie dann
dasselbig mal schlagen und haien und welcher der were der über
dasselbig schaden in denselbigen gehaiten wismädern thet, es
were mit fretzen oder in andere weg, der solle zue straf geben 30
32 A, so oft einer dasselbig übertritt. Und wann man umb das-
selbig gemein fueter spülen will, so soll man niemand darumb
spülen lon, dann welcher ein gemaindsman ist.