Full text: Die östlichen schwäbischen Landesteile (1)

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muet, gab oder schanck darumb nemen in kain weg, getrewlich 
und ungevärlich. 
So das denen fünfern vorgelesen ist, alsdann soll ain jeder 
funfer insonderheit aufheben drey finger und soll also ain jeder 
mit sein selbst munde sprechen: weß ich in trewen gelobt habe 
und mit furgelesen worten underschaiden bin, das will ich steet 
und veste halten, als mir Gott helf‘), und die hailigen evangelia. 
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und die hailigen evangelia fehlt 1584. In der Bestätigung von 1584 
schliesst sich hier eine Untergangsordnung an (s. unter 3.), die Schlussformel 
in 1584 lautet: Und darmit nun obbegriffene ehehaft und untergangsordnung 
auch dessen geschribenen inverleibten puncten und articuln desto wirklicher 
ernstlicher und fleißiger gelebt, nachgeseht auch von meniglichen getrewlich 
volnzogen und gehalten werde, so wöllen wir hiemit alle unsere untertanen und 
der herrschaften hintersessen zue Trochtelfingen vermanet, verwarnet und ihnen 
darbey von hoher obrigkeit ernstlich uferlegt und befollen haben alles was hierin 
von einem articul zu dem andern begriffen und underschiedlich geschrieben steet 
auch wir hiemit von tragender obrigkeit amptswegen confirmirt und bestättet 
haben vest und unverbrochenlich zu halten und in kein weiß oder weg dar- 
wider zu thun oder zue handeln, so lieb einem jeden ist bey angeregten be- 
greifungen die gesetzten pöenen und strafen zu vermeiden. Doch wellen wir 
unß und unsern erben hiermit expresse und lauter alle die fäll und strafen so 
uns von hoher und niderer obrigkeit wegen in dem dorf Trochtelfingen auf der 
gassen oder außerhalb gebüren und unserm gemeinen landvogt von unsert wegen 
zue rechtfertigen und zue büeßen zustehen, nicht durch diese dorfsehehaft und 
untergangsordnung derogiert begeben, sondern uns protestando alle notturft 
ober- herrlich und gerechtsam furgesetzt vorbehalten und endtlich begnügt haben, 
dise ehehaft und ordnung von wegen landgerichtlicher und hoher obrigkeit zu 
mindern, zu mehren, zu verbessern, zum theil oder gar abzutun oder wie es 
uns’ und unsern erben jederzeit nach gelegenheit der zeit lauf und gemeines 
nutz halben für nottwendig, dienlich oder guet ansehen würdt, alle arglist und 
geredt hierinen außgeschlossen. Und deß zu wahrem urkund und gezeugnus 
obgeschribener sachen haben wir beede obgemelte regierende graven Wilhelm 
und Gottfrid gevettern unsern secret an diesem brief gehangen. Der geben ist 
den 14. Monatstag Maii als man zahlt nach Christi unsers lieben herrn gepurt 
1584 jar. 
In der Erneuerung. von 1668 lautet der Schluss: 
Nach diesem wird einer erbahren gemeind angedeutet, daß sie vier mann 
der fünfer rechnung beyzuwohnen außwählen und alßdann in gottesnahmen 
nacher hauß gehen sollen, wie dann darauf der fünfer jahrrechnung vorgenommen 
und nach gut befinden der darzu erwählten vier gemeind männer justificiret und 
damit dieser actus geendiget wird. 
Zu gwinnung der zeit ist es unnöthig am Weisen Sonntag: bey der fünfer 
wahl die nachfolgende beschreibung abzuleßen. 
Dieweilen nun bey denen des heiligen Römischen reichs dreißig jahr lang 
gewährten sehr verderblichen kriegslaüften und vielen außplünderungen dieses
	        

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