Full text: Augsburg, Bd. 9 (1929 / 34)

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Weberchronik von Clemens Jäger 
reichs statt Augspurg auch beschehen; dann im ansang, und nachdem 
die statt Augspurg under das römisch reich kamen, hat am rat alhie 
nicht mer dann zwels Personen in seiner session gehapt, wölichs das 
statut, im 1242. jar auffgericht, klerlich mit sich bringet wann aber 
wichtig Hendel vor äugen gewesen, seind vierundzwaintzig ratsherren 5 
geordnet gewesen, die man die alten rät genenet hat 1 2 3 4 5 . als aber dise 
statt aus Gottes gnaden etwas zugenomen, ist des rats session auch 
gemeret worden», wölches dermaßen versehen gewesen, daß die antzal 
der Personen auf dreißig an den rat zu gehen verordnet gewesen ist 2 , 
daß aber die Römer vermaint haben, ir regiment zu verbössern, und w 
dasselbig von dem Künstlichen aufs der zehen Herren und zwels tasten 
regierung verendert und verkert haben und (derselben) volgentsv 
widerumb vertritzig worden und sro gewesen sein, daß sie ir Künst 
liche und bürgerliche regierung widerumb bekamen und die behalten 
haben — solcher Verenderungen hat Augspurg auch mer dann aine i» 
erlitten, dann vor ansang der zunften wollt amen rat und gemaind 
imer° gedüncken, daß die fachen nicht recht und geleich, (als wol billich 
wer), vonstatten gan wollten*, und wurden derhalben zu rat-t, daß sie 
hinfüro kamen burgermaister, sonder allain zwen Pfleger, wöliche die 
gemaind und ir gut durch des hailligen reichs recht beschützen und ver- 20 
Pflegen, haben sollten, domit die gemaind von den burgermaistern 
durch iren stoltz nicht also getruckt werden möcht 8 . und wurden der 
halben statut und gepot (noch heuts tags im stattbuch verleibt 6 * ), von 
ainem erbern rat und gemaind auffgerichtet, wöliche bis aufs die 
ankunft zunftlicher regierung beliben send, daß aber aus den zwels 25 
tafflen die kaiserlichen und stattrecht entsprungen send, das ist gut 
a) In ben Hdschr.: „worden ist". Wir haben dieses „ist" an den Ansang des SatzcS gesetzt 
und ein ihn einleitendes „und" gestrichen. b> „sein" nach „volgents" haben wir weg 
gelassen. osimerzub d) „wurden" nach „rat" haben wir an den Ansang des Satzes 
gestellt: „und wurden derhalben" usw. 
1. S. oben S. 71 A. 5. 
2. Der alte Rat bestand ursprünglich aus zwölf Ratgeben, die bereits zwei 
Jahre dem kleinen Rate angehört hatten, dann aus diesem Kollegium ausgeschieden 
waren, aber wegen ihrer Erfahrenheit und Sachkenntnis vom kleinen Rate zur 
Beratung beigezogen wurden. Siehe Meyer, Stadtbuch, Beil. IV, S.329f.; Dirr, 
Studien usw., S. 183; unsere Beil. II, wo vom alten Rate die Rede ist. 
3. S. oben S. 71,15,16. 
4. S. oben S. 71 ff. 
5. Im Hinblick auf die Stolzhirschhändel. S. oben S. 72 A. 1. 
6. Augsb. Urk.-B., I, S. 150, Nr. 190.— In der Meyerschen Ausgabe des 
Stadtbuchs findet sich kein Statut dieses Inhalts.
	        
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