Full text: Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

1552 
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allergnedigiste Herren, auch churfürsten, fürsten und gemaine reichs- 
stende auf dem jüngst und hievor alhie, auch zue Speyr im vierund- 
vierzigisten und Wormbs im fünffundviertzigsten jare gehaltnen 
reichstägen wider den erbfeind christenlichs namens und glaubens, 
5 den Türcken, ainen gemainen Pfenning durch das gantz reich anzu 
legen bewilligt^ und bei ernstlicher peen on alle ausflucht und wai- 
gerung von menigklichem einzepringen beschlossen haben, inmassen 
den angetzognen reichsabschiden einverleibt und dise täg durch ain 
Warnungsbrief, von dem kaiserlichen camergericht ausgangen, mit 
io angehengter peen der acht gepolten ist, nemblich daß ain yeder, was 
stands oder Wesens er sei, unangesehen aller freihaiten, vertrag, 
indulten und Herkommen, so diser anlag zuwider sein möchten, von 
allen seinen beweglichen und unbeweglichen haben und gütern, sie 
seien lehen oder aigen, je von hundert guldin rechts werdts ain halben 
ib guldin oder von tausendt gülden fünf gülden, zu fünfzehen patzen oder 
sechtzig creutzern angeschlagen und also auf- und abzurechnen, bezale. 
Welche aber under hundert gülden werth hetten, he von zwaintzig 
gülden sechs creützer, aber die under zwaintzig gülden vermügen, vier 
creützer zu anlaggelt entrichten, und soll hierinn nichts dann klaider 
schlagen werden sollen, wann und wieviel ain jeder burger und inwoner sambt iren 
eehalten und zuegehörigen erlegen soll." Bl. 14». Der daraufhin in einem Druck 
publizierte Beruf hat sich erhalten (Berufsammlung des Augsburger Stadtarchivs) 
und trägt die Aufschrift: Die Anlag deß gemainen Pfennigs wider den 
Türcken betreffend. Er diente dem Chronisten zur Vorlage. Vgl. Gasser c. 1867, 
Stetten, S. 475. — Zur Erhebung der Steuer war sofort ein eigenes Steuer- 
buch angelegt worden, auf dessen vorderstem Blatt es heißt: „Aus den 18. tag des 
monats sebruarii des 1552. jars haben die vesten, fürsichtigen, erbern und weisen 
her Simon Jmhof, her Anthoni Rudolfs, her Marx Pfister und Ulrich Hueber als 
geschworn stewrmaister die stewr von wegen der hilf wider den Türgken zu beschreiben 
angefangen, und ist diß stewrbuch nach dem stewrbuch des 1551 jars auf dem Rat- 
haws in vierthalb tagen abgeschriben worden, also daß die Herren stewrmaistere 
dise stewr einzunemen auss den 22. tag sebruarii zum ersten gesessen sein." Leider ist 
in diesem Buche nicht verzeichnet, was jeder gegeben, sondern neben dem Namen 
der einzelnen nur durch ein „äst" angezeigt, daß er seine Steuer bezahlt hat. 
1. S. hierzu Kannengießer, Der Reichstag zu Worms <Straßburg 1891), 
S. 35 ff., 88. Man setzte in Worms fest, daß der zu Speier angeordnete gememe 
Pfennig, wo er noch nicht eingekommen wäre, eingetrieben, das Geld aber an den 
Zentralsammelstellen beieinander gelassen und nicht angegriffen werden solle. In 
folge der in den nächsten Jahren sich abspielenden Ereignisse war aber die Sache 
ins Stocken gekommen und wurde erst auf dem Reichstage vom Jahre 1547/48 
chäberlin, I. S. 389) und 1550/51 wieder in Fluß gebracht. Auf dem letzteren 
wurde beschlossen <Häberlin, I, S. 687), daß der vormals bewilligte Türkenpfenmg 
zur Hälfte auf den August 1551, zur Hälfte auf August 1552 erlegt werden solle, 
wenn nicht etwa demnächst ein Angriff des Türken dazwischen käme; m diesem 
Falle wäre der ganze Betrag bereits im August 1551 fällig. — Vgl. auch die Neue, 
vollständigere Sammlung der Reichsabschiede, 11, S. 637, 639.
	        
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