DU =
liche Gebäude, 1) die zur Lagerung großer Mengen brennbarer Stoffe
und zugleich zur Aufnahme einer großen Zahl von Menſchen dienen,
ferner gewerbliche Betriebsstätten, !) die sehr ſtarke Feuerungen erfordern,
eine besonders große Belastung oder Erschütterung der Gebäude, einen
ſtarken Abgang unreiner Stoffe oder eine erhebliche Luftverſchlechterung*)
verursachen. s)
Erläuterungen zu Art. 95.
1) Die Vorschrift bringt eine Beschleunigung des Verfahrens. . Gemäß
§ 2 Ziff. 11 der Königl. Verordnung betr. die Zuständigkeit der Regierungs-
behörden in Baupolizeiſachen vom 16. Dez. 1872 in Verbindung mit Art. 81
Absatz 2b der B.-O. von 1872 wurde die Genehmigung zur Herstellung
oder Abänderung der sogenannten „eigentümlichen Bauwerke“ seither vom
Ministerium des Innern erteilt.
x 2) Einschließlich der Rechtsverordnung und der Ortsbausatzung; vergl.
Anm. 3 a. a. O
.
s) Zulässigkeit näherer Bestimmung dieses ersten Absatzes durch Ver-
ordnung eventuell Ortsbauſatzung; vergl. Art. 96.
1) Durch die Anführung dieser Bauten iſt der Umfang der unter die
Vorschrift fallenden Gebäude gegenüber § 62 der Vollz.-Verf. vom 23. Nov.
1882 erweitert. Für das Verordnungsrecht der Regierung ist hier kein Raum.
5) Zu den gewerblichen Betriebsstätten dieser Art ſind auch Tier-
gartenanlagen zu rechnen. (Komm.-Ber. 2. K. S. 393 r.)
s) Wegen der Kontrolle vergl. Art. 118 Abs. 4.
Art. 96.
Die Vorschriften der Art. 67, 68, 70, 71, 73, 80, 85, 86, 88
bis 93, 94 Abs. 1 Sat 2 und 3 und des Art. 95 Abs. 1 können
durch Verordnung und, soweit eine solche nicht besteht, durch Ortsbau-
satßzung näher bestimmt werden.
Art. 97.1)
(1) Kuünſtleriſch oder geschichtlich wertvolle Bauwerke (Baudenkmale) ?)
sollen in ihrem Beſtand®) und Gesamtbild s) möglichst erhalten werden.
(2) Zu diesem Zweck sind Neubauten ‘) und Bauveränderungen !)
am Äußern der Baudenkmale oder in deren Umgebung, wodurch die Wir-
kung der Baudenkmale wesentlich beeinträchtigt würde, von der Bau-
polizeibehörde zu untersagen. Vor der Untersagung ist ein Gutachten
der staatlich bestellten Kunstverständigen einzuholen und dem Bauenden
Gelegenheit zu einer Äußerung darüber zu geben.