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muet, gab oder schanck darumb nemen in kain weg, getrewlich
und ungevärlich.
So das denen fünfern vorgelesen ist, alsdann soll ain jeder
funfer insonderheit aufheben drey finger und soll also ain jeder
mit sein selbst munde sprechen: weß ich in trewen gelobt habe
und mit furgelesen worten underschaiden bin, das will ich steet
und veste halten, als mir Gott helf‘), und die hailigen evangelia.
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und die hailigen evangelia fehlt 1584. In der Bestätigung von 1584
schliesst sich hier eine Untergangsordnung an (s. unter 3.), die Schlussformel
in 1584 lautet: Und darmit nun obbegriffene ehehaft und untergangsordnung
auch dessen geschribenen inverleibten puncten und articuln desto wirklicher
ernstlicher und fleißiger gelebt, nachgeseht auch von meniglichen getrewlich
volnzogen und gehalten werde, so wöllen wir hiemit alle unsere untertanen und
der herrschaften hintersessen zue Trochtelfingen vermanet, verwarnet und ihnen
darbey von hoher obrigkeit ernstlich uferlegt und befollen haben alles was hierin
von einem articul zu dem andern begriffen und underschiedlich geschrieben steet
auch wir hiemit von tragender obrigkeit amptswegen confirmirt und bestättet
haben vest und unverbrochenlich zu halten und in kein weiß oder weg dar-
wider zu thun oder zue handeln, so lieb einem jeden ist bey angeregten be-
greifungen die gesetzten pöenen und strafen zu vermeiden. Doch wellen wir
unß und unsern erben hiermit expresse und lauter alle die fäll und strafen so
uns von hoher und niderer obrigkeit wegen in dem dorf Trochtelfingen auf der
gassen oder außerhalb gebüren und unserm gemeinen landvogt von unsert wegen
zue rechtfertigen und zue büeßen zustehen, nicht durch diese dorfsehehaft und
untergangsordnung derogiert begeben, sondern uns protestando alle notturft
ober- herrlich und gerechtsam furgesetzt vorbehalten und endtlich begnügt haben,
dise ehehaft und ordnung von wegen landgerichtlicher und hoher obrigkeit zu
mindern, zu mehren, zu verbessern, zum theil oder gar abzutun oder wie es
uns’ und unsern erben jederzeit nach gelegenheit der zeit lauf und gemeines
nutz halben für nottwendig, dienlich oder guet ansehen würdt, alle arglist und
geredt hierinen außgeschlossen. Und deß zu wahrem urkund und gezeugnus
obgeschribener sachen haben wir beede obgemelte regierende graven Wilhelm
und Gottfrid gevettern unsern secret an diesem brief gehangen. Der geben ist
den 14. Monatstag Maii als man zahlt nach Christi unsers lieben herrn gepurt
1584 jar.
In der Erneuerung. von 1668 lautet der Schluss:
Nach diesem wird einer erbahren gemeind angedeutet, daß sie vier mann
der fünfer rechnung beyzuwohnen außwählen und alßdann in gottesnahmen
nacher hauß gehen sollen, wie dann darauf der fünfer jahrrechnung vorgenommen
und nach gut befinden der darzu erwählten vier gemeind männer justificiret und
damit dieser actus geendiget wird.
Zu gwinnung der zeit ist es unnöthig am Weisen Sonntag: bey der fünfer
wahl die nachfolgende beschreibung abzuleßen.
Dieweilen nun bey denen des heiligen Römischen reichs dreißig jahr lang
gewährten sehr verderblichen kriegslaüften und vielen außplünderungen dieses