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jenige, so zue Killingen wein oder bier oder beedes miteinander
vom zapfen schenken oder den gästen aufsezen, kein andere alß
die alte Ellwanger maß gebrauchen und sonsten fürtershin wie
biß daher ein ieder gemeindsmann ungehindert deß andern auf
seinem guet flaisch außzuehauen, item ein schmidstat oder becken-
ofen aufzuerichten, auch andere zuelässige gewerb zue treiben
berechtigt. sein und keiner daran verhindert, noch deßwegen mit
einig uffschlag neuerlich beschwert werden; wann auch einer,
er seye gleich capitelisch oder Wellwarthisch, daß erste mahl zuem
vierman erwöhlt wirdt, solle er ein jahrlang solches ambt ver-
gebenlich und ohne die den andern gebirende belohnung versehen,
gleichwohlen aber so wohl alß die ibrige uff die gemeine einnamben
und außgaben, auch damit es mit denselben recht zuegehe und
von keinem nichts abseitigs oder vorthelhaftigs vorgenommen
werde, seine uffsicht haben und einfolglich keinem vor dem andern 15
daß geringste nit, so ihme selbsten oder der gemeind insgesambt
zu praejudiz oder schaden geraichen möchte, verstattet werden.
Zuem achten sollen die berbar bäum- im veld sovil uff eines
jeden grund stehen, mit der nuzbarkeit dessen sein, dem der grund
gehörig, doch mit der beschaidenheit, daß, wann theils äst uff 20
eines andern grund hiengen, daß alßdann, waß hinüber fällt, solchen
grundsinhaber folgen und gehörig sein solle.
Zuem neunten, betreffend die theilung des holzes in den
gemeinen waldungen, solle es damit gehalten werden. wie es von
alters hergebracht, nemblichen solle in dem undern vorst ein ge- 25
meindsmann, er sey gleich baur, lehner oder söldner, ohne under-
schid sovil alß der ander haben, in den andern gemeindhölzern
aber gibt man Leonhardt Theuß, Wellwarthischem schultheißen,
wegen seines der zeit inhabenden hoffs anderhalb, item Georg
Diemern, capitelischem, und Leonhard Schneidern, Wellwarthischem,
zue ihren bewohnenden fahllehen einen ganzen, dann Caspar Widen-
höffer und Georg Schlipffen, beeden probsteischen, wie auch Georg
Riessen, capitelischem, zue deme ihnen wegen ihrer lehen vorhin
gebirenden halben noch einen dritten thail an einem ganzen baurn-
flecken,. die ibrige baurn aber, außgenommen Hanß Zeller, Capi-
telischer, deme nur sovil alß einem gemeinen lehner gebirt, haben
jeder ein.ganzen und ieder lehner und söldner ein halben baurn-
flecken zu genießen.
Zuem zehenden bleibt es mit haltung der farren ebenmessig
bey deme wie es hergebracht, nemblich halten. dieselbe Hanß 40