Volltext : Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

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Paul  Hektar  Mails  2.  Chronik  von  1547—1565

klainater,  silbergeschirr  und  ander  hausrath,  dessen  ain  yeder  nach
seinem  standt  nit  wol  entraten  kan,  auch  roß  und  Harnisch,  und  was
zu  der  wör  gehörig,  ausgenommen  sein  und  unangeschlagen  oder
unbelegt  beleiben.
Item  die,  so  grafschafften,  herrschafften,  oberkaiten,  schlösse!  oder
sitz  auf  dem  land  haben,  sie  seien  gelegen,  in  was  herrschafften  sie
immer  wollen,  sollen  ir  anlage  nach  irem  einkommen  an  gölten  und
zinsen  rechnen,  yedes  tausent  gülden  jürlicher  Nutzung  für  zwaintzigtausendt
  gülden  haubtguts  achten  und  dann  von  yedem  tausent  gülden
Hauptguts  fünf  gülden  erlegen.
Es  sollen  auch  hundert  gülden  erkauffts  leibgedings  für  tausent
gülden  gerechnet  und  also,  wie  obgemeldt,  auf-  und  abzesteigen  verstewrt
  werden.
Welche  dann  von  iren  barschafften  neben  oder  außerhalb  irer
ligenden,  unbewöglichen  güttern  mehr  weder  von  tausent  gülden
fünftzig  jürlicher  Nutzung  on  ir  sonder  mühe  und  rosten  haben,  dieselben ­
  all  und  ir  yeder  besonder,  sie  seien  Hochs  oder  niders  stands,
niemandt  ausgenommen,  sollen  in  disen  gemainen  anschlug  von
sollichen  iren  merern  jürlichen  Nutzungen  und  einkommen  den  zehenden ­
  Pfenning  zu  anlaggelt  bezalen.
Item  alle  und  yede  gestifft,  capittel,  clöster,  ordensleith,  kirchen,
spitül  und  andere  dergleichen  Heuser,  sie  seien  hie  in  der  statt  oder
auf  dem  lannd  gelegen,  exempt  oder  nit,  darzu  alle  und  yede  sonderbare ­
  gaistliche  Personen  sollen  von  iren  renten,  gölten  und  einkommen,
so  sie  von  Pfründen  und  irem  gaistlichen  stand  haben,  den  zehenden
Pfenning,  und  dann  die,  so  järliche  dienst-  oder  amptgelt  haben,  sie
seien  gaistlich  oder  weltlich,  desgleichen  die  dienstpotten,  knecht  und
mägdt  von  ainem  yeden  guldin  ain  creutzer,  datzu  ain  yede  judenperson
  ainen  guldin  erlegen,  und  der  reich,  den  armen  hierinn  zu
übertragen,  auch  darüber  noch  von  jedem  hundert  gülden  werdt  guts
ainen  guldin  zu  bezalen  schuldig  sein.
Zum  beschluß  soll  ain  yeder  sein  angebür  allain  alhie,  da  er  verpflicht ­
  und  gesessen  ist,  und  sunst  niendert,  von  allen  seinen  und  seiner
underthanen  haben  und  gütern  den  verordenten  steurherren  erlegen,
und  das  alles  innerhalb  der  nechstvolgenden  vier  Wochen  bei  ernstlicher ­
  straff  be  chehen.
Und  ist  hierauf  ains  ersamen  rats  ernstlicher  befelch,  daß  sich  ain
yeder  für  ine  selbst  und  für  seine  arme  leuth,  hausgesind,  ehehalten

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