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soll er des eingefangen guett oder ufgerichten bau mueßig stehen
und hinweckbrechen.
Item welcher gegen einer gemaind von neuem pauen oder
zaunstatt machen will, der soll der enden nichts ufrichten oder
machen ohne vorwissen mein oder meines verordneten ambtmanns
und der bürgermeister bei straff 1.
*)Item es solle hinfüro keiner Oder keine in meine herrschaft
gelassen werden, die anderstwo mit leib hingeherig sind, sie kaufen
sich _dan zuvor ab, und sollen auch die so jetzend andern herr-
10 schaften mit leib seind innerthalb eines vierteljahr sich ledig machen
bey straf 2 fl.
Müllerordnung.
Item die müller?) in der herrschaft sollen daß mühlwerck
sowohl im wassergebäu, an rädern, alß den mühlstainen, zargen
\5_oder anderm so von nöten in gutem wesentlichen bau wie sich
gebührt erhalten, damit zuvorderst der herrschaft wie auch dern
unterthanen und armen leuthen ir getraid ohne betrug recht gerbt
und mit bestem nutzen gemahlen werde.
Item sie sollen sich auch gewohnlicher gebührlichen mäß 8)
20 wie jedes orths und fleckens herkommen gebrauchen, die under-
thanen noch jemands andern nit ybernemmen, yberforthailen *),
vil weniger solches iren knechten, weib und kindern gestatten.
Item sich gerechter gewichter®) maß, groß und klain, ge-
brauchen, sonsten ebenmeßig mit allerlay nottwendigen sybern
25 und_anderm, so einem müller zue seinem handwerck von nöten,
gefaßt machen, damit nit mangel erscheine; welche solches yber-
fahren und nıt halten und in aufhebung und besichtigung der
mühlin ın eım und anderm abgang und gebrechen erfunden würde,
gegen denselben behalt ich mir von obrigkeit wegen die straff je
30 nach gestalt der sachen in allweeg bevor.
Item ein jeder müller soll schuldig sein, meine underthanen
vor frembden und anßlendischen mit gerben und mahlen zue
fertigen.
doDher Art, jet in A Nachtrag am Rand von der Hand von 1612 und
fehlt ı ur in @°r Ordnung für Wäschenbeuren.
-D) alhie seßhaft.
f mütz oder D mültz == miltergs = Mahllohn, das der Schreiber von
mäss nm: verstand,
u forteln.
% C gerichter, D wie es allein heissen kann geeichter.
Wintterlin, Ländliche Rechtsquellen.
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