Volltext: Augsburg, Bd. 9 (1929 / 34)

Stücke,  die  A.  Weber  betreffend.  1495

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welches  ich  hieher  nicht  hab  setzen  wollen,  sonder  dieselben  und  etliche
erkantnus  des  rats  und  sovil  ich  des  Handels  hab  bekamen  mögen,  in
des  Hailigen  zwelfbottentag  (1.  Dezember)  hat  ain  f.  e.  u.  w.  rat  der  statt  A.  in  Küsst
seiner  oberkait  in  den  irrungen  und  spännen,  so  sich  etliche  zeit  her  zwischen  ainem
e.  Handwerk  von  Webern  gehalten,  das  ausländisch  grön,  roch  gärn,  so  das  lang  gärn
genent  Wirt,  betteffend,  aus  manigfaltig,  vleissig  verhörung,  erforschung  und  ermessung
diser  löblichen  statt  21.  gemainen  nutz  und  notturst  zu  disem  mal  im  besten  angesehen
und  bei  nachgemelter  pene  ernstlich  zu  halten  erkent  und  gesetzt:  nämlich  also,  daß  all
und  jeglich  vor  angesehen  und  gemacht  erkantnus  und  satzungen  sder  zunfts,  das
obgemelt  lang  gärn  berürend,  absein  und  dieselben  jener  niemandt,  ...  so  mit  dem
obgemelten  grönen,  rochen  und  langen  garen  in  diser  statt  umgeend,  damit  kausfmannschaft,
  Handel,  gewerb  oder  das  handtwerck  treiben,  zu  halten  schuldig  und  verbunden
  sein  soll."  —  Dabei  ist  zu  merken:  „Zum  ersten,  wer  solich  grön,  roch  und
lang  gärn...  hinfüro  in  diser  statt  haben  oder  darein  bringen  wirdet,  niemandt
ausgeslossen,  und  das  hie  in  der  statt  verwircken,  verkausfen,  verkeiben  oder  damit
handlen  wollte  oder  wurde,  der  soll  solich  gärn  auf  das  lengst  über  3  tag,  die
nechsten  von  dem,  an  dem  er  das  gehabt  oder  herbracht  hat,  bei  im  selbs  oder  an
ainichen  andern  orten  nit  behalten  noch  zu  behalten  geben,  befelhen  oder  gestatten,
er  hab  dann  solichs  alles  eemalen  und  zuvor  den  gesworn  geschaumeistern,  die  ain  rat
darüber  gesetzt,  angezaigt,  und  sei  das,  inmassen  wie  hienach  volgt,  zu  der  zeit,  so  das
verkausft  oder  zu  wirken  hie  hingeben  und  also  angenomen  wirdet,  ordenlich  geschauct
worden".  Übertreter  „sollen  dasselbig  unangetzaigt  gärn  alles  von  wegen  irer  ungehorsam
  on  alle  gnad  ainem  e.  rat  zu  straff  Versalien  haben."  —  Das  angezeigte  Garn
soll  von  den  Geschauern  sorgsältig  geschaut  werden,  und  was  dann  von  inen  als
„gut  kaufmannsgut"  geschätzt  wird,  mag  in  die  Werkstätten  und  in  den  Handel
kommen;  was  aber  „für  faul  und  nit  für  gut  kauffmannsgut  geachtet  wird,  das
sollen  sie  macht  haben  aus  diser  statt  zeschassen,  und  sollen  von  jedem  zendtner  solchs
ausgeschafsten  grens  garens  ainem  e.  rat  12  creutzer  bezalet  werden,  inen  sol  auch  die
Person,  der  solich  gärn  ist,  uff  ir  begeren  an  aines  rechten  aides  statt  geloben,  solich
aberkennt  gärn  in  ainer  zeit,  wie  dann  die  durch  sie  gesetzt  wirdet,  aus  diser  statt  wegk°
zuthun,  das  hie  für  sich  selbs  und  yemandt  andern  nit  verwircken  noch  verschleissen
lassen,  in  kamen  weg".  Übertreter  „sollen  umb  den  maynaid  gesttasst  werden".  —
Diese  Satzungen  werden  in  allen  Zünften  verkündet  werden,  doch  haben  außerdem
noch  die  Unterkäufel  die  Pflicht,  sie  den  Fremden  und  Gästen,  „so  aus  obgemelt  zeit
solich  gärn  hie  hetten  oder  hinfüro  herbringen  werden",  sofort  kundzumachen.
Säumige  Unterkäufel  sollten  „nach  erkanntnus  aines  e.  rats...  gestrafft  werden".
Das  als  tauglich  erkannte  lange  Garn  sol  „durch  kamen  Weber  in  diser  statt  von
verkauffens  wegen,  oder  ander  Hendel  und  gewerb  damit  zetreiben,  in  ainichen  barchat,
spinet,  golschen  oder  ander  leinwat,  so  auf  die  blaich  gelegt  werden,  desgleichen  in  die
cö  n  schen  ziech  in  kainen  weg  gewircket  werden  —  alles  bei  verlierung  des  burgerund
  zunftrechtens  und  verfallung  desselben  gewirckten  tuchs,  es  sei  ains  oder  mer,
davon  der  halb  tail  ainem  e.  rat  und  der  ander  halb  tail  der  zunft  von  Webern  werden
sol".  —  In  die  Tücher,  die  in  die  Färb  gehören  und  geserbt  werden,  mag  das  lang
Garn  jedoch  „wol  verwircket  werden".  —Aus  Bürger  und  Bürgerinnen,  Inwohner
und  Inwohnerinnen,  „so  in  der  weberzunft  nit  sein  und  tücher  aus  solichem  langen
gärn  nit  aufs  den  kauff  oder  in  ainich  andern  Wege  damit  zu  handlen  oder  gewerb  zu
treiben,  ssonderns  allein  zu  ir  notturst  in  iren  Heusern  zu  verprauchen  und  zu  verschleissen ­
  wircken  lassen  wurden,"  soll  sich  diese  Ordnung  nicht  erstrecken.  „Ob  aber
derselben  Person  aine  oder  mer  in  solichem  gesar  suchen  und  brauchen  oder  kauffschlaeg,
handtierung  oder  gewerbe,  wie  sich  das  gesuegt,  damit  treiben  wurde,  der  oder  dieselben, ­
  so  des  ain  rat  gewar  wirdet,  sollen  auch  on  alle  gnad  nach  gestalt  irer  Verhandlung ­
  ernstlich  gestrafft  werden."  —Der  Kampf  zwischen  den  Anhängern  des  fremden
Garns  und  dessen  Gegnern  wogte  noch  lange  hin  und  her.  Im  Jahre  1514  gmg  man
dem  langen  Garn  neuerdings  zu  Leibe.  Wir  finden  in  dem  erwähnten  Codex  unter
dem  5.  Oktober  den  Einttag:  „Ains  e.  rats  der  stat  Augspurg  ernstlich  bevelhe  und
	        
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