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so sollen Schultheiß und bürgermeister nach eingenommener in-
spection vor sich Selbsten [ein willkürlich obrigkeitlichen harte
straf ohnfehlbaren zu bewahren und auf ihren costen die ohne
die an eingerissener löcher also dann einzuwerfen haben.
13. Die allmanden wo sie an aigenen giitern angehenkt oder 5
sonsten ohngebührend geaignet werden wollen, sollen von nun an
am tieissigsten untersucht, specifice auch dem meß nach beschriben
und darin ein proportionirter bodenzins gelegt -werden, deß speck
fication auch dem regierenden- herrn ambtsbürgermeistern höchstens
in 4 wochen zugestellt werden. 10
14. Die schützen sollen alle ruegbare Sachen fleißiger als
bisher geschehen, dem Schultheißen anzaigen und selbige nicht
vom Schultheißen oder deren schützen allein, sondern nach befin
den vor sembtlichem gericht abgestraft und so der Schultheiß
oder andere gerichtspersonen denen strafbaren verwandt, sollen 15
selbige vor sich selbsteu ohngemahnt und ohngeheißen von dem
gericht ab- und austretten und denen übrigen die urtheilung des
Verbrechens überlassen und so herwider gehandelt würde, solches
sogleich denen herrn oberinspecteurs oder einem regierenden herrn
ambtsbürgermeistern allhier angezeigt, damit gleich auf frischer 20
that hierinn könne remedirt werden.
15. Die krätten- und wannenmacher und andere vaganten
auch bettelgesind sollen jedes orts über ein oder höchstens zwei
nacht in denen bettelhäusern nicht gelitten noch gelassen, sondern
von dannen hinweg in die wirthshäuser gewisen werden. 25
16. Ein jeder bürger sollte mit ober- und untergewehr not
dürftig versehen sein und die vorangehende bürger vor ihrer ver-
heurathung oder aufmachen in das bürgerrecht selbige Schultheiß,
bürgermeister und gericht nicht nur vorweisen, sondern zugleich
an aidsstatt angeloben, daß solche nicht entlehnt seien, aigen BO
sein, selbige auch lebenslang nicht veräußern sollen.
17. Alle diejenige schääf, welche nur in die winterfütterung
genommen werden, sollen zu früh- und Spätlingszeiten wie in all
hiesiger statt Reutlingen also auch in allen unsern angehörigen
dorfschaften und weilern kein recht zum ausfahren haben, bei 35
straf 10 H.
18. Die vichwäsen und allmanden sollen aller orten gesäubert
und zu mehrerer deßgleicheu besserer waid eingerichtet, auch die
häger uff der allmand nicht hinauß außgetriben, sondern innerhalb
derselben geführt werden bei straff 1 Tb hlr., worauf sonderlich 40