Vorwort,
In der Vorrede zur 1. Auflage (1828) seiner deutschen
Rechtsaltertümer p. X erklärt Jakob Grimm, der eigentlich
schwäbische Teil Schwabens im Gegensatz zum alamannischen
scheine an Weistümern ärmer zu sein „wenigstens habe ich
bisher fast gar keine Weistümer aus dem alten Württemberg
aufgespürt, einzelne aus dem Ries und aus Öttingen“. Die
ersten Bände der Grimm’schen Weistümersammlung waren denn
auch nicht in der Lage, zahlreiche Weistümer aus Schwaben
beizubringen, der 6. Band enthält wenigstens eine grössere An-
zahl Dorfehehaften aus dem jetzt württembergischen Teile der
alten Grafschaft Öttingen. Inzwischen hatte A. L. Reyscher
(7 1880 als Professor a. D. und Rechtsanwalt) angefangen, in
einer Sammlung altwürttembergischer Statutarrechte (Tübingen
1834) das Resultat erneuter Nachforschung für das Gebiet des
alten Herzogtums mitzuteilen, während Ed. Kausler (7 1873 als
Vizedirektor des K. Haus- und Staatsarchivs) neuwürttem-
bergische Rechtsquellen zu sammeln beabsichtigte.
Von Reyschers Sammlung, in der lokale Rechtsquellen
aus den einzelnen altwürttembergischen Abteien und Oberämtern
in alphabetischer Reihenfolge mitgeteilt werden Sollten, ist nur
ein Band, Abtei Adelberg — Stadt und Amt Cannstatt um-
fassend, im Jahr 1834 erschienen, der Übrigens ebenfalls auf-
fallend wenig ländliche Rechtsquellen und mehr Stadtrechte
enthält. Die Fortsetzung des Unternehmens unterblieb aus
Mangel an Geldmitteln. Kausler kam Überhaupt nicht zu
einer Veröffentlichung. Später hat G&. Bossert namentlich aus
fränkischen‘) Gemeindearchiven „AN ‚grössere Anzahl Dorf-
') &. Württemb. Amer %. über Dorfordnungen aus
der Haller Gegend s. Fromlet, ebendasi 1908 Fr3 Bf.
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