Kloster Adelberg
Zu dem Besitz des von einem staufischen Dienstmann
F. v. Staufen gegründeten, 1181 von Kaiser Friedrich bestätig
ten, Prämonstratenserchorherrenstift Adelberg auf dem Schur-
5 wald, j. OA. Schorndorf, gehörten 10 Dörfer, 19 Weiler, 37 Höfe
und 22 Mühlen, vornehmlich in den jetzigen Oberämtern Schorn
dorf, Welzheim, Göppingen und Esslingen. Seit der Reforma
tion bildete der Besitz ein ivürttembergisches Klosteramt.
Gerichtsordnung und Brauch.
10 1502.
Aus Besold, Docum. rediv. monast. Wirtemb. T. I. S. 61—85, hiernach ge
druckt bei Regscher, Sammlung altwürtt. Statutarrechte. Tüb. 1834. S. 5—19;
eine andere Überlieferung ist nicht mehr vorhanden.
Inhalt: (mit wenigen hiernach im Druck kenntlich gemachten Ausnahmen
15 nach den bei Besold bis Art. HO teils über dem Text teils am Rand, von Art. 21
an am Rand stehenden Rubriken): Einleitung. Vom rüg- und vogtgericht. 1. Von
der Gottslesterung. 2. Vom zuetrincken, trunckenheit soll kein missetat ent
schuldigen. 3. Von todtschlägen. 4. Den underthonen soll nicht leichtlich etwas
bei dem eid gehörten werden. 5. Vom Med bieten, friedbrecher ob sie bürgerlich
20 oder peinlich zu strafen. 6. Wie böse haushalter zu strafen. 7. Straf der
nichtigen oder ausgetretenen. 8. Strafe der Übertreter des Gebietsverbots.
9. Von prunsten, sturmstreich. 10. Stürme. 11. Feuerbesucher d. i. Feuerschau.
12. Huldigung. 13. Von empörung. 14. Kirchweiheordnung. 15. Trummen
verwahren. 16. Vom geschoß. 17.—18. Faßnacht. 19. Wie die feiertäg zu
25 halten und der gottesdienst zu besuchen. 20. Uneheliche beisamenwohnung.
21. 22. Pflicht, allerlei schaden und abgäng der kirchen und anderer dergleichen
güeter anzuzeigen und zu warnen. 23. Allmanden nit einzufassen. 24. Wüe-
stung der haye und hölzer. 25. Marksteine setzen oder ausgraben. 26. Grüene
zäune oder wildbäum abhauwen. 27. Ohne der obriglreit wissen keine güeter zue be-
30 schweren. 28. Verderbliche dingskauf geben oder aufnemmen. 29. Keine güeter
zweimal zu versetzen. 30. Alle brief durch des closters Schreiber verfertigen zu
lassen. 31. Keine markstein setzen oder verrücken. 32. Umgefallene markstein
uffricliten. 33. Des aussatz halben verleumbte anzuzeigen. 34. Einen liegen
heißen oder die wehre zucken. 35. Ausfordern oder frevenliche hand an einen
Wintterlin, Ländliche Uechtsquellen. Ed. II. 1