Volltext : Augsburg, Bd. 9 (1929 / 34)

Stücke,  die  A.  Weber  betreffend.  1467

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1467.
[113a]  In  disem  jar  ist  under  der  erberen  zunft  von  Webern  der  stiel
halben  ain  großer  unwill  gewesen  der  gestalt,  daß  Parten  und  rotten
under  inen  gewesen  und  worden  sein  und  von  baiden  tailen  vil
5  schrifften  und  zeugensag  widerainander  vor  rat  eingestöllet  haben,
also  nach  verhörung  baider  tailen  hat  ain  erber  rat  bemelten  Parteien
zu  ainem  entschiedt  gegeben  nämlich,  daß  ain  erber  rat  alle  umbstendt
der  schrifften  und  zeugensagen  vernomen,  gehört  und  wolbedachtlich
davon  gerödt  habe.  und  sei  im  rat  erfunden  worden,  daß  es  ain  erber
rat  bei  den  vier  stielen  beleiben  lassen  wöll*.  und  es  hab  auch  ain  erber
rat  weiter  davon  gerödt  und  den  Parteien  sampt  iren  knechten,  jung
und  alt,  ernstlichen  befolhen,  daß  sie  iren  zunftmaistern,  zwelfern,
sibenmaistern  und  vorgeern  in  disem  und  andren  des  rats  erkantordnet

  und  beschiden  sind,  betracht,  ermessen  und  darnach  auf  ir  anbringen ­
  aber  durch  klainen  und  grossen  rate  usf  sambstag  s.  Andreae,
des  heiligen  zwels  Pötten,  aubent  aK.1466  <29.Nov.)  konfirmiert  und
bestetigt  worden,  sie  hinfüro  gestrags  und  unabgenglich  zu  halten,  dise
sollen  auch  hinfüro  nicht  abgeton  noch  geendert  werden,  dan  mit  aines  grossen  rats
wissen  und  willen.  —  Die  Ordnungen  betreffen  hauptsächlich  die  Einschränkung
der  städtischen  Ausgaben;  außerdem  aber  wurden  noch  verschiedene  andere  „Besserungen" ­
  beschlossen,  wie:  Jeder  Ratgeb  soll  nur  ein  Amt  verwalten;  jeder  Zunftmeister ­
  soll  zwei  Weiber  aufstellen,  die  den  schwangeren  Frauen  seiner  Zunftleute
beistehen  könnten;  die  Annahme  fremder  Münzen  ist  bei  Strafe  neuerdings  einzuschärfen ­
  und  für  die  Prägung  einer  größeren  Menge  von  Hellern  Sorge  zu
tragen;  dem  Absischen  der  städtischen  Wassergräben  haben  zwei  Ratgeben  beizuwohnen, ­
  die  dann  auch  den  Verkauf  der  Fische  überwachen  sollen;  die  Geschlachtgewander
  müssen  in  die  Zunft  der  Loder  kommen.  —Daran  reiht  sich  <Bl.  321  fs.)
eine  „Policeiordnung",  die  vom  Konkubinat,  von  der  Kleidung  der  „Hübschlerinnen"
  (öffentlichen  Dirnen)  auf  der  Straße,  vom  Gottschwören  <Fluchen),  vom
Wucher  und  unziemlichen  Käufen,  von  der  Kleiderordnung,  von  der  zulässigen  Länge
des  Spitzes  bei  den  Spitzschuhen  handelt.  _
1.  G  affet  c.  1664.  —  Es  war,  um  die  „billige  Gleichheit"  aufrecht  zu  erhalten,
von  alters  her  bestimmt,  daß  kein  Weber  mehr  als  vier  Stühle  in  Betrieb  haben  dürfe.
Die  reicheren  Meister,  die  ihr  Geschäft  gern  vergrößert  hätten,  hegten  natürlich  den
Wunsch,  die  Zahl  der  Stühle  erhöhen  zu  dürfen,  wogegen  sich  die  ärmeren  und  „ganz
geringen"  nach  Kräften  stemmten.  Dieser  Streit  erneuerte  sich  von  Zeit  zu  Zeit,  doch
blieb  es  beim  alten.  Auch  in  der  Handwerkerordnung  <coä.  germ.  2024)  von  1549
heißt  es  Bl.  5a:  „Item,  es  soll....  kain  maister..  .  .  mer  dann  vier  stuel  haben,
dann  man  den  fünften  stuel  in  kainer  werckstat  haben  will."  Und  selbst  für  den  Gebrauch ­
  dieser  vier  Stühle  gab  es,  wie  aus  dieser  Handwerkerordnung  an  mehreren
Stellen  zu  ersehen,  noch  verschiedene  Beschränkungen.  Im  übrigen  waren  die  Weber
auf  diese  Einrichtung  stolz  und  in  dem  „Lobspruch  des  löblichen  Weber-Handwerks  zu
Augspurg"  <coä.  germ.  1528a)  ist  zu  lesen:  „Damit  der  arme  und  der  reich  —sich  beiainander
  nehren  zugleich,  hat  man  die  fachen  wol  bedacht  —  und  ain  solche  Ordnung
Macht,  —  daß  der  wirckstuel  ein  gwis  anzal  —  jedem  vergunt  Wirt  aus  einmal.  —
welchs  man  auch  nit  erst  hat  angfangen,  —  sondern  ist  auch  gwest  vor  langen,  —  daß
jedem  vier  stuel  warn  bestimmt,  —  nicht  mer  darumb  eim  z'haben  zimt,  —  vor  hundert
achtundzwainzig  jähren  (also  1467).  —  Radauer  und  Frickinger  waren  —  damal  im
bürgermaisterampt  —  in  der  chronic  sder  Webers  findt  mans  allsampt.
            
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