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schweren sollt auf das kürtzest, daß er das ambt schwechen halben seines
leibs nit verwalten künne, und sonst kainer andern ursach*, das helf
im Gott. und wann er den aidt geschworen, daß er alsdann nit allain
des burgermaisterambts, sonder auch des rats erlassen sein sollte,
ä darauf ward er wider hinein gefordert und ime aines rats erkantnus
anzaigt. und wie er nun Herta, daß er den aidt thun sollt, sagt er, er
kündte den aid nit thun, und versehe sich noch, ain rat wurde sein
getreue dienst ansehen und in in der wal des burgermaistersambts
frei lassen, sonst wollte er sich in anderem, das im ain rat auflegte,
io getreulich und gehorsamlich halten, und sagt weiter, es wer nit allain
seines leibs schwachait halben, sonder es stuend in seiner schlifft, daß
man in Heren sollt 2 , darauf ime die antwort geben ward: es hett in
ain rat gehert und im gesagt, ain rat wollte in genuogsamlich Heren,
das were geschehen, als er nun den aidt nit thun wollt, da ward
is er nit allain der wal des burgermaisterambts erlassen, sonder auch des
gantzen rats.
Darauf ist wol zue wissen und zue vermerckend, daß sein ursach,
wie er anzaigt, kain grundt gehabt, nemblich daß man in Heren soll,
das ime doch ain rat keineswegs abgeschlagen, sonder allwegen ge-
2o sagt, ain rat welle in genuogsamlich Heren, wie dann auch beschehen
und er gehert ist worden, bis er selbst schrifftlich und mündtlich auf-
gehert. hette er dann ursach gehabt, darvor er abscheuch gehaßt--, die
vor ainem rat anzüzaigen, so hett er die burgermaister oder ir jeden
insonderhait gehabt oder die fünf gehaimen^ oder die dreizehn* odera
25 ain großen rat°, die im zü allem guten vorgestanden- weren, swa er]
a) als er nun hört, ML. b) 3n ML am Rande von Mairs Hand: „Merck, Herr Her-
Wardt I" c) „gchapt" ergänzt aus ML. ck) „die dreizehn oder" ergänzt aus ML.
e) „vorgestanden" aus M L statt „verstanden" in M.
I. c., I I, S. 310; zur Entlassung Wolfgang Rehlingers, der 1534, 1536, 1539, 1541
Bürgermeister gewesen, ebenda, III, S. 219, und Roth, Zur Gesch. des Reichstags
zu Regensburg, 1541, im Archiv f. Ref.-Gesch., I I, S. 270 ff.
1. Der diesen Eid Schwörende mußte „freigegeben" werden.
2. Der wirkliche Grund seines Verhaltens war wohl der, daß er von der Ab
sicht des Kaisers, den Zunftrat abzuschaffen, bereits heimlich Kenntnis erhalten
hatte und ihm deshalb als Bürgermeister unter keinen Umständen länger angehören
wollte.
3. Der „Geheime Rat" bestand damals aus den beiden regierenden Bürger
meistern, den zwei „alten" Bürgermeistern und zwei bis drei von ihnen beige
zogenen Ratsherren.
4. Der Rat der Dreizehn, ein Ausschuß des kleinen Rates, den man auch als
„innersten Rat" bezeichnete.
5. Der große Rat war gebildet aus zwölf von den „Herren" und den „Drei
zehnern" der siebzehn Zünfte, also 233 Personen.