Volltext : Das Remstal, das Land am mittleren Neckar und die Schwäbische Alb (2)

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arabtman  were,  dem  eitesten  zulaufen,  beschaid  zu  nemmen,  soll
auch  inen  der  beschaid  gegeben  werden,  daß  etlich  und  nit  all
derselbigen  prunsten  zuelaufen,  es  were  dan  so  nahe,  mögen  mehr
laufen,  doch  daß  dannoch  zween  zum  wenigsten  im  flecken  bleiben
5  und  wachen  oder  umbgelieud  biß  die  anderen  zum  thail  oder  gar
wider  körnen,  auch  sollen  die,  so  möhnin  haben,  dennechsten  den
laitern  und  feuerhacken  zuefahren  und  die  uffladen  und  ohne
Verzug  fürderlich  der  prunst  zuefahren,  auch  die  kühler  an  jedem
flecken,  so  da  geschürr  hätten,  kiibel  und  gelten  und  ander  ge-10
  schiirr  derleyhen,  das  soll  er  von  stund  an  ihren  zwayen  oder
einem  darzehlen  und  fürderlich  zue  der  prunst  tragen  und  brauchen ­
  lassen  und  wo  im  deßhalb  schad  zustende,  soll  ime  dieselb
gemainschaft  widerlegen.
10.  Wa  sich  auch  winde  erheben  wurden,  soll[en]  allweg  ver-15
  ordnet  an  jedem  flecken,  da  das  gottshauß  gar  den  stab  hette,
daß  allweg  aina  vor  mitternacht  und  aina  nach  mitternacht  wachen.
11.  Auch  sollen  an  jedem  flecken  zwen  feuerbesichter  sein,
die  sollen  allwegen  in  14  tagen  einmahl  ungefährlich  umbgehen
und  die  kuchenen  und  feuer  besichtigen  und  so  es  zu  zeit  kam,
20  also  daß  nit  vil  wassers  were,  soll  jedes  in  seinem  hauß  haben
übernacht  2  imi  wassers  und  sonst  allwegen  übernacht  1  imi
wassers,  soll  auch  niemands  in  häusern  laugen  oder  bachen  noch
kein  werck  dörren  in  Stuben  noch  in  oefen;  auch  soll  ein  jeder
hindersäß  deß  gottshauß  in  flecken,  da  das  gottshauß  gar  den
25  stab  hat,  zwo  laiteren  haben,  die  ein  bey  seinem  hauß  behalten,
die  ander  soll  an  ein  gemaines  orth  verordnet  werden  und  feuerhacken ­
  haben  und  bey  10  fl.  poen  oder  straf  sollen  die  gemainden
laitern  und  feuerhacken  nit  gebraucht  werden  anderst,  dan  zue
der  prunst  und  dergleichen  noth;  wa  aber  das  genant  gottshauß
30  nit  gar  den  stab  hat,  wie  dan  die  andere  arme  leut  von  ihr  herrschaft
  der  brunst  halb  mit  ihr  zugehör,  das  ist  von  laitern,  kübel,
feuerhacken  und  anderem,  hieran  zue  handlen  verordnet  worden,
also  mag  ein  praelat  deß  genanten  gottshauß  die  seinen  auch  verordnen, ­
  ist  auch  bei  obgenanter  poen  und  straf  gebotten,  wo  einer
35  sehe  dise  laitern  und  feuerhacken  anderst  zue  gebrauchen,  dann
wie  obsteet,  daß  er  denselbigen  anzaigen  wolle;  von  den  selbigen
10  fl.  straff  soll  einem  praelaten  werden  und  gefallen  der  halb
thail  und  der  ander  halb  thail  dem  flecken,  darinnen  ein  solcher
mißbrauch  beschehen  ist;  sonst  wo  einer  obgenenten  stuck  eins
40  oder  mehr  der  brunst  halb  überfüre  und  nit  hielt,  derselbig  soll
            
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