Full text: Das Remstal, das Land am mittleren Neckar und die Schwäbische Alb (2)

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so gotzlesterung nit riegen. 2. (1.) Gefärliche schwier mit dem thurn zu strafen. 
3. Gunckelstuben verbotten. 4. Dantzen verbotten. 5. Spilen verbotten. 6. Lug- 
strafen verbotten. 7. Verbott des juchzens und leichtvertigen geschrais. 8. (2.) Kain 
eeliche person, die nit bei irem eegemecht ist, zu beherbergen. 9. (2.) Kain par 
volck, so usserhalb der ehe beiainander wohnen, zu beherbergen. 10. (27.) Ehebruch 6 
zu strafen. 11. Huorerei soll gestraft werden. 12. (32.) Aussetzigkeit wa man die 
besorgt auszuschauen. 13. Kain kranken ehehalten in die herrschaft anzunemen. 
14. (26.) Ausser der herrschaft sich nit zu verheirathen. 15. (3.) u. (4.) Leibaigenleut 
der herschafft sollen angezeigt werden. 16. (14.) Waisen nach abgang vatter und 
muotter zu verpflegen, waisenpfleger sollen irer pflegkinder guott in iren nutz nit 10 
brauchen noch entlehnen. 17. Witwer, der sich wider verheiraten will, soll mit sein 
ldnder abtailen. 18. Wittib soll vor der Wiederverheiratung mit iren kindern ab 
theilen. 19. (20.) Allerhand pflegrechnungen betreffend. 20. (5.) Dienstknecht sollen 
als beiwoner loben und schweren. 21. (35.) Pfand sollen an kaim sontag erlaubt noch 
verkauft werden. 22. Underthonen sich in kain frembd oder außlendisch recht zu 15 
begeben. 23. Ungehorsam der underthonen betreffend. 24. (10.) Schuldsatzung und 
thedung derselben antreffend. 25. (11) Gantsach. 26. (15.) In kain rais ziehen ohne 
erlaubt der ob.erkeit. 27. Juden betreffend. 28. I’ürgschaft verbotten. 29. Anßleiher 
sollen sich an gebierendem geltzins beniegen lassen. 30. (12.) Wiert betreffend 
31. Zutrinken verbotten. 32. Zechensordnung, nachzechen verboten. 33. Hoch-' 20 
Zeiten betr. 34. (30.) Unrechte weg zu roß und zu fuoß verbotten. 35. (6.) Aufruoren 
betr. 36. (—42: 37.—44.) Peur- oder bauchstetten betr. 37. In jedem hauß stetigs 
ein hauptgelten voll Wassers zu halten. 38. Kain dörrholtz in die Öfen legen. 
39. Werk oder hanf im haus noch ötter nit zu dörren. 40. Lichter oder spleissen 
zinden betreffend. 41. Licht soll ohn ain laternen in kein stall noch scheur 25 
tragen werden. 42. Beschreiung feursnot betreffend. 43. Ausseiberung der rös- 
sinen betreffend. 44. Wässerung der herrschaft und pfair verliehene wisen be 
langend. Wie man sich in der Wässerung soll verhalten. Abwasser soll wider 
in die Schmichen gericht werden. 45. Neue Wässerung nit anzustellen. Wässe 
rung soll der herrschaft an der vischäntz ohne nachteil geschehen. 46.-67. Bott- 30 
articul waidwerks und höltzer halb. 46. (46.) Waidwerk verbotten. 47. Kein hund 
mitlaufen lassen. 48. (ff.: 16.—19.) Hölzer und wäld sich zu enthalten. 49. Vogel- 
näster nit ausnehmen noch verderben. 50. Hölzer und wäld nit auszureiten. 
51. Aichholz betreffend. 52 Holzabhauen verbotten. 53. Besenreiß zu schneiden 
verboten. 54. Brennholz, raiffstangen, noch wagnerholz ausserhalb des aigens zu 3o 
verkaufen. 55. Gemaine hölzer betreffend. 56. Reisbüschlen sollen mit schauben 
und nit mit widen gebunden werden. 57. Kain brennholz ohne der vierer an- 
zaigen haimzufieren. 58. Widen solle alle jar uff ainen bestimpten tag gehawen 
werden. 59. Schneidende Waffen nit in die wäld ald hölzer zu tragen, er habe 
denn befiiegter weiß holz zu hauen. 60. Holz auflesens halben. 61. Axsten und 40 
seitenwehrtragen betreffende. 62. Hauung der zeunholz anlangend. 63. Hütten 
und Gundeshover zeung halber. 64. Kain vich ungehüett nit auschlagen. 
65. In den höwen zu hüeten verbotten. 66. In den heuen zu kreuteren ver 
boten. 67. (30.) Unrechte steg und weg zu faren und zu reiten verboten. 
68.-81. (78.: 22.), (77.: 23.), (69.: 24.), (70.: 25.) Bottarticul deß feld- oder 45 
ackerbaus halb.
	        

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