Volltext : Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

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leuten  und  alsbald  dem  obersten  anzaigt  werden;  alsdan  soll  mit
dem-  oder  denselben  nach  kriegsbrauch  und  wie  recht  ist  gehandlet
werden.
9)  Ir  sollen  auch  amen  ersamen  rat  gemelter  stat  höcher  nit
5  staigern  noch  anhaischen,  dann  ainem  jeden  sein  besoldung  in  der
Musterung  gemacht  ist,  und  sollen  alwegen  30  tag  schuldig  sein  zü
dienen»  für  ainen  monat.
§  6  10)  Wo  auch  ainer  oder  mehr  gelt  empfieng,  die  darumb  noch
zü  dienen  schuldig  weren  und  dariber  ohne  besondere  erlaubtnus  und
io  paßporten  des  obersten  hinweck  zügen,  der-  oder  dieselben,  so  sie  bettelten ­
  werden,  sollen  sie  an  iren  ehren  gescholten  und  am  leib  bestraft ­
  werden.
§  43  11)  Item,  ir  sollen  auch,  als  lang  es  ainem  ersamen  rat  gelegen
sein  wirdd,  schuldig  sein  zü  dienen,  und  sollen  die  Herrn  jeder  zeit,
ir  wann  es  inen  geliebt,  den  knechten  Urlaub  zü  geben  macht  haben;
doch,  wann  es  beschicht,  sol  man  euch  ain  halben  monatsold  für  den
abzug  geben  und  bezalen.
§  22  12)  Ir  sollen  euch  auch  alles  vergeblichen  schießens  des  Pulvers
und  kuglen  in  der  stat  gentzlich  enthalten  und  dasselbig  zur  not  und
2o  an  die  feind  sparen,  damit  auch  kindtbetterne,  Kancke  leut  und  kinder
nit  erschrecken.
§  15  13)  Es  sol  auch  kain  gemaind  ohne  wissen  und  willen  des  obersten«
§  28  gehalten  werden  und  kainer  an  der  Musterung  und  bezalung  auf  des
andern  namen  durchgehen,  auch  kainer  dem  andern  weder  wehr  noch
25  Harnisch  an  der  Musterung  leihen*.  welicher  das  überfuer,  sol  an
seinen  ehren  gescholten  geacht  und  gehalten  werden.
§  9  14)  Es  soll  sich  auch  ain  jeder  Massen,  frevenlich  oder  vermeßenlich
gott  zu  lestern  mitflüchen  oder  scheltworten,  desgleichen  sol  sich  ain
8  34  jeder  des  trinckens  und  übrigen  beweinens  enthalten?;  dan  wo  ainer
»)  zue  dienen  schuldig  sein,  27.  b)  würdet,  27.  c)  one  des  obersten  wissen  und  willen,  27.

1.  Diese  Ausrüstungsgegenstände  und  noch  anderes  mußte  jeder  Knecht  aus
eignem  anschafsen  und  zur  Musterung  mitbringen.
2.  Eine  Strafe  wegen  Trunkenheit  wurde  also  nicht  ausgesprochen,  und  damit
den  „Qualitäten"  der  Landsknechte  ein  gewisses  milderndes  Zugeständnis  gemacht,
da  die  Augsburger  Zuchtordnung  (1553)  den  Trunkenen,  der  sich  „für  sich  selbst
beweint",  schon  im  ersten  Falle  mit  einem  halben  Gulden  büßte,  während  der,  der
sich  durch  das  „ärgerliche  Laster  des  Zutrinkens"  berauscht  hatte,  vier  Tage  bei
Wasser  und  Brot  auf  einem  Turm  verbringen  mußte.  Auch  über  das  „Laster  des
Schwörens  und  Fluchens",  das  in  der  Augsburger  Zuchtordnung  aufs  härteste  bedroht ­
  ist,  wird,  wie  man  sieht,  hier  rasch  hinweggeglitten.
            
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