569
3. Es sollen hinfiiro an in unsers großgünstigen junckhern
herrschaft Justingen in kainem flecken kaine kunckelstuben ge
halten werden bei dem thurm, dabei neben 3 g heller unvermeid
lich zu geben.
5 4. Es soll durchauß uiemands zu kainer zeit danzen bei
peen 10 ß.
5. Es soll kainer weder mit cliarten noch wirflen, auch
sonst umb kain geld nit spielen bei straff 5 ß.
6. ') Welcher .oder welche das ander leichtwichtig mit freven-
10 lichait liegen, soll zu peen verfallen sein 30 ß hlr.
7. Es sollen sich auch hinfürters die jungen gesellen und
andere deß jauchzens und leichtfertigen geschrais überall gentz-
lich enthalten bei peen 5 ß.
8. Es soll niemand kain eheliche person haußheblich her-
15 bergen, die nit bei irem ehegemecht ist, sie hab dann erlaubnuß
von der herrschaft. ,
9. Auch soll niemands weder mann noch weib, so bei ainan-
der wonen und doch nit ehelich seind, herbergen, alles bei peen
3 g heller. . f
20 10. Welcher ehemann oder eheweib im ehebruch begriffen,
und erfaren werden, sollen verfallen sein 20 fl. oder vier wochen
im thurm habermueß essen. . ■■■ >
11. Deßgleichen wölcher ain junckfrawen verfelt oder sonst
mit lieben witfrawen und döchtern hurerei pflegt und sie entehe-
25 liehet, der ist zu peen 20 g heller.
12. Wann ain person mit der aussetzigkait verargwonet
were, soll ain vogt und gericht die angeben, damit sie lieschawet
werde vor doctor oder wahin sie sonst die herrschaft beschaidt,
13. Es soll fürterhin kainer kain kranck kind, knecht oder
30 megd onerlaubt unsers gn. junckhern oder seiner vest bevelch-
liabern in dise herrschaft einnemen, wa ainer oder aine solliches
wurde überfaren, der oder dieselb sollen gebürlich gestraft werden.
14. Es sollen sich kaine personen, so in der herrschaft seß-
haftig seind, noch ire kinder, die in der herrschaft wonen wollen,
35 kaineswegs ausserhalb der herrschaft oder mit denen, so unserm
günstigen junckhern mit der leibeigenschaft nit zugehören, ehelich
') In der Hs. ist der Text des Art. am Rand nachgetragen, aber der Art.
versehentlich nicht numeriert; durch Zusammenziehen der zusammengehörigen Art. 1
und 2 der Hs. in einen Art. 1 sind unsere Numerierungen von Art. / an mit
denen der Hs. doch wieder in Einklang gebracht.