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8 3. Zum dritten so sollen die vierer macht haben zu einer
jeden zeit, was die notturft allenthalben im veld erhaischt und
erfordert zu verbieten bei vier Böhmischen als oft einer solch
verbot verbricht.
8 4. Zum vierten der lucken halben, so soll es auch bei
den untergängern stan, wo sie lucken sprechen, soll es bleiben,
und mögen wohl auch alte leut darumben verhören.
& 5. Zum fünften der schaf halben, so soll es auch
hinfüro gehalten werden, daß keiner nit mehr halten soll und uf
{0 die waid schlagen, dann ein baur 18 schaf und ein ran, und ein
söldner 12 schaf und ein ran; welcher das übertritt, soll zue Straf
geben ein gulden und sollen auch die übrige schaf, so ein ieder
über die zahl hette, auch einer gemaind verfallen sein.
8 6. Zum sechsten, welcher hinfüro über rein oder stein
15 äckert oder gräben macht, derselbig soll zue straf geben ein
gulden, so oft er dasselbig thuet oder überfährt.
& 7. Zum sibenden so sollen die vierer auch macht haben
zue bieten, wann man brachen will, wieviel ein jeglicher brachen
soll oder an gebrach ligen lan, biß ungefährlichen acht tag vor
20 Pfingsten.
8& 8. Item zum achten so sollen die fürschwöller ackerrecht
haben, weil die frucht auf den äckern stund. Und wann das
getraid von den äckern kombt, so sollen die fürschwöll auch lödig
und ler sein.
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