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in iren häusern bleiben und die juncke starcke dem feur zuge-
schickt werden und retten helfen, sovil inen möglich, es sey gleich
tag oder nacht, und je näher es ist, je mehr man ausschicken soll,
nach jedes dorfs herkommen.
Wann aber. die noth im flecken, soll menigelich helfen retten,
so best eines jeden vermögens zuelaufen, gleichsamb were daß
sein aigen ding.
Man findt aber deren etliche, so in solchen nöthen nit von
helfens, sonder vilmehr verderbens und stehlens wegen zuelaufen:
10 so dann deren eins oder mehr, mann oder weibspersonen, in der-
gleichen wargenommen und betreten würde, soll der oder diejenige
mit allen ungnaden an leib oder leben nach gestalt der sachen
unnachläßlich gestraft werden.
Damit nun solche feursnoth, die der allmechtig verhueten
15 wölle, im fahl desto belder und füeglicher gedämbt, gelöst [!] und
vertuscht werden möge, so ist mein ernstlicher befehl, das nach
verlesung dieser ordnung in denen flecken, da man nit versehen,
in monatsfrist ufs wenigist vier gueter länger laitern, damit ein
hauß zue ybersteigen sey, auch vier gueter feuerhacken, dern die
20 zwen eiserne ring haben und die andern was leichters oder
ringfiegers sein sollen, sampt*) 12. feurkiblen ”), und sollen solche
stuck im pfarrhof verwart und trucken gehalten werden, von der
gemaind gemacht“, auch ein ketting *) und mahlenschloß daran
gelegt, welcher schlüssel vom vogt oder schulthaißen ‚jedes fleckens
25 verwarth werden soll°), im fahl der noth zue finden und zue
gebrauchen wissen.
Zuedem soll auch ein jeder paur®) und söldner in obbe-
stimbter zeıt ein aigne zimbliche lange laiter vor seinem hauß
hangen haben bey straff 10 ß. |
Merowegen dann dıe darzu verordnete fenrbesichtiger so-
gleich in monatsfrist nach dieser publicierung von hauß zu hauß
30
') Sampt — gehalten werden in A nachgetragen statt des durchstrichenen
an die ambtsbehausung oder sonst an ein gewahrsamb ort gehenkt und trucken
gehalten,
?) Sampt 12 feurkiblen fehlt in CD.
2." 7) gemacht werden uf das rathaus an ein gewarsamb ort gehenkt
und trucken. “halten.
$öttin.
4 = nechst dabei gesessnen richter zu verwahren gegeben werden soll.
*) CA bureer.