Full text: Das Remstal, das Land am mittleren Neckar und die Schwäbische Alb (2)

Kloster Adelberg 
Zu dem Besitz des von einem staufischen Dienstmann 
F. v. Staufen gegründeten, 1181 von Kaiser Friedrich bestätig 
ten, Prämonstratenserchorherrenstift Adelberg auf dem Schur- 
5 wald, j. OA. Schorndorf, gehörten 10 Dörfer, 19 Weiler, 37 Höfe 
und 22 Mühlen, vornehmlich in den jetzigen Oberämtern Schorn 
dorf, Welzheim, Göppingen und Esslingen. Seit der Reforma 
tion bildete der Besitz ein ivürttembergisches Klosteramt. 
Gerichtsordnung und Brauch. 
10 1502. 
Aus Besold, Docum. rediv. monast. Wirtemb. T. I. S. 61—85, hiernach ge 
druckt bei Regscher, Sammlung altwürtt. Statutarrechte. Tüb. 1834. S. 5—19; 
eine andere Überlieferung ist nicht mehr vorhanden. 
Inhalt: (mit wenigen hiernach im Druck kenntlich gemachten Ausnahmen 
15 nach den bei Besold bis Art. HO teils über dem Text teils am Rand, von Art. 21 
an am Rand stehenden Rubriken): Einleitung. Vom rüg- und vogtgericht. 1. Von 
der Gottslesterung. 2. Vom zuetrincken, trunckenheit soll kein missetat ent 
schuldigen. 3. Von todtschlägen. 4. Den underthonen soll nicht leichtlich etwas 
bei dem eid gehörten werden. 5. Vom Med bieten, friedbrecher ob sie bürgerlich 
20 oder peinlich zu strafen. 6. Wie böse haushalter zu strafen. 7. Straf der 
nichtigen oder ausgetretenen. 8. Strafe der Übertreter des Gebietsverbots. 
9. Von prunsten, sturmstreich. 10. Stürme. 11. Feuerbesucher d. i. Feuerschau. 
12. Huldigung. 13. Von empörung. 14. Kirchweiheordnung. 15. Trummen 
verwahren. 16. Vom geschoß. 17.—18. Faßnacht. 19. Wie die feiertäg zu 
25 halten und der gottesdienst zu besuchen. 20. Uneheliche beisamenwohnung. 
21. 22. Pflicht, allerlei schaden und abgäng der kirchen und anderer dergleichen 
güeter anzuzeigen und zu warnen. 23. Allmanden nit einzufassen. 24. Wüe- 
stung der haye und hölzer. 25. Marksteine setzen oder ausgraben. 26. Grüene 
zäune oder wildbäum abhauwen. 27. Ohne der obriglreit wissen keine güeter zue be- 
30 schweren. 28. Verderbliche dingskauf geben oder aufnemmen. 29. Keine güeter 
zweimal zu versetzen. 30. Alle brief durch des closters Schreiber verfertigen zu 
lassen. 31. Keine markstein setzen oder verrücken. 32. Umgefallene markstein 
uffricliten. 33. Des aussatz halben verleumbte anzuzeigen. 34. Einen liegen 
heißen oder die wehre zucken. 35. Ausfordern oder frevenliche hand an einen 
Wintterlin, Ländliche Uechtsquellen. Ed. II. 1
	        
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