Full text: Die östlichen schwäbischen Landesteile (1)

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jenige, so zue Killingen wein oder bier oder beedes miteinander 
vom zapfen schenken oder den gästen aufsezen, kein andere alß 
die alte Ellwanger maß gebrauchen und sonsten fürtershin wie 
biß daher ein ieder gemeindsmann ungehindert deß andern auf 
seinem guet flaisch außzuehauen, item ein schmidstat oder becken- 
ofen aufzuerichten, auch andere zuelässige gewerb zue treiben 
berechtigt. sein und keiner daran verhindert, noch deßwegen mit 
einig uffschlag neuerlich beschwert werden; wann auch einer, 
er seye gleich capitelisch oder Wellwarthisch, daß erste mahl zuem 
vierman erwöhlt wirdt, solle er ein jahrlang solches ambt ver- 
gebenlich und ohne die den andern gebirende belohnung versehen, 
gleichwohlen aber so wohl alß die ibrige uff die gemeine einnamben 
und außgaben, auch damit es mit denselben recht zuegehe und 
von keinem nichts abseitigs oder vorthelhaftigs vorgenommen 
werde, seine uffsicht haben und einfolglich keinem vor dem andern 15 
daß geringste nit, so ihme selbsten oder der gemeind insgesambt 
zu praejudiz oder schaden geraichen möchte, verstattet werden. 
Zuem achten sollen die berbar bäum- im veld sovil uff eines 
jeden grund stehen, mit der nuzbarkeit dessen sein, dem der grund 
gehörig, doch mit der beschaidenheit, daß, wann theils äst uff 20 
eines andern grund hiengen, daß alßdann, waß hinüber fällt, solchen 
grundsinhaber folgen und gehörig sein solle. 
Zuem neunten, betreffend die theilung des holzes in den 
gemeinen waldungen, solle es damit gehalten werden. wie es von 
alters hergebracht, nemblichen solle in dem undern vorst ein ge- 25 
meindsmann, er sey gleich baur, lehner oder söldner, ohne under- 
schid sovil alß der ander haben, in den andern gemeindhölzern 
aber gibt man Leonhardt Theuß, Wellwarthischem schultheißen, 
wegen seines der zeit inhabenden hoffs anderhalb, item Georg 
Diemern, capitelischem, und Leonhard Schneidern, Wellwarthischem, 
zue ihren bewohnenden fahllehen einen ganzen, dann Caspar Widen- 
höffer und Georg Schlipffen, beeden probsteischen, wie auch Georg 
Riessen, capitelischem, zue deme ihnen wegen ihrer lehen vorhin 
gebirenden halben noch einen dritten thail an einem ganzen baurn- 
flecken,. die ibrige baurn aber, außgenommen Hanß Zeller, Capi- 
telischer, deme nur sovil alß einem gemeinen lehner gebirt, haben 
jeder ein.ganzen und ieder lehner und söldner ein halben baurn- 
flecken zu genießen. 
Zuem zehenden bleibt es mit haltung der farren ebenmessig 
bey deme wie es hergebracht, nemblich halten. dieselbe Hanß 40
	        

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