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5. Machtolsheim und Seißen.
Machtolsheim, 11,5 km nordwestlich Blaubeuren, auf der
Hochfläche der Alb, kam vom Ende des 14. Jahrli. ab in den
Besitz des Klosters Blaubeuren; zu Seissen s. oben.
5 Recht und Gewohnheit.
1552.
Ans dem S. 28 beschriebenen Cod. cons., Fol. 83 h —35 a .
Gedruckt hei Reyscher, Sammlung altwürtt. Statutarrechte, S. 326, 327,
das Recht von Seißen auch bei Fischer a. a. 0. 2. S. 181.
10 Des klosters Blaubeuren bericht und anzaigung was sie bis
her bei inen für recht, gebrauch und gewohnhait gehapt und noch
zu haben vermainen folgt hernach.
1. Des dorfs Machtolsliaini.
Der ehe halber, so sich zwai zusamen verheurathen alsbald
15 soll ihr zue beederseits zusamengepracht haab und guth von ligen-
dem und varendem ain gemain eingeworfen guth haißen und sein,
im faal aber der man vor ir seiner ehelichen hausfrawen abstürbe
und alledieweil sie iren witwenstath nit verendert, sonder also
mit iren kindern haußen ist, sollen sie daß verlassen guth also
20 mitainander brauchen, nutzen und nießen; wa sie sich aber ver-
enderte und ein andern mann nemmen würde, sollen sie die kin-
der ir mutter zu der tailung zu treiben macht haben, wöllichs
sie die mutter inen ohne widerred gestatten und ir jedes kind
und sie die mutter auch wie deren kind ains gleiche tailung an
25 ligendeni und varendem empfahen sollen; wa aber die mutter vor
hem mann abstürbt und der mann ain ander weib nemmen und
auch kinder bei derselbigen überköme und alsdann auch abstürbe
und kein gemecht zuvor gemacht, sollen unter alten und andern
nachgeenden kindern ains als deß ander an allem verlassnem als
30 vorsteht zu erben gleich einstehen, empfahen und gewärtig sein
11,1 d sie die mutter auch gleichergestalt wie ain kind.
Wie es in vorgemeltem dorf mit den schulden und aus-
hagimg der pfand gehalten wird, volgt hernach.
So ainer ahn waß schuldig und mit gelt nit bezahlen kann,
35 doch der Schuldner pfand und pfeningwerth haben ist, soll der
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