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fernung betrug bei ausgemauertem Fachwerk 5 m (§ 41 Ziff. 1 der Vollz.-
Verf. vom 23. Nov. 1882). Vergl. übrigens Anm. 3.
?) Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof iſt ausgeschlossen.
.. ) Unbedeutende Bauwesen, zur Ausschmückung von Gebäuden dienende
Bretter- und Schindelverkleidungen sowie Gebäude auf Einzelwohnsitzen
wurden gemäß Art. 40 Als. 24 und c der B.-O. von 1872 von der Be-
ſchränkung nicht getroffen. Der Zweck der Begünstigung der angeführten
Vzuiel. ,und Aten der Verkleidung wird aber nunmehr durch Art. 73
. 2 in Verbindung mit Art, 69 Abs. 4, 81, 84 auch erreicht.
1) Zulässigkeit näherer Bestimmung dieſes Artikels durch Verordnung
eventuell Ortsbauſatzung ; vergl. Art. 96.
Art. 74.
(1) Brettervertäferungen oder Schindelſchirme auf unausgemauerten
Fachwerkswänden sind an den Außenseiten eines Gebäudes nur insoweit
zulässig, als diese Außenseiten in einem Abstand von wenigstens 6
Meter ') anderen Gebäuden oder der Eigentumsgrenze gegenüberstehen
(Art. 69 Abs. 1).
(2) Eine Erhöhung des in Abs. 1
Baupolizeibehörde nach ihrem Ermesſen?) verlangt werden, wenn die
Feuersicherheit es als notwendig erscheinen läßt. Andererseits ist eine
Verminderung jenes Maßes bis auf 4 Meter im Fall des Zutreffens
der in Art. 73 Abſ. 2 Saß 1 bezeichneten Bedingungen zulässig bei
einſtockigen Gebäuden von nicht mehr als 100 Quadratmeter Grundfläche
und nicht mehr als 7 Meter Höhe einschließlich des Daches (Firsthöhe).
bezeichneten Maßes kann von der
Erläuterungen zu Art. 74.
_ 1) Gemäß § 41 Ziff. 2 der Vollz.-Verf. vom 23. Nov. 1882 betrug
die regelmäßige Mindestentfernung in diesen Fällen, ſoweit es sich nicht
um unbedeutende Bauwesen handelte, 10 m Durch die jetzigen Be-
Dispensationen, die bisher notwendig
stimmungen werden in vielen Fällen
waren, vermieden. (Begr. S. 176
2) Rechtsbeschwerde an den ausgeschlossen.
6 r.
Verwaltungsgerichtshof iſt
Art. 75.
Die Herstellung geſchlosſener Wände an den
ben, wenn mit diesen
bäude darf nur dann unterblei
nach Art. 69 Abs. 1 zu bemesſsender Abstand von mindesten
gegenüber anderen Gebäuden oder de
wird, und wenn nach dem Ermessen
sichten auf Feuersicherheit nicht entgegenstehen. ?)
Außenseiten der Ge-
Außenſeiten ein
3 2,3 Meter
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