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3. Neunheim.
Neunheim (jetzt Parzelle der Gde. Röhlingen OA. Ellwangen),
schon im 12.und 13.Jahrhundert ellwangisch, gehörte der Propstei
und dem Kapitel gemeinschaftlich, 1733 gehörten 4 Bauern, 1 Halb-
bauer, 8 Löhner zum Ammanamt, 4 Bauern, 4 Halbbauern,
3 Löhner, 1 Söldner dem Kapitel.
Gemeindeordnung.
1724.
Aus einer gleichzeitigen Papierhs., Fol., 1 Bogen, 2')2 Seiten, im K. Haus-
10 u. Staatsarchiv Stuttgart.
Gemaindsordnung zu Neunheimb, welche zu verhietung viller
bißhero verspürten unordnungen und einpflanzung hinkünftiger
richtigkeit mit genemmhaltung beederseits gemaindsobrigkeiten
aufgestelt worden den 20. April 1724.
5 Erstlichen, welcher gemaindsmann bey haltung einer gemeind,
es möge hernach betreffen, waß eß wolle, ohne wichtige ursachen,
welche er demjenigen, so ihme zue solcher versamblung ansagt,
zu eröffnen und der piethende hingegen denen burgermaistern
anzuzaigen hat, nicht erscheinet, der solle uf jedermahliges auß-
20 bleiben der gemeind zu straff erlegen 15 kr.
Zum andern, wann bruckhölzer zu führen gebotten werden,
solle ein jeder zue fahren schuldige gemaidsmann, fahls er nicht
von herrschaftlichen geschäften verhindert würde, seine fuehr hin-
nach, so bald es sein kann, verichten bey straff 30 kr.
Drittens soll derjenige, so bey den vorkommenden gemaind-
schaften gar nicht erscheinet oder nur einen geringen knaben wie
bißhero villfältig beschehen an seiner statt stellet, gestraft werden
umb 20 kr.
Viertens solle derjenige gemaindsmann, dessen dienstmägd
30 oder kinder zur jenigen zeit, da nemblich daß graßen in denen
veldern, so mit frucht stehen, insgemein verbotten ist, durch den
fluehr oder anderen gemaindsmann betretten werden, jederweilen
zur straff zu erlegen haben 10 Kr.
Fünftens hat eß auch gleiche bewandnus mit denenjenigen
35 SO in dennen wißen zu schaden graßen.
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