Volltext : Das Remstal, das Land am mittleren Neckar und die Schwäbische Alb (2)

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angezeigt  und  gebiest  und  gestraft  werden  mit  3  S  5  ß  10  heller,
gehört  der  halb  theil  einem  praelaten  als  dem  stablierrn  deß
flecken,  der  ander  halb  thail  dem  flecken  darinn  die  straff  gefeit.
12.  Item  die  nit  unter  den  stab  gelobt  haben,  dieselbe  geloben ­
  meinem  gnädigen  lierrn  zn  Adelberg  und  seiner  gnaden
verordneten  ambleuten  gebotten  und  verbotten  von  seiner  gnaden
wegen  gehorsamb  und  gewärtig  zu  sein,  seiner  gnaden  und  seiner
gnaden  gottshaus  frommen  und  nutzen  schaffen  und  dero  schaden
zu  warnen  und  zue  wenden  nach  ewerins  besten  vermögen  und
euch  erzaigen  und  halten  wie  from  gehorsam  underthonen  sich
gegen  irem  lierren  erzaigen  und  halten  sollen.  Item  die  noch
die  leibaigenschaft  nit  gelobt  haben,  die  sollen  allher  gehen
und  globen  und  namblich  die  bißher  zu  jung  gewesen  und
noch  nit  zu  iren  mannbaren  jahren  kommen  sind,  darzu  die
auch  bißher  nit  inländig  gewesen  seind,  darzu  und  dem  gottshauß
mit  leibaigen  verwandt  seind,  sollen  also  globen,  daß  sye  wollen
meinem  gnädigen  herrn  zu  Adelberg  als  ihrem  natürlichen  herrn
getrewe  und  hold  sein,  seiner  gnaden  und  seiner  gnaden  verordneten ­
  ambtleuten  gebotten  und  verbotten  wartig  und  gehorsam
sein,  auch  fromen  und  nutzen  schaffen,  schaden  zu  warnen  und
zue  wenden  nach  ihrem  höchsten  vermögen,  auch  ihr  leib  und
guet,  weib  und  kinder,  so  leibaigen  seind,  nit  zue  verendern,
namblich  zum  heyligen  sacrament  der  ehe  und  sonst  gaistlich
lassen  werden,  noch  in  keiu  reichsstatt  zue  ziehen  und  darinnen
zu  thuen  ohne  unsers  gnädigen  herren  zu  Adelberg  wissen  und
erlauben,  dan  wo  einer  das  übergieng  soll  er  unablößlich  ein
salzscheiben  meinem  gn.  herren  zu  Adelberg  verfallen  sein.
13.  Item  ob  sich  begebe  fürterhin,  daß  jemands,  wer  der
were,  der  einen  auflauf  und  empörung  machte  und  sich  rottieren
wurden  wider  unseren  gnädigen  fürsten  und  herren,  einem  praelaten ­
  zu  Adelberg  und  dero  verwandten,  clieselbigen  sollen  gestraft
werden,  wo  man  die  erführe,  gegen  meinem  gnädigen  herren  mit
10  fl.  oder  vom  oberambtman  deß  gottshauß  Adelberg  gefänglich
angenomen  und  den  weltlichen  richteren  überantwort  werden,  dem
soll  man  alsdann  das  peinlich  recht  ergehen  lassen;  dan  wa  auch
jemand  vor  und  ehe  sich  aufleuf,  empörung  und  ungehorsamb
Sachen  öffentlich  erzaigte,  erfahren  oder  gewar  wurde  einigen
argwöhn,  anschlag,  zuesamenschlupften  oder  rottieren,  es  sey  mit
Worten  oder  wercken,  das  zue  solchem  bösem  fürnemen  dienen
mag,  dasselbig  soll  ein  jeder  bey  seinem  geschwornen  ayd  von

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