Volltext : Augsburg, Bd. 8 (1928 / 33)

1560

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M  535».  Nota!  Wölcher  schütz  in  disem  schießen  das  böst  thuet,  der  soll
100  ducaten  für  das  böst  gewinnend

*Traid»
M  515».  Auf  dornstag  und  sreitag  adj.  19.  und  20.  september  hat  das
s  traidt  in  der  Schrand  widerumb  abgeschlagen,  und  hat  das  schaff
keren  30,  31,  der  rogken  22,  2l 1 / i  und  21  ß  und  der  Haber  19  batzen
gölten.
Wilde  wach  geurlaubt
Auf  sreitag  adj.  20.  september  r>  hat  man  alhie  die  400  mann,  so
in  der  wilden  wacht  gehalten  worden^,  geurlaubt  und  nit  mer  dann
noch  200  man,  so  vor  lang  in  diser  wacht  gewesen,  widerumb  angenomen.

*Traid°
Ll  515t>.  Auf  adj.  26.  und  27.  september  hat  der  rogken  in  der  Schrand
15  widerumb  aufgeschlagen,  und  hat  das  schaff  26Vr,  27  und  27y a  ß
gölten.
Welsche  und  schweitzerische  müntzen  verboten
M  511b.  Auf  mittwuchen  adj.  2.  octobris  hat  ain  rata  alhie  durch  den
waibel  auf  der  stat  blätzen  berufen  lassen,  daß  hinfüro  niemand!  die
A  welschen  mintz,  als  10  und  12  kreitzerer,  auch  die  zürchischen  plaparth
und  die  andern  verpotnen  mintzen  vermög  des  vor  gethonen  müntzberüfZb,
  auch  an  kainer  zalung  nit  mer  ausgeben  noch  nemen  soll,
bei  verlierung  der  mintz  und  aines  e.  rats  ernstlicher  straff.

»>  sr.  den  20.  sept.  d)  Unter  „Teuerungen".  c)  ebenso.  M  ersamer  rat.
1.  S.  zu  diesem  Schießen  Gasser  unter  1560,  Crusius-Moser,  II  S.  297,
Stälin,  Württ.  Gesch.,  IV,  S.  769  und  die  dort  Anm.  1  aufgeführte  Literatur.
Radlkofer,  Die  Schützengesellschaften  und  Schützenfeste  Augsburgs  in  der  Zeitschr.
des  hist.  Ver.  f.  Schw.  u.  Nbg.,  Bd.  xxi,  S.  114.  Von  den  das  Fest  besingenden
Pritschenmeistern  überreichten  „Flexel  Spritzer"  und  Ulrich  Orte!  je  ein  Exemplar
ihrer  „Dichtung"  dem  Augsburger  Rate.  Beide  erhielten  eine  „Verehrung";  der
erstere  2  fl,  der  letztere  1  fl,  doch  wurde  ihnen  „dasselbig  büch  wider  gegeben".  BR.
1561,  11.  Januar,  Bl.  121b,  122  a.
2.  Vgl.  oben  S.  33,  37,  39.
3.  Die  verbotenen  Silbermünzen  aufgeführt  bei  Häberlin,  IV,  S.  88  f.  Die
sechs  Monate  nach  der  Publikation  der  Münzordnung  (19.  August  1559),  während
deren  sie  noch  im  Kurs  bleiben  durften,  waren  nun  längst  abgelaufen.
            
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