Einige weitere Mittheilungen und Bemerkungen ete. 141
der südlichen in die nördliche Hemisphäre, und zwar
ungefähr in der Richtung vom Flusse Eridanus gegen
das Sternbild des Herkules hin sich bewegt. Es erscheint
demnach [275] nur als eine nothwendige Consequenz
meiner aufgestellten Theorie, dass die südliche Himmels-
hälfte verhältnissmi mehr orange und rothe, die
nördliche dagegen mehr blaue und violette Sterne zählen
müssen, sowie insbesondere die Gegend, wo sich bei-
läufig Herkules befindet, von allen die meisten blauen
und violetten enthalten müsse. Aus gleichem Grunde
muss auch die südliche Himmelshälfte bedeutend ärmer
an Sternen geringerer Grösse sich zeigen als die nörd-
liche. — Ich habe in meiner früheren Abhandlung des
letzteren Umstands ausdrücklich, des vorhergehenden
wenigstens andeutungsweise erwähnt, und die Beobach-
tung hat meine, wie es mir schon de amals schien, ge-
gründeten Vermuthungen nicht zu Schanden werden
lassen.
. Das 108 Licht der einfachen oder der als solche
geltenden Fixsterne ist gleich jenem der Doppel- und mehr-
fachen Sterne höchst wahrscheinlich einer Aenderung unter-
worfen, die jedoch von einer viel längeren Dauer ist als jene
bei den bisher bekannten Doppelsternen. Für diese Ansicht
sprechen, wenn auch nur wenige, doch gut constatirte Beob-
achtungen. Neben den bereits bekannten auffallenden Farben-
änderungen des Sirius, führt Herr Sestini neuerlich noch die
des Sternes # in den Zwillingen an, welcher Stern im Almagest
als roth bezeichnet wird, während ihn doch heut zu "Tage
Jedermann zu den entschieden weissen rechnet,
4. Endlich hat Herr Sestini durch seine Beobachtungen,
verbunden mit einer sorgfältigen Vergleichung früherer darauf
bezüglicher Angaben, die Anzahl der bereits schon bekannten
an Farbe veränderlicher Doppelsterne noch um mehrere ver-
mehrt, wie dies aus seinem Memoire von 1845 pag. 11 und aus
jenem von 1847 pag. 10 zu ersehen ist. — Dies sind nun
jene Mittheilungen und Bemerkungen, deren öffentliche Be-
sprechung ich mir und der in Rede stehenden wissenschaft-
chen Angelegenheit schuldig zu sein glaubte.