Volltext: Das Remstal, das Land am mittleren Neckar und die Schwäbische Alb (2)

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teil,  darmit  man  solchen  höchsten  glauben  in  ehren  habe,  es  erforderte ­
  dann  die  notturft  nach  große  und  dapferkait  des  handeis  und
gelegenhaite  der  personen,  sondern  die  gebott  bey  geltstraff  thuen
und  auch  von  den  iibertrettern  solch  geltstrafen  unablösend  nenimen.
5  5.  Item,  so  sich  zwischen  partheyen  frevenlich  spenn  und
irrungen  begeben  mit  irem  zank,  troWorten,  wercken,  ist  unnoth
noch  jemands  schuldig,  sich  in  die  gefahr  zue  begeben,  under  sye
zue  laufen,  sondern  ist  gnueg,  wan  mail  den  partheyen  gebeut,
fried  und  glauben  zue  halten,  alsdann  soll  ein  jeder  wissen,  daß
io  er  bey  nachfolgender  usgetruckten  straff  nit  minder  schuldig  sein
soll,  denselbigen  gebotten  und  erforderten  frieden  zue  halten,  dan
ob  er  darbey  handgegebne  treuen  gelobt  hette;  welcher  ein  gelobten ­
  oder  gebottnen  friden  nit  halt  mit  den  wercken,  derselbig
soll  zur  straff  10  fl.  verwiirckt  haben,  dann  in  peinlichen  rechten
15  soll  er  die  recht  hand  oder  die  3  finger  im  abzulmwen  verwürckt
haben  und  nicht  destominder  die  sach  verloren  haben,  darumb
spann  zwischen  den  partheyen  gewesen  ist;  welcher  aber  wider
ein  gelobten  gebottnen  friden  allein  mit  Worten,  geberden  oder
anzaigung  handelte  und  nit  mit  der  that  oder  wercken,  der  soll
20  zur  straff  einen  grossen  frevel  verwürcket  haben  und  die  hauptsacli
  verlohren  haben.
6.  Item  wo  underthonen  weren,  die  ihr  weih  und  kinder
nach  dem  almusen  gehen  liesen  oder  die  ihren  Schuldnern  nit
hetten  zu  bezahlen  und  sie  in  würthshäusern  lägen,  prassen,
25  spülen  oder  ander  Üppigkeit  zu  treiben,  ist  meines  gnädigen  herrn
zu  Adelberg  ernstlicher  bevelch,  wo  man  dise  waist,  soll  man
von  stund  die  anzaigen  dem  obersten  ambtman,  die  soll  er  alsdann ­
  in  die  gefängnuß  legen,  mit  mueßsuppen  und  mit  wasser  [und
brot]  ein  zeitlang  nach  gestalt  und  [gelegenhait  ains]  jede[n]  per-30
  sohn  und  Verhandlung  gespeißt  werden.
7.  Item  were  auch,  daß  einer  im  selbst,  sein  weib  und  kind
das  ihr  üppiglich  verthet  und  dannoch  von  weib  und  kind  lief
und  die  in  armut  sitzen  ließ,  so  solcher  bub  hernach  wider  anliaimbs
  kam,  soll  alsodann  solcher,  wa  ihr  den  betretten  uff  grund
35  und  boden,  zwing  und  pene  des  gottshaus  Adelberg,  dem  oberamtmann
  von  euch  überantwurt  werden,  der  soll  mit  ime  handlen
peinlich  und  bürgerlich,  als  mit  einem  ausgetrettnen,  maynaydigen,
leichtfertigen  mann,  dann  keiner  bey  seinem  ayde  ohne  erlaubnus
der  obrigkeit  sich  usserlich  halten  noch  austretten  soll;  item  den
10  ausgetrettnen  soll  auch  ihr  haab  und  giieter  ufgezaichnet  und  nie-
	        
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