Full text: Augsburg, Bd. 9 (1929 / 34)

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Weberchronik von Clemens Jäger 
graben, rinckmauren, bollwercken, Kasteien, auch pflöstren, prunnen- 
werck, seuberung der statt, laitung des Lechs und andre notwendige 
fachen [unter sich haben und haben die hiefür gemachten arbeiten^ 
an des rats allerlai sorten besölter diener zu betzalen*—- dis alles 
die Herren baumaister aus krafft des rats in irem baumaisterampt zu -> 
verrichten befelch tragen, man hat darneben auch» des rats geschworen 
ampt, wölichs seine sondre conditiones und ordnung hat, die verfor- 
tailigung in den bürgerlichen gepeuen zu verhieten, wöliches, ainem 
erberen rat und dem freien stand zu ehren, billich hierinnen nit ver 
gessen werden soll 2 . * 
Das römisch censorisch und sittenrichterampt 
Zudem hat der römisch senat ain ampt, dem gemainen nutz 
vast dienstlich, im geprauch gehapt, wöliches auch von dem rat zu 
Rom mit sondren redlichen, tapferen Herren des rats von der gemaind 
und den patricibus besetzet worden ist. dises ampt ist hernacher über 15 
ain lange zeit aus Ursachen, daß die tugent bei den Römern ver 
fallen wollte, zu halten angefangen worden, domit die tugent und 
a) tragen und haben, darneben auch b. 
gemacht werden möge und nicht, wie geschehen, gewartet, biß aus einem kleinen ein 
grosser schaden werde. 3) Weilen auch der gemainen stadt sehr vil, ja das meiste 
daran gelegen, daß die zufuhr auf dem Lech und Wertach wohl versorget, als sollen 
die Herren baumeistere immer und immer solchen bau denen mit Baiern habenden 
Verträgen gemäß erhalten und den geringsten anlaß nit geben, daß mit Baiern 
einiger aufstoß zu besorgen. 4) Sollen die Herren baumeistere aus die wassertürm 
durch ire unterhabende brunnenmeister, pallier samt iren tagwerckern sorgen, da 
mit alles in guetem gang erhalten werde, auf daß sich kein Kurzer wegen seines zu 
geben habenden wasserzins zu beschweren habe rc. 5) Sollen gleichfalls die Herren 
baumeistere auch auf das Pflaster der stadt durch ire underhabende pslastermeister, 
pallier und gesind samt karren, damit das Pflaster sauber und gut erhalten werde, 
szu achtens veranstalten. 6. Sollen sie auch alle und jede bediente ordenlich, nachdem 
sie bei iren ämtern, wohin sie gehören, aufgenommen worden, einschreiben, teils um 
inen ire besoldungen zu bezalen, teils aber— das Gott gnädig abwenden wolle—, 
da ein feuersbrunst aufkäme, jeder wüßte, was er zu verrichten und zu tun haben 
möchte." (Cgm. 2730.) — Auch den Baumeistern wurde nach der Amtsordnung 
von 1466 für jede Sitzung ein Sold von 16 Pfennigen bezahlt (später mehr). 
1. Das Konsulatbuch Jägers enthält tol. 37 ein Vollbild, das die Baumeister 
stube und die die Handwerker bezahlenden Baumeister darstellt. Diese Auszahlung 
geschah in der Regel am Samstag oder Montag jeder Woche. 
2. Dieses Amt versah eine Baukommission, bestehend aus Ratsherren und 
„gschworenen", vom Rate bestellten Werkleuten, die alle bei diesem angezeigten 
Bauprojekte zu prüfen, zu begutachten und darauf zu dringen hatten, daß bei der 
Ausführung die baupolizeilichen Vorschriften eingehalten würden.— Vgl. Schu- 
mann S. 148.
	        

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