Full text: Das Remstal, das Land am mittleren Neckar und die Schwäbische Alb (2)

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so sollen Schultheiß und bürgermeister nach eingenommener in- 
spection vor sich Selbsten [ein willkürlich obrigkeitlichen harte 
straf ohnfehlbaren zu bewahren und auf ihren costen die ohne 
die an eingerissener löcher also dann einzuwerfen haben. 
13. Die allmanden wo sie an aigenen giitern angehenkt oder 5 
sonsten ohngebührend geaignet werden wollen, sollen von nun an 
am tieissigsten untersucht, specifice auch dem meß nach beschriben 
und darin ein proportionirter bodenzins gelegt -werden, deß speck 
fication auch dem regierenden- herrn ambtsbürgermeistern höchstens 
in 4 wochen zugestellt werden. 10 
14. Die schützen sollen alle ruegbare Sachen fleißiger als 
bisher geschehen, dem Schultheißen anzaigen und selbige nicht 
vom Schultheißen oder deren schützen allein, sondern nach befin 
den vor sembtlichem gericht abgestraft und so der Schultheiß 
oder andere gerichtspersonen denen strafbaren verwandt, sollen 15 
selbige vor sich selbsteu ohngemahnt und ohngeheißen von dem 
gericht ab- und austretten und denen übrigen die urtheilung des 
Verbrechens überlassen und so herwider gehandelt würde, solches 
sogleich denen herrn oberinspecteurs oder einem regierenden herrn 
ambtsbürgermeistern allhier angezeigt, damit gleich auf frischer 20 
that hierinn könne remedirt werden. 
15. Die krätten- und wannenmacher und andere vaganten 
auch bettelgesind sollen jedes orts über ein oder höchstens zwei 
nacht in denen bettelhäusern nicht gelitten noch gelassen, sondern 
von dannen hinweg in die wirthshäuser gewisen werden. 25 
16. Ein jeder bürger sollte mit ober- und untergewehr not 
dürftig versehen sein und die vorangehende bürger vor ihrer ver- 
heurathung oder aufmachen in das bürgerrecht selbige Schultheiß, 
bürgermeister und gericht nicht nur vorweisen, sondern zugleich 
an aidsstatt angeloben, daß solche nicht entlehnt seien, aigen BO 
sein, selbige auch lebenslang nicht veräußern sollen. 
17. Alle diejenige schääf, welche nur in die winterfütterung 
genommen werden, sollen zu früh- und Spätlingszeiten wie in all 
hiesiger statt Reutlingen also auch in allen unsern angehörigen 
dorfschaften und weilern kein recht zum ausfahren haben, bei 35 
straf 10 H. 
18. Die vichwäsen und allmanden sollen aller orten gesäubert 
und zu mehrerer deßgleicheu besserer waid eingerichtet, auch die 
häger uff der allmand nicht hinauß außgetriben, sondern innerhalb 
derselben geführt werden bei straff 1 Tb hlr., worauf sonderlich 40
	        
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