Volltext: Bauordnung für das Königreich Württemberg vom 28. Juli 1910

  
  
— tl - 
fernung betrug bei ausgemauertem Fachwerk 5 m (§ 41 Ziff. 1 der Vollz.- 
Verf. vom 23. Nov. 1882). Vergl. übrigens Anm. 3. 
?) Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof iſt ausgeschlossen. 
.. ) Unbedeutende Bauwesen, zur Ausschmückung von Gebäuden dienende 
Bretter- und Schindelverkleidungen sowie Gebäude auf Einzelwohnsitzen 
wurden gemäß Art. 40 Als. 24 und c der B.-O. von 1872 von der Be- 
ſchränkung nicht getroffen. Der Zweck der Begünstigung der angeführten 
Vzuiel. ,und Aten der Verkleidung wird aber nunmehr durch Art. 73 
. 2 in Verbindung mit Art, 69 Abs. 4, 81, 84 auch erreicht. 
1) Zulässigkeit näherer Bestimmung dieſes Artikels durch Verordnung 
eventuell Ortsbauſatzung ; vergl. Art. 96. 
Art. 74. 
(1) Brettervertäferungen oder Schindelſchirme auf unausgemauerten 
Fachwerkswänden sind an den Außenseiten eines Gebäudes nur insoweit 
zulässig, als diese Außenseiten in einem Abstand von wenigstens 6 
Meter ') anderen Gebäuden oder der Eigentumsgrenze gegenüberstehen 
(Art. 69 Abs. 1). 
(2) Eine Erhöhung des in Abs. 1 
Baupolizeibehörde nach ihrem Ermesſen?) verlangt werden, wenn die 
Feuersicherheit es als notwendig erscheinen läßt. Andererseits ist eine 
Verminderung jenes Maßes bis auf 4 Meter im Fall des Zutreffens 
der in Art. 73 Abſ. 2 Saß 1 bezeichneten Bedingungen zulässig bei 
einſtockigen Gebäuden von nicht mehr als 100 Quadratmeter Grundfläche 
und nicht mehr als 7 Meter Höhe einschließlich des Daches (Firsthöhe). 
bezeichneten Maßes kann von der 
Erläuterungen zu Art. 74. 
_ 1) Gemäß § 41 Ziff. 2 der Vollz.-Verf. vom 23. Nov. 1882 betrug 
die regelmäßige Mindestentfernung in diesen Fällen, ſoweit es sich nicht 
um unbedeutende Bauwesen handelte, 10 m Durch die jetzigen Be- 
Dispensationen, die bisher notwendig 
stimmungen werden in vielen Fällen 
waren, vermieden. (Begr. S. 176 
2) Rechtsbeschwerde an den ausgeschlossen. 
6 r. 
Verwaltungsgerichtshof iſt 
Art. 75. 
Die Herstellung geſchlosſener Wände an den 
ben, wenn mit diesen 
bäude darf nur dann unterblei 
nach Art. 69 Abs. 1 zu bemesſsender Abstand von mindesten 
gegenüber anderen Gebäuden oder de 
wird, und wenn nach dem Ermessen 
sichten auf Feuersicherheit nicht entgegenstehen. ?) 
Außenseiten der Ge- 
Außenſeiten ein 
3 2,3 Meter 
T U 
  
GTE 22:5 z: 
I 7.:;: 
zzz; 
55:::; 
E 
C 373222222 22:21:33; 
 
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.