1560
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*Traida
M 514a. [23b] Auf dornstag und freitag adj. 18. und 19. julii hat ain
schaff kornd in der Schrand gölten 33, 34 und 35 ß, ain schaff rogken
24, 22, 21, 20, 19 und 18 ß\
5 Bischof von Aichstetts waal
M503b. Auf mittwuch adj. 17. julio- ist Herr Martinas de Schaum
berg, so alhie und zü Aichstett thumbherr gewesen, von ainem erwir-
digen capitel zü Aichstett zü ainem bischoff erwöhlt worden^.
*Dieb
io Auf aftermontag adj. 23. julii hat man den Ulrich Fenden, Weber,
von geübter diebstäl wegen, doch aus großen gnaden, mit rueten aus
gestrichen, und ime die stat ewig verpoten worden^.
a> Unter „Teuerungen". b) lern. e> Mittwochen den 17. julii.
bischöflich augsburgischen Dorf Oberhausen, in welchem Kardinal Otto, der unter
den Juden verschiedene Gläubiger hatte, eine Niederlassung von Juden duldete —
mit der vertragsmäßigen Zusage, daß sie bleiben dürften, bis sie von ihm die ihnen
geschuldeten Summen zurückerhalten hätten. Sie hatten im Ort ein „Judenhaus",
d. h. ein Lager- und Kaufhaus, in dem sie ihre Geschäfte trieben, und dahin begab
sich nun auch die Dienstmagd mit dem Kinde. In dem Geschäftslokal waren gerade
acht bis zehn überaus „stattliche", zum Teil mit goldenen Halsbändern und Ge-
schmeide herausgeputzte Juden— einer so „stattlich wie ein Graf" — anwesend, und
sie bot ihnen eben das Knäblein an, als zwei Augsburger Bürger, die in dem Juden
haus einen schwarzen Harnisch kaufen wollten, in die Stube traten, sofort erkannten,
was im Werke sei, und die mit dem Kinde erschrocken davoneilende Magd auf der
Straße ergriffen, um sie nach Augsburg zurückzuführen. Die Sache machte natür
lich, da man einen beabsichtigten Ritualmord witterte, ungeheures Aufsehen, stellte
sich aber als verhältnismäßig harmlos heraus, da die Delinquentin, trotzdem man
sie schließlich unter Anwendung des „Daumenschrauben- befragte", in glaubwürdiger
Weise darauf stehen blieb, daß sie nur aus eigenem Antrieb gehandelt und von
niemand, insbesondere auch nicht von den Juden, zu ihrer Tat angestiftet worden
sei. Das über sie gesprochene Urteil lautete: „Anna Peurin von Kempten, die hie
auf dem Pranger steet, hat aus aigner bewegnus und unangelangt ain jungs kneblin
den Juden umb gelt zü versetzen oder zü verkaufen angeboten, das sie, die Juden,
gleichwol nit annemen wollen, derhalb ain ersamer rat aus gnaden erkannt hat,
daß sie mit ruten ausgehauen und ir die stat, auch derselben etter ir lebenlang ver-
boten sein soll, davor wiß sich menigclich zü verhüten." — Vgl. Gasser ad 1560,
Stetten S. 538.
1. Beckenanschlag vom 20. Juli (Ratsdekr.): „Roggen auf 21/3, und soll ain
8L, laib halten 3
2. S. über Martin von Schaumberg S ax, l l, S. 453 ff. — Das Datum der
Elektion ist von Mair richtig angegeben.
3. Urgichten des Fend vom 10., 17., 19. Juli. — Strafbuch, 23. Juli 1560:
„Ulrich Fend von Augspurg hat vilfeltige diebstäl begangen, deshalb er mit ruten
ausgehauen und im die stat und deren etter ewiglich verboten worden." Bl. 18b.—
Ctädtechronikcn XXXIII. 4