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angezeigt und gebiest und gestraft werden mit 3 S 5 ß 10 heller,
gehört der halb theil einem praelaten als dem stablierrn deß
flecken, der ander halb thail dem flecken darinn die straff gefeit.
12. Item die nit unter den stab gelobt haben, dieselbe ge
loben meinem gnädigen lierrn zn Adelberg und seiner gnaden
verordneten ambleuten gebotten und verbotten von seiner gnaden
wegen gehorsamb und gewärtig zu sein, seiner gnaden und seiner
gnaden gottshaus frommen und nutzen schaffen und dero schaden
zu warnen und zue wenden nach ewerins besten vermögen und
euch erzaigen und halten wie from gehorsam underthonen sich
gegen irem lierren erzaigen und halten sollen. Item die noch
die leibaigenschaft nit gelobt haben, die sollen allher gehen
und globen und namblich die bißher zu jung gewesen und
noch nit zu iren mannbaren jahren kommen sind, darzu die
auch bißher nit inländig gewesen seind, darzu und dem gottshauß
mit leibaigen verwandt seind, sollen also globen, daß sye wollen
meinem gnädigen herrn zu Adelberg als ihrem natürlichen herrn
getrewe und hold sein, seiner gnaden und seiner gnaden verord
neten ambtleuten gebotten und verbotten wartig und gehorsam
sein, auch fromen und nutzen schaffen, schaden zu warnen und
zue wenden nach ihrem höchsten vermögen, auch ihr leib und
guet, weib und kinder, so leibaigen seind, nit zue verendern,
namblich zum heyligen sacrament der ehe und sonst gaistlich
lassen werden, noch in keiu reichsstatt zue ziehen und darinnen
zu thuen ohne unsers gnädigen herren zu Adelberg wissen und
erlauben, dan wo einer das übergieng soll er unablößlich ein
salzscheiben meinem gn. herren zu Adelberg verfallen sein.
13. Item ob sich begebe fürterhin, daß jemands, wer der
were, der einen auflauf und empörung machte und sich rottieren
wurden wider unseren gnädigen fürsten und herren, einem prae
laten zu Adelberg und dero verwandten, clieselbigen sollen gestraft
werden, wo man die erführe, gegen meinem gnädigen herren mit
10 fl. oder vom oberambtman deß gottshauß Adelberg gefänglich
angenomen und den weltlichen richteren überantwort werden, dem
soll man alsdann das peinlich recht ergehen lassen; dan wa auch
jemand vor und ehe sich aufleuf, empörung und ungehorsamb
Sachen öffentlich erzaigte, erfahren oder gewar wurde einigen
argwöhn, anschlag, zuesamenschlupften oder rottieren, es sey mit
Worten oder wercken, das zue solchem bösem fürnemen dienen
mag, dasselbig soll ein jeder bey seinem geschwornen ayd von
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