Full text: Das Remstal, das Land am mittleren Neckar und die Schwäbische Alb (2)

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legen. 3G. Zigainer oder sch'äfer mit den Schafen nicht aufzuhalten. 87.-38. Vom 
spielen. 39. Feuerpolizei. Kein feuer bei andern holen, dann in irdenen ge- 
schirren. 40. Kein wurfbeil zun zechen oder in die wirtsheuser tragen. 41. Mit 
wehr'und harnisch gerüst sein. 42. Tauben einsperren. 43. Rechte maaß und 
gewichte zu gebrauchen. 44. Adelbergiscli maaß zu schencken. 45 Kein fleisch 
aushauen ohne erlaubnuß. 46. Allein die würtembergische münz zu nemmen. 
47. Verbot in die Güter zu fahren. 48. Kit in stupflen zu fahren bis das feld 
leer ist. 49. Straf deren so die lehengüeter nicht recht bauwen. 50. Kinder-, 
heiligen- und andere pfleger sollen richtige reclmung erstatten. 51. Dienstkueclite 
sollen innerhalb acht tage dem stab geloben; wie die dienstknecht ihres gelübdes 
wieder zu entlassen. 52. Landfahrer und fremde nicht länger, daun über nacht 
zu behalten. 53. On erlaubnuß sich eusserlicli nit aufhalten. 54. Frawen sollen 
nit in den creutzgang gehen. 55. Olm wissen der obrigkeit kein lohnkind und 
(56.) keinen hausgenossen der kinder hat annehmen. 57. In verschlossenen 
w r egen nicht zu grasen. 58. In des closters häuser ohne erlaubnuß nicht zu 
gehen. 59. Der hürten eid. 60. Wie zu windzeiten die wacht zu halten. 61. 
Straf deren, so bei nächtlicher weil tumultuiren. 62. Die würth sollen zu nacht 
nach der neunten stunde keinem kein trunck geben. 63. Auch kein gast lenger 
dann über nacht halten. 64. In fest- und feiertägeu unter währender vesper 
keinem kein wein gehen oder spielen lassen, und dann vor vericlitung der gött 
lichen ämter keinem kein essen zustellen. 65. Straf deren, so einen in seinem 
eignen hause schmähen. 66. Straf jeniger, so ihre güter nit bawen. 67. Item 
derer, so kürz oder gunckelstuben haben. 67. Wie neue bürger aufgenommen 
werden und schwören sollen. 69. Welche holz zu verkaufen befuegt. 70. 
Holzfrevel. 71. Straf deren, so dem prälaten übel nachreden. 72. Die das bürger- 
recht aufgeben, sollen inner jahresfrist um die alte händel an dem ort, da sie 
gesessen gewest, recht nehmen und geben. 73. Straf deren, so jemand schmähen. 
74. Keine tanze zu halten. 75. Weber sollen kein tuech von dem Stuhl abschnei 
den, dann in beysein dessen, dem solches gehörig. 76. Ingemein alle ruegbare 
und strafbare Sachen anzubringen. 77. Rügepflicht. 78. Kein gut ohne wissen 
des prälaten außerhalb zu verkaufen. 79. Eid eines amtmanns. 80. Eid der lichter. 
Die Art. 2, .5, 6, 12, 20-29, 31-38, 51, 52, 67, 77 der Adelberger Ord 
nung stimmen im wesentlichen wörtlich überein mit zwar teilweise in anderer Folge 
aneinandergereihten Art. eines von dem Tübinger Untervogt Conrad Breuning mit 
einem Schreiben von Uff Conc. Mar. (8. Des.) 1499 der Gemeinde Weilheim, Tü 
binger Amts j. OA.’s neben Satzungen über das eheliche Güterrecht u. a. mitge 
teilten Verzeichniß „unsers gnedigen fürsten und lierrn gebot und verbot ir solt 
l'üegen und fürbringen“ (K. Staatsarchiv, Regierungsacten aus der Zeit von Her 
zog Ulrichs Vertreibung. Fass. 2. Sammelband. Bl. 102, Bl. 104 b -109 h , gleich 
zeitige Abschrift), mit den AH. 1-7, 9 (der Eingang), 12—18, 19-29, 31-37, 
39—42, 46, 51, 63, 67, 77 stimmen ebenso Artikel der 2. Württ. Landesordnnng 
v. 20. April 1515 (Regscher, Sammlung der württ. Gesetze, Bd. XII, S. 17 ff., 
vgl. auch schon 1. W. Landes-O. v. 11. Nov. 1495, Regscher a. a. O. S. 5 ff.) über 
ein, die auch einige in der Adelberger Ordnung fehlende Art. mit dem Verzeichnis 
usw. gemeinsam hat, (Vgl. auch unten die Unter-Boihinger Vogtgerichtsordnung.) 
Das Verzeichniß „unsers gnedigen fürsten und lierrn gebot und verbot ir 
solt rügen und fürbringen v. 1499“ lautet: 
5 
10 
15 
20 
25 
30 
35 
40 
45
	        
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