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nur die Frevel auf ihren und ihrer Hintersassen Gütern, bis-
weilen nur innerhalb Etters, verbleiben sollten. Als Öttingen-
scher Richter erscheint dabei ein Landvogt‘) (oder infolge der
Teilungen des Hauses mehrere Landvögte), ein solcher erhielt
sich in dem Teil der katholischen Linien mit dem Sitz zu Utz-
wingen (jetzt bayer. Bezirksamt Nördlingen)°). Im übrigen ging
die ganze Strafgerichtsbarkeit auf die Amileute, Oberamtleute
und Regierungen der einzelnen Linien über. Auch die Öttingen-
schen Dorfschultheissengerichte (mit der in Schwaben herkömm-
lichen Zuständigkeit für Zivilgerichtsbarkeit und geringste 10
Strafgerichtsbarkeit, sog. Unrecht) kamen gegen Ende des
16. Jahrhundert vielfach ab, Dorfvierer und Untergänger übten
eine schiedsgerichtliche Tätigkeit in Zivilsachen aus.?)
Durch die Rheinbundsakte vom 12. Juli 1806 waren süämt-
liche Öttingenschen Lande unter bayerische Landeshoheit ge- 15
fallen, erst durch den Staatsvertrag vom 18. Mai 1810 kamen
auch vormals Öttingensche Orte unter württembergische Landes-
hoheit.
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') Nach Akten des fürstlichen Archivs zu Wallerstein.
?) Nach gefälliger Mitteilung des fürstlichen Archivs zu Wallerstein,
3) Nach den zuvor genannten Akten.