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legen. 3G. Zigainer oder sch'äfer mit den Schafen nicht aufzuhalten. 87.-38. Vom
spielen. 39. Feuerpolizei. Kein feuer bei andern holen, dann in irdenen ge-
schirren. 40. Kein wurfbeil zun zechen oder in die wirtsheuser tragen. 41. Mit
wehr'und harnisch gerüst sein. 42. Tauben einsperren. 43. Rechte maaß und
gewichte zu gebrauchen. 44. Adelbergiscli maaß zu schencken. 45 Kein fleisch
aushauen ohne erlaubnuß. 46. Allein die würtembergische münz zu nemmen.
47. Verbot in die Güter zu fahren. 48. Kit in stupflen zu fahren bis das feld
leer ist. 49. Straf deren so die lehengüeter nicht recht bauwen. 50. Kinder-,
heiligen- und andere pfleger sollen richtige reclmung erstatten. 51. Dienstkueclite
sollen innerhalb acht tage dem stab geloben; wie die dienstknecht ihres gelübdes
wieder zu entlassen. 52. Landfahrer und fremde nicht länger, daun über nacht
zu behalten. 53. On erlaubnuß sich eusserlicli nit aufhalten. 54. Frawen sollen
nit in den creutzgang gehen. 55. Olm wissen der obrigkeit kein lohnkind und
(56.) keinen hausgenossen der kinder hat annehmen. 57. In verschlossenen
w r egen nicht zu grasen. 58. In des closters häuser ohne erlaubnuß nicht zu
gehen. 59. Der hürten eid. 60. Wie zu windzeiten die wacht zu halten. 61.
Straf deren, so bei nächtlicher weil tumultuiren. 62. Die würth sollen zu nacht
nach der neunten stunde keinem kein trunck geben. 63. Auch kein gast lenger
dann über nacht halten. 64. In fest- und feiertägeu unter währender vesper
keinem kein wein gehen oder spielen lassen, und dann vor vericlitung der gött
lichen ämter keinem kein essen zustellen. 65. Straf deren, so einen in seinem
eignen hause schmähen. 66. Straf jeniger, so ihre güter nit bawen. 67. Item
derer, so kürz oder gunckelstuben haben. 67. Wie neue bürger aufgenommen
werden und schwören sollen. 69. Welche holz zu verkaufen befuegt. 70.
Holzfrevel. 71. Straf deren, so dem prälaten übel nachreden. 72. Die das bürger-
recht aufgeben, sollen inner jahresfrist um die alte händel an dem ort, da sie
gesessen gewest, recht nehmen und geben. 73. Straf deren, so jemand schmähen.
74. Keine tanze zu halten. 75. Weber sollen kein tuech von dem Stuhl abschnei
den, dann in beysein dessen, dem solches gehörig. 76. Ingemein alle ruegbare
und strafbare Sachen anzubringen. 77. Rügepflicht. 78. Kein gut ohne wissen
des prälaten außerhalb zu verkaufen. 79. Eid eines amtmanns. 80. Eid der lichter.
Die Art. 2, .5, 6, 12, 20-29, 31-38, 51, 52, 67, 77 der Adelberger Ord
nung stimmen im wesentlichen wörtlich überein mit zwar teilweise in anderer Folge
aneinandergereihten Art. eines von dem Tübinger Untervogt Conrad Breuning mit
einem Schreiben von Uff Conc. Mar. (8. Des.) 1499 der Gemeinde Weilheim, Tü
binger Amts j. OA.’s neben Satzungen über das eheliche Güterrecht u. a. mitge
teilten Verzeichniß „unsers gnedigen fürsten und lierrn gebot und verbot ir solt
l'üegen und fürbringen“ (K. Staatsarchiv, Regierungsacten aus der Zeit von Her
zog Ulrichs Vertreibung. Fass. 2. Sammelband. Bl. 102, Bl. 104 b -109 h , gleich
zeitige Abschrift), mit den AH. 1-7, 9 (der Eingang), 12—18, 19-29, 31-37,
39—42, 46, 51, 63, 67, 77 stimmen ebenso Artikel der 2. Württ. Landesordnnng
v. 20. April 1515 (Regscher, Sammlung der württ. Gesetze, Bd. XII, S. 17 ff.,
vgl. auch schon 1. W. Landes-O. v. 11. Nov. 1495, Regscher a. a. O. S. 5 ff.) über
ein, die auch einige in der Adelberger Ordnung fehlende Art. mit dem Verzeichnis
usw. gemeinsam hat, (Vgl. auch unten die Unter-Boihinger Vogtgerichtsordnung.)
Das Verzeichniß „unsers gnedigen fürsten und lierrn gebot und verbot ir
solt rügen und fürbringen v. 1499“ lautet:
5
10
15
20
25
30
35
40
45