1552
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allergnedigiste Herren, auch churfürsten, fürsten und gemaine reichs-
stende auf dem jüngst und hievor alhie, auch zue Speyr im vierund-
vierzigisten und Wormbs im fünffundviertzigsten jare gehaltnen
reichstägen wider den erbfeind christenlichs namens und glaubens,
5 den Türcken, ainen gemainen Pfenning durch das gantz reich anzu
legen bewilligt^ und bei ernstlicher peen on alle ausflucht und wai-
gerung von menigklichem einzepringen beschlossen haben, inmassen
den angetzognen reichsabschiden einverleibt und dise täg durch ain
Warnungsbrief, von dem kaiserlichen camergericht ausgangen, mit
io angehengter peen der acht gepolten ist, nemblich daß ain yeder, was
stands oder Wesens er sei, unangesehen aller freihaiten, vertrag,
indulten und Herkommen, so diser anlag zuwider sein möchten, von
allen seinen beweglichen und unbeweglichen haben und gütern, sie
seien lehen oder aigen, je von hundert guldin rechts werdts ain halben
ib guldin oder von tausendt gülden fünf gülden, zu fünfzehen patzen oder
sechtzig creutzern angeschlagen und also auf- und abzurechnen, bezale.
Welche aber under hundert gülden werth hetten, he von zwaintzig
gülden sechs creützer, aber die under zwaintzig gülden vermügen, vier
creützer zu anlaggelt entrichten, und soll hierinn nichts dann klaider
schlagen werden sollen, wann und wieviel ain jeder burger und inwoner sambt iren
eehalten und zuegehörigen erlegen soll." Bl. 14». Der daraufhin in einem Druck
publizierte Beruf hat sich erhalten (Berufsammlung des Augsburger Stadtarchivs)
und trägt die Aufschrift: Die Anlag deß gemainen Pfennigs wider den
Türcken betreffend. Er diente dem Chronisten zur Vorlage. Vgl. Gasser c. 1867,
Stetten, S. 475. — Zur Erhebung der Steuer war sofort ein eigenes Steuer-
buch angelegt worden, auf dessen vorderstem Blatt es heißt: „Aus den 18. tag des
monats sebruarii des 1552. jars haben die vesten, fürsichtigen, erbern und weisen
her Simon Jmhof, her Anthoni Rudolfs, her Marx Pfister und Ulrich Hueber als
geschworn stewrmaister die stewr von wegen der hilf wider den Türgken zu beschreiben
angefangen, und ist diß stewrbuch nach dem stewrbuch des 1551 jars auf dem Rat-
haws in vierthalb tagen abgeschriben worden, also daß die Herren stewrmaistere
dise stewr einzunemen auss den 22. tag sebruarii zum ersten gesessen sein." Leider ist
in diesem Buche nicht verzeichnet, was jeder gegeben, sondern neben dem Namen
der einzelnen nur durch ein „äst" angezeigt, daß er seine Steuer bezahlt hat.
1. S. hierzu Kannengießer, Der Reichstag zu Worms <Straßburg 1891),
S. 35 ff., 88. Man setzte in Worms fest, daß der zu Speier angeordnete gememe
Pfennig, wo er noch nicht eingekommen wäre, eingetrieben, das Geld aber an den
Zentralsammelstellen beieinander gelassen und nicht angegriffen werden solle. In
folge der in den nächsten Jahren sich abspielenden Ereignisse war aber die Sache
ins Stocken gekommen und wurde erst auf dem Reichstage vom Jahre 1547/48
chäberlin, I. S. 389) und 1550/51 wieder in Fluß gebracht. Auf dem letzteren
wurde beschlossen <Häberlin, I, S. 687), daß der vormals bewilligte Türkenpfenmg
zur Hälfte auf den August 1551, zur Hälfte auf August 1552 erlegt werden solle,
wenn nicht etwa demnächst ein Angriff des Türken dazwischen käme; m diesem
Falle wäre der ganze Betrag bereits im August 1551 fällig. — Vgl. auch die Neue,
vollständigere Sammlung der Reichsabschiede, 11, S. 637, 639.