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Weberchronik von Clemens Jäger
gehapt und gehalten, wöliches ampt der Herren einnemer ampt be-
namet ist, und werden zu disem ampt zwai aus den erbern zünften
und ainer von den geschlechtern durch am erbern rat jerlichen ge-
nomen» 1 . und nachdem die edel statt Augspurg vor den geitzigen
und nachgriffigen» Pfaffen, deren sie ain° Höchen stifft und andre °
vil clöster und cluniackkirchen ^ in ir gehapt, nie zu kainer landschafft
hat komen mögen, fhat sie als einnamf allain die geföll, zinsen,
steuren und ungelt, so am rat von iren bürgern in der statt rinckmauer
auffzuheben habend wöliche steur, ungelt und zins auch durch
sondre ämpter, als steurmaister 4 , ungeltherren und zinsmaister s , 10
deren allwegen ainer von den geschlechten und zwen von der gemaind
und zünften, von ainem rat dartzu verordnet, solch gelt empfahen
und volgents solichs den Herren einnemern überantworten, wöliche
dann solich entpfangen gelt in des räts gewelb und schatzkamer be
halten und ainem erberen rat järlichen zu gelegner zeit rechnung ^
a) darzu gcnomcn b. b) „und nachgiissigen" sehn b. v> „amen" b.
1. Nach dem zweiten Zunftbrief (Frensdorfs, I. c., S. 136) sollten jährlich die
Zunftmeister „ns in und den purgern nemen und welen vier feumaifter". Aber
schon bei der ersten Abrechnung der neuen Baumeister am 22. Januar 1369 wurde
bestimmt, „daz fürbas 4 bumaister sollen sein, der füllen zwen der stat gut innemen,
so sullen zwen der stat gut uzgeben". Die ersteren werden die „innemer" genannt,
die letzteren „uzgeber" und bald Baumeister im engeren Sinn des Wortes. In
beiden Ämtern saß je einer von den „Herren" und einer „von der Gemeind". Der
von den Einnehmern und den Ausgebern zu schwörende Eid war der gleiche, man
nannte ihn „paumaister aide". Wortlaut bei Dirr, Studien, S. 214.— 1466 wurde
beschlossen: „daß nunfüro alljerlich drei einnemer, die dieser statt rent, nutz, gült
und schuld einnemen", [fein feiten]. Sie hatten „in ainer yeglichen Wochen, an der
mitwuchen oder, so der ain feirtag wär, den nächsten tag davor oder darnach auf dem
Rauthauß beiainander zu sitzen", auf den Eingang der Ausstände zu sehen und zu
sorgen, daß der dabei anwesende Stadtschreiber alles ordentlich aufzeichne. Auch
sollten sie „all jar ainem raut erber, redlich rechnung tun" (Bürgermeister Endres
Frickingers Dekretensammlung im Augsb. Stadtarchiv S.316). Für jede Sitzung
erhalten die Einnehmer 16 Pfennige.
2. Kollegiatstifter.
3. Solche Einnahmen waren—abgesehen von Steuer und Ungelt — für die
älteste Zeit: Erträgnisse der Torzölle, der Salzzoll, das Pachtgeld für den Salz
stadel, die Abgaben der Leinwand- und Kornmesser, der Zins aus den der Stadt
gehörenden Häusern und Läden, das Judenschutzgeld, das Bleichgeld, die Ein
nahmen vom Ostermarkt, der Erlös von Gegenständen, die Eigentum der Stadt
waren, der Erlös für verkaufte Leibgedinge, Eingang von Ausständen, die die Stadt
von Korporationen und Privaten zu fordern hatte. Hoffmann, Die Augsb. Bau
rechnungen von 1320—1331 in der Z. S. N., V <1878), S. 3; Schumann S. 90 ff.
4. Zweiter Zunftbrief, I. c., 136: Die Zunftmeister sollen aus ihnen und den
„Bürgern" auch jährlich wählen „sehs steurmaister". Der Eid der Steuermeister im
Stadtbuch <Meyer) S. 75. Zu den Steuermeistern vor 1368 s. Schumann S. 42fs.
5. Die Ungeltherrn und Zinsmeister sind im Zunftbries nicht erwähnt, werden
aber in den städtischen Büchern oft genannt.